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3.Stellungnahme der Rechtsprechung

Eben aufgrund der zumeist bei Absprachen vereinbarten Rechtsmittelverzichte sind Absprachen vorerst nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen geworden.42

Mit Beschluss einer Kammer hat sich im Jahre 1987 das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit der Absprachen beschäftigt. In besagtem Beschluss hielt das BVerfG Absprachen mit dem Grundsatz eines fairen, rechtstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) vereinbar, legte aber Grenzen fest. So dürften die richterliche Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und elementare Grundsätze der Strafbemessung nicht zur freien Disposition im Sinne eines Handels mit der Gerechtigkeit stehen. Das Sich-Begnügen mit einem Geständnis sei daher nicht zulässig, wenn der Verfahrensstand mit Blick auf die Erforschung der materiellen Wahrheit zur Erhebung weiterer Beweise drängt. Eine schuldunangemessene Strafe dürfte dem Angeklagten genauso wenig in Aussicht gestellt werden, wie ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil; das ergibt sich aus § 136a StPO. Zulässig sei aber der Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses.43

Zehn Jahre später präzisierte der BGH in einer Grundsatzentscheidung die vom BVerfG angedeuteten Grenzen der Verfahrensabsprachen im Strafrecht. Gemäß der Entscheidung dürfen Sachverhalt und Schuldspruch und die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nicht Gegenstand einer Absprache sein. Genauso darf aufgrund des Unmittelbarkeitsgebots und des Gebots der Schuldangemessenheit der Strafe zwar eine Strafobergrenze, nicht aber eine konkrete Strafe zugesagt werden. Auch muss das Gericht ein Geständnis auf Glaubwürdigkeit überprüfen und sich aufdrängende Beweise erheben. Zudem darf der Angeklagte nicht durch Drohung oder Versprechen eines rechtswidrigen Vorteils zum Geständnis gedrängt werden, was sich aus dem ‚Nemo-tenetur’-Grundsatz und aus § 136a StPO ergibt. Was den Grundsatz der Öffentlichkeit betrifft, verlangt der BGH, dass das Gericht den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Absprache in der Hauptverhandlung zu Protokoll geben muss. Absprachen, an denen nicht alle Verfahrensbeteiligte, insbesondere der Angeklagte und die Schöffen, teilgenommen haben, hält der BGH für unzulässig. Letztlich erklärt er, dass das Gericht an die Absprache gebunden ist, so nicht schwerwiegende, dem Gericht bislang unbekannte Umstände bekannt werden, aufgrund derer eine schuldangemessene Strafe nicht mehr innerhalb des zugesagten Strafrahmens liegen kann. In diesem Fall ist der Angeklagte aber entsprechend hinzuweisen.44

In einem Beschluss aus dem Jahre 2005 hat der BGH die Vereinbarung eines Rechtsmittels in einer Absprache als unzulässig erklärt. Zudem ist der Angeklagte nach einem aufgrund einer Absprache erfolgenden Urteil, unabhängig von der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts, darüber zu belehren, dass ein solcher Verzicht ihm unabhängig von der Absprache freistehe.45

4.Gesetzliche Regelung

Im August 2009 wurden die Verständigungen im Strafverfahren durch eine gesetzliche Regelung in die StPO eingefügt.

Die Regelung ermöglicht zunächst, dass der Verfahrensstand unter den Verfahrensbeteiligten erörtert wird, soweit dies zur Förderung des Verfahrens geeignet erscheint. Dabei ist der wesentliche Inhalt aktenkundig zu machen. Eine Initiativmöglichkeit wird der StA durch § 160b StPO für das Ermittlungsverfahren und dem Gericht nach § 202a StPO für das Zwischenverfahren eingeräumt. § 212 StPO schreibt die analoge Anwendung des § 202a StPO für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vor. § 257b StPO ermöglicht die Erörterung in der Hauptverhandlung auf Initiative des Gerichts.

Zur Wahrung von Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit wird jeweils verlangt, dass der wesentliche Inhalt der Absprachen aktenkundig zu machen ist. Zudem hat der Vorsitzende gemäß § 243 Abs. 4 StPO nun in der Hauptverhandlung mitzuteilen, ob Absprachen erfolgt sind. Inhalt und Ablauf der Erörterungen, wie auch die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO müssen nach § 273 StPO auch in das Verfahrensprotokoll aufgenommen werden.

Kernnorm der Neuregelung ist § 257c StPO. Abs. 1 gibt dem Gericht die Möglichkeit, Verständigungen anzustreben. Abs. 2 schränkt den Gegenstand dieser Verständigungen ein; es darf sich nur Rechtsfolgen des Urteils oder der Beschlüsse, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten verständigt werden, nicht aber über Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Weiterhin soll jede Verständigung ein Geständnis beinhalten.

Die Möglichkeit des Gerichts, eine Strafober- und untergrenze zusagen zu können, wie auch das Verständigungsvorgehen sind in Abs. 3 vorgeschrieben.

Auch Abs. 4, der die Bindung des Gerichts an die Verständigung regelt, greift die Grenzlinien des BGH auf. So ist das Gericht nicht gebunden, wenn es rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen hat oder diese sich neu ergeben haben und das Gericht davon überzeugt ist, im zugesagten Strafrahmen nicht mehr schuldangemessen bestrafen zu können. Ebenso, wenn der Angeklagte sich nicht an die Verständigung hält. Zur Wahrung der Verfahrensfairness muss in diesen Fällen das Gericht die Abweichung unverzüglich mitteilen und den Angeklagten von den Voraussetzungen und Folgen der Abweichung entspr. Abs. 5 belehren; schließlich wird sein Geständnis unverwertbar.

Auch hinsichtlich der Verständigung müssen Inhalt, Ablauf und Ergebnis gemäß § 273 Abs. 1a StPO in das Protokoll aufgenommen werden. Dass eine Verständigung erfolgt ist, muss auch in den Urteilsgründen gemäß § 267 StPO ersichtlich sein.

Letztlich schließt § 302 StPO einen Rechtsmittelverzicht infolge eines Urteils aus, dem eine Verständigung vorausgegangen ist. Die, vom BGH geforderte, qualifizierte Belehrung ist mit § 35a Satz 2 StPO in die Regelung aufgenommen worden.

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