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D)Reformvorschläge

Aus diesen Gründen wird teilweise ein neues Gesamtkonzept gefordert, welches zwischen Legalitätsprinzip und Einstellungsmöglichkeiten aus Opportunitätsgründen (auch: Diversion) durch klarer bestimmte Voraussetzungen und bessere Opferbeteiligungsmöglichkeiten ‚die Fronten klärt’. Um den Effekt der Verfahrensbeschleunigung zu verbessern, wurde angeregt, der Polizei die Befugnis zu verleihen, Verfahren spontan gegen Auflage einzustellen. Dies würde, so es routiniert geschieht, ebenfalls zu den bereits genannten Bedenken führen.23

3.Teileinstellungen

Die §§ 154 f. StPO ermöglichen Einstellungen von Tatteilen oder ganzen Taten, wenn wegen mehrerer Taten ermittelt wird. §§ 154 StPO ermöglicht die Einstellung in zwei Fällen: Es wird wegen zwei Taten ermittelt, wegen einer Tat ist der Beschuldigte bereits verurteilt worden oder die Verurteilung steht bevor und

  1. die zweite Tat fällt gegenüber dieser nicht beträchtlich ins Gewicht (Abs. 1 Nr. 1) oder

  2. wegen der zweiten Tat ist ein Urteil nicht in angemessener Frist zu erwarten und die durch die Verurteilung wegen der einen Tat wird hinreichend auf den Täter eingewirkt und der Rechtsordnung genüge getan (Abs. 1 Nr. 2).

§ 154a StPO erstreckt die Regelung des § 154 StPO auf den Fall, dass es sich nicht um selbständige Taten, sondern lediglich um Tatteile handelt. Zudem können Tatteile auch dann eingestellt werden, wenn sie neben einer Strafe oder Maßregel bzgl. einer anderen Tat – nicht nur eines anderen Tatteils – nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.

a)Historische Entwicklung

In der StPO von 1877 befand sich eine vorläufige Einstellungsmöglichkeit einzelner von mehreren strafbaren Handlungen, allerdings nur für das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

Ein § 154 mit Funktion des vorherigen § 208 wurde zusammen mit § 153 im Jahre 1924 in die StPO eingefügt. Er bezog sich jedoch lediglich auf Strafen, nicht auf Maßregeln der Besserung und Sicherung. Dieser Bezug wurde 1950 erst hergestellt. Auch enthielt er damals noch nicht die Regelung des heutigen Abs. 1 Nr. 2, welche erst 1978 hinzukam. Abs. 2 der Originalfassung ermöglichte auch eine Einstellung durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Die Fassung von 1924 ermöglichte eine vorläufige Einstellung. Eine Wiederaufnahme war binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Urteils bzgl. der anderen Tat zulässig. Fiel die Strafe oder Maßregel bzgl. der anderen Tat weg, war eine Einstellung auch zu späterem Zeitpunkt noch möglich. Diese Rechtskraftregelung gilt noch heute.

§ 154a StPO kam 1964 hinzu, enthielt jedoch nur die Möglichkeit der Einstellung eines nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden Tatteils bei wegen eines anderen Tatteils drohenden Strafe oder Maßregel. Wegen einer anderen separaten Tat konnte die Verfolgung des Tatteil erst ab 1978 eingestellt werden; gleichzeitig wurde auch die Entsprechung zu § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO eingefügt. Eine Rechtskraft entfaltete bzw. entfaltet § 154a StPO damals wie heute nicht, er verweist aber in Abs. 4 der aktuellen Fassung auf § 265 StPO, wonach die Hauptverhandlung nach einer Wiedereinbeziehung unterbrochen werden kann.

b)Voraussetzungen der heutigen Regelung

Im Gegensatz zu den §§ 153 f. StPO sind die §§ 154 f. StPO auf alle Straftaten, nicht nur auf Vergehen, anwendbar. Während sich § 154 StPO auf einzelne Taten im prozessualen Sinne bezieht, also auf einen eigenständig zu betrachtenden Lebenssachverhalt24, bezieht sich § 154a StPO auf einzelne, abtrennbare Tatteile, was einzelne Handlungen sein können, jedoch nicht einzelne Tatbestandsmerkmale. Liegen bspw. Anhaltspunkte für einen Raub vor, wäre es nicht zulässig, die Verfolgung bzgl. der Nötigungskomponente aufgrund § 154a StPO zu vernachlässigen.25

Voraussetzung des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist, dass die einzustellende Tat – bzw. in § 154a Abs. 1 StPO der einzustellende Tatteil gegenüber einer anderen Tat oder einem anderen Tatteil nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Was mit ‚beträchtlich’ gemeint ist, ist hinreichend unbestimmt und lässt weite Wertungsspielräume. Jedenfalls ist die Beträchtlichkeit jedoch relativ zur Sanktion der anderen Tat oder des anderen Tatteils zu bestimmen. Desto schwerer die erwartete oder erteilte Sanktion wegen der anderen Tat ist, desto schwerere Taten oder Tatteile können eingestellt werden.26

Weitere Begriffe der §§ 154 f. StPO sind „in angemessener Frist nicht zu erwarten“ und „zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheinend“. Auch diese Begriffe erfordern eine wertende Entscheidung, bei letzterem Begriff eine solche, die sich an spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten und sich somit prognoseartig an der Urteilsentscheidung orientiert. Trotz allem haben die Begriffe weithin unbestimmten Charakter.27

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