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Strafarten

Strafe ist die schärfste Sanktion, die der Staat bei sozialschädl. Verhalten verhängen kann. Sie ist die ultima ratio des Rechtsgüterschut­zes. Strafe hat diskriminierende Wirkung. Deshalb sollte von ihr nur zurückhaltend Ge­brauch gemacht werden. Das StGB sieht zur Zeit drei Strafarten vor: 1. Freiheitsstrafe kann lebenslang oder (zeitl.) befristet verhängt werden (§ 38 I StGB). Ersteres ist nur bei Schwerstverbre­chen (z. B. bei Mord, § 211 StGB) der Fall. Das gesetzl. Mindestmaß der befristeten Freiheitsstrafe beträgt einen Monat, das Höchstmaß 15 Jahre. Die Festlegung der Strafhöhe im Einzelnen ist Aufgabe der Strafzumessung durch das Ge­richt. Freiheitsstrafen werden häufig zur Be­währung ausgesetzt (§ 56 StGB), wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt, also wenn anzunehmen ist, dass der Täter nicht erneut straffällig werden wird. Der Strafvollzug ist im StVöllzG geregelt. Er erfolgt in einer Justizvollzugsanstalt. Bei befristeten Freiheitsstrafen wird nach einer Verbüßung von zwei Dritteln der Strafrest i.d. R. zur Bewährung ausgesetzt. Bei le-

Rechtsfolgen der Straftat. Strafarten ■ 193

benslangen Freiheitsstrafen geschieht dies i.d.R. nach 15 Jahren, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt und das Gericht nicht (wie z. B. bei Sexualmorden) eine bes. Schwere der Schuld festgestellt hat.

  1. Die Geldstrafe (§ 40 StGB) ist die mit Ab­stand häufigste Strafe. Sie ist, anders als der dem Geschädigten gegenüber zu entrichten­de zivilrechtl. Schadensersatz (z.B. nach § 823 BGB), an den Fiskus zu zahlen. Geldstrafe wird nicht in absoluten Beträ­gen, sondern in Tagessätzen bemessen, wo­bei sich die Höhe des Tagessatzes nach den wirtschaftl. Verhältnissen des Verurteilten (tägl. Nettoeinkommen) richtet und die Zahl der Tagessätze nach der Tatschuld. Bsp.: A wird wegen eines Diebstahls zu 20 Tagessätzen ä 40 EUR verurteilt.

  2. Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist nur bei verkehrsbezogenen Straftaten möglich und kann nur neben einer Freiheits- oder Geld- Strafe verhängt werden. Das Fahrverbot darf nicht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) verwechselt werden.

Die Todesstrafe ist abgeschafft (Art. 102 GG). Auch Prügelstrafen kennt das StGB nicht. Die zweite Sanktionsart des dt. Strafrechts sind die Maßregeln der Besserung und Si­cherung (§61 StGB). Sie orientieren sich nicht am Verschulden, sondern an der Gefähr­lichkeit des Täters und dienen dem Schutz der Gesellschaft. Allerdings setzen auch sie eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat vo­raus. Freiheitsentziehende Maßregeln sind: Unterbringung in einem psychiatr. Kranken­haus, in einer Entziehungsanstalt sowie Si­cherheitsverwahrung. Maßregeln ohne Frei­heitsentzug sind: Führungsaufsicht, Entzie­hung der Fahrerlaubnis und Berufsverbot. Kinder, die zur Tatzeit unter 14 Jahren alt sind, sind noch nicht strafmündig. Für Strafta­ten Jugendlicher, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sieht das im JGG ge­regelte Jugendstrafrecht bes. Rechtsfolgen vor: Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen für die Lebensführung, Erbringung von Ar­beitsleistungen), Zuchtmittel (z.B. Verwar­nung, Schadenswiedergutmachung, Bußzah­lungen an gemeinnützige Einrichtungen) und (nur im äußersten Fall zu verhängende) Ju­gendstrafen (Freiheitsstrafen). Die Sanktionen des Jugendstrafrechts zielen bes. auf die Er­ziehung des Jugendlichen ab, während Sühne oder Generalprävention zurücktreten. Bei Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 21 Jahren muss das Gericht im Einzelfall prüfen, ob der Täter noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist oder ob auf seine Tat bereits uneingeschränkt das Allg. Strafrecht ange­wandt werden kann.

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