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C.Spannungsfelder

Wie bereits angedeutet, wirken prozessökonomische Bestrebungen dem Legalitätsprinzip entgegen. Dass das Legalitätsprinzip nicht absolut gelten kann und Einschränkungen der Prozessökonomie möglich sein müssen, hat schon der StPO-Gesetzgeber von 1877 erkannt und in § 152 StPO von 1877 angelegt.

Die Möglichkeit der Ausgestaltung dieser Einschränkungen wurde ausgiebig genutzt. So hat der Gesetzgeber dem § 152 StPO immer wieder Regelungen hinzugefügt, die die Voraussetzungen von Verfahrenseinstellungen regeln.

Weitere Einschränkungen des Legalitätsprinzips wurden durch die Praxis vorgenommen. So beschränkten sich die Verfahrensbeteiligten bald nicht mehr darauf, die recht konturlosen Begriffe der §§ 153 ff. StPO6 weit auszulegen. Ein weiterer Trend entwickelte sich dahin, dass die Verfahrensbeteiligten ihr Prozessverhalten aufeinander abstimmen und den langwierigen Verlauf des kontradiktorischen Verfahrens durch Kompromisslösungen zu vermeiden. Diese „Deals“ sind nicht nur hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit dem Legalitätsprinzip, sondern auch mit anderen Prinzipien des Strafprozesses bedenklich gewesen und wurden 2009 gesetzlich geregelt.

Ebenfalls 2009 wurde auch § 46b StGB verkündet, der eine neue Kronzeugenregelung enthält. Auch Kronzeugenregelungen sind der Prozessökonomie zuträglich und – da sie auch eine Absprache im Strafprozess darstellen – genauso bedenklich wie die „Deals“. Auf

I.Verfahrenseinstellungen

1.Gesetzliche Regelung

Einschränkungen des Legalitätsprinzips sind in der StPO angelegt. Die bedeutendsten Regelungen befinden sich in den §§ 153 ff. StPO. Die aus prozessökonomischen Gesichtspunkten bedeutendsten Vorschriften sind die §§ 153, 153a StPO, welche die Geringfügigkeitseinstellungen regeln. Die StA kann nach § 153 StPO – teilweise ohne gerichtliche Zustimmung – ihre Ermittlungen wegen einer Straftat einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Besteht das öffentliche Interesse, so kann die StA nach § 153a StPO einstellen, wenn dieses dadurch beseitigt wird, dass der Angeklagte bestimmte Auflagen und Weisungen erfüllt.

Ebenso bedeutend sind die §§ 154, 154a, die die Möglichkeit von Teileinstellungen schaffen.

§§ 154 ff. StPO regeln die Einstellung der Ermittlungen wegen einzelner strafrechtlich relevanter Anhaltspunkte, während wegen der restlichen Anhaltspunkte weiterermittelt wird. Wird gegen einen Täter wegen zwei Taten ermittelt und die Strafe oder Maßregel, die wegen der einen Tat zu erwarten wäre, fällt gegenüber derjenigen der anderen Tat nicht erheblich ins Gewicht, kann die StA nach § 154 StPO einstellen. Ebenso, wenn wegen einer Tat die Ermittlungen schwierig sind, so dass ein Urteil nicht zu erreichen ist, gleichzeitig aber für eine andere Tat eine Strafe oder Maßregel in Aussicht steht, welche zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreicht. § 154a StPO ermöglicht die Einstellung auch dann, wenn sich in der Situation des § 154 StPO nicht einzelne Taten, sondern lediglich abtrennbare Teile einer Tat gegenüberstehen.

Diese Vorschriften sollen näher betrachtet werden.

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