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kapitel_3_Aufteilung_der_Rechtsgebiete_O_776_f.doc
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    1. Richterliche Unabhängigkeit

3. Sie haben die Organe der deutschen Rechtsprechung kennengelernt und kennen die Namen der Gerichte sowie ihre Zuständigkeiten. Möchten Sie über die Grundsätze der Rechtsprechung in Deutschland etwas Näheres wissen?

Lesen Sie den Text zweimal. Beim erstmaligen Lesen versuchen Sie das Wichtigste zu erfassen. Nach dem zweiten Lesen übersetzen Sie den Text ins Ukrainische.

Beachten Sie, dass eine adäquate Übersetzung die wortwörtliche Übertragung aus einer Sprache in die andere ausschließt. Vor dem Übersetzen machen Sie sich mit dem grammatischen Kommentar bekannt!

Grundsätze der Rechtsprechung

Die Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wah­rung und Durchsetzung des Rechts. Dafür hat der Staat Gerichte eingerichtet. Sie entscheiden bei Rechtskonflikten zwi­schen Staat und Bürger und zwischen ein­zelnen Bürgern in einem Verfahren nach festgelegten Regeln, was rechtens ist.

Ihre Entscheidung, der Rechtsspruch, ist unanfechtbar und für alle Beteiligten bin­dend, sobald sie rechtskräftig ist. Notfalls kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.

Das Grundgesetz garantiert in einer Rei­he von Verfassungsbestimmungen eine Rechtsprechung nach den Prinzipien des Rechtsstaates.

Richterliche Unabhängigkeit

Die Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Richter sind un­abhängig und nur dem Gesetz unterwor­fen (Art. 97 GG). Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen.

Ein Richter muss auch dann nach dem Gesetz entscheiden, wenn es seiner Rechtsauffassung widerspricht. Hält ein Richter in einem konkreten Einzelfall das anzuwendende Gesetz für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz, muss er nach Art. 100 GG eine Entscheidung des zuständi­gen Verfassungsgerichts einholen. Das ist bei Landesgesetzen das Landesverfas­sungsgericht, bei Bundesgesetzen das Bundesverfassungsgericht.

Richter können nicht abgesetzt oder ver­setzt werden. Eine Dienstaufsicht sorgt lediglich dafür, dass sie ihre Amtsge­schäfte ordnungsgemäß erledigen. Nur bei schweren Dienstpflichtverletzungen, etwa Unterschlagung von Beweismate­rial, kann ein Richter entlassen werden.

Die richterliche Unabhängigkeit soll eine unparteiische Rechtsprechung sichern. Darüber hinaus enthält das Grundgesetz eine Anzahl von Bestimmungen, die dem Schutz des Bürgers in einem Gerichtsver­fahren dienen, die so genannten justiziel­len Grundrechte (Art. 101, 103,104 GG).

Recht auf den gesetzlichen Richter

Artikel 101

  1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

  2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Grundgesetz verbietet Ausnahme­gerichte. Es darf beispielsweise keine Sondergerichte geben, die nur politische Straftaten oder nur Sittlichkeitsdelikte aburteilen. Durch Gesetz ist geregelt, welches Gericht für eine Sache zuständig ist, zum Beispiel das Amtsgericht, das Verwaltungsgericht, das Arbeitsgericht.

Auch innerhalb der Gerichte legt ein Ge­schäftsverteilungsplan fest, welcher Rich­ter einen Fall zu übernehmen hat. Es wäre unzulässig, einen Fall dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständi­gen Richter zu entziehen und einem an­deren zu übertragen, weil dieser als be­sonders streng oder milde gilt. Hierzu gehört auch das Recht, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist, schon die begrün­dete Vermutung, er könne nicht objektiv entscheiden, genügt zur Antragstellung. Über den Antrag entscheidet ein Gericht.

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