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Мое учебное пособие Wirtschaftsdeutsch.docx
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Text 2. Unternehmenszusammenschlüsse (Probleme der Konzentration)

Wenn sich Betriebe oder Unternehmen zu größeren Einheiten zusammenschließen, spricht man von einer Konzentration der Wirtschaft.

In der freien Marktwirtschaft stehen die einzelnen Betriebe und Unternehmungen in einem scharfen Wettbewerb um den Abnehmer, der sie zur ständigen Verbesserung und Verbilligung ihrer Produkte zwingt. Auf der einen Seite muss der Unternehmer durch den Konkurrenzdruck preisgünstig und qualitativ produzieren. Auf der anderen Seite will er höchste Gewinne erzielen, die bei niedrigen Preisen nicht möglich sind.

Deshalb schließen sich die Unternehmer in ihrem eigenen Interesse zusammen. Durch Vereinbarungen schwächen sie die unbequemen Wirkungen des freien Wettbewerbs ab und schließen diese Wirkungen aus. So können sie eine Monopol - oder monopolähnliche Stellung auf dem Markt gewinnen.

1957 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (das Kartellgesetz) verabschiedet. Er macht die schärfste Kartellkontrolle auf der ganzen Welt. Sein Ziel ist der Schutz der Konsumenten und die Sicherung des freien Wettbewerbs. Laut diesem Gesetz sind Verträge und Vereinbarungen zwischen den Unternehmen unwirksam, wenn die Gefahr besteht, dass die Konzentration der Unternehmen zur Marktbeherrschung und damit zur Ausschaltung des Wettbewerbs führt. Es gibt eine starke Tendenz zu immer größeren Betriebs- und Unternehmenseinheiten. Das gefährdet die Existenz kleinerer und mittlerer Betriebe.

1973 wurde das Kartellgesetz um die Fusionskontrolle erweitert. Das Bundeskartellamt kann die Fusion der Unternehmen erlauben, wenn sie die gesamtwirtschaftlichen Vorteile mitbringt oder es ein sehr großes öffentliches Interesse an dieser Fusion gibt. Wenn aber sie zur Marktbeherrschung führen kann, so wird sie vom Bundeskartellamt verboten.

Die zusammengeschlossenen Unternehmen bleiben rechtlich selbständig. Sie führen gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durch.

Wird allmählich eine einheitliche Leitung und Verwaltung geschaffen, so entsteht ein Konzern. Die Leitung übernimmt das wirtschaftlich führende Konzernunternehmen, meist eine AG oder GmbH (Muttergesellschaft). Durch Beteiligungen werden Tochtergesellschaften gebildet. Sie bilden durch gegenseitige Beteiligungen wieder Schwestergesellschaften. Ein Unternehmen ist nach dem Aktiengesetz an einem anderen beteiligt, wenn der Anteil am Aktienkapital 25% beträgt.

Die Leitung eines Konzerns kann einer eigenen Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Sie besitzt die Mehrheit der Wertpapiere (Aktien) der Konzernunternehmen und kann damit die «Gesellschaftspolitik» ihrer Tochtergesellschaft bestimmen.

(das) Kartell

Die in einem Kartell zusammengeschlossenen Unternehmen bleiben rechtlich selbständig und behalten ihren Firmennamen. Sie verzichten auf einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, indem z.B. Preise (Preiskartell), Absatzgebiete (Absatzkartell), Konditionen, z.B. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Konditionskartell) oder Rabatte (Rabattkartell) vorgeschrieben werden. Das Kartell bezweckt im Allgemeinen die Beeinflussung des Marktes und unterliegt deshalb in der Bundesrepublik Deutschland dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz).

Dieses Gesetz sieht grundsätzlich ein Verbot aller Kartelle vor, wenn sie den Wettbewerb einschränken. Das Bundeskartellamt (Sitz in Berlin) prüft die wirtschaftlichen Absprachen, ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es Ausnahmen vom Kartellverbot zulassen.