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Teilnahme

Formen der Teilnahme sind Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB). Der Anstifter überredet den Haupttäter zu sei­ner Tat, der Gehilfe unterstützt den Haupttäter bei der Tatbegehung. Gemeinsam ist Anstif­tung wie Beihilfe, dass sie eine tatbestands­mäßige und rechtswidrige Haupttat vorausset­zen. Schuldhaft braucht die Haupttat nicht be­gangen zu sein (limitierte Akzessorietät, vgl, A); die Teilnahme an der Tat eines Schuld­unfähigen ist also strafbar. Daraus ergibt sich eine wichtige Aufbauregel: Täterschaft vor Teilnahme prüfen! Die Stra­fe für Anstifter richtet sich grundsätzlich nach der Strafe des Täters; für die Beihilfe legt § 27 II 2 StGB eine obligator. Strafmilderung fest, Anstiftung (§ 26 StGB) setzt objektiv ein Be­stimmen des Haupttäters zur Tat voraus. »Be­

Beteiligung II: Teilnahme h 183

stimmen« bedeutet Hervorrufen eines Tatent­schlusses durch beliebige Mittel.

Bsp.: A schlägt B vor, C zu verprügeln, woraufhin B einen entsprechendem Tatent- schluss fasst. An der nachfolgenden Tataus­führung wirkt A nicht mit. Eine Person, die schon zur Tat entschlossen ist (ein sog. omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden. Der Vorsatz des An­stifters muss sich sowohl auf das Hervorrufen des Tatentschlusses bei dem anderen als auch auf die Verwirklichung der Haupttat richten. Man spricht daher vom doppelten Anstifter­vorsatz.

Beihilfe (§ 27 StGB) liegt vor, wenn einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet wird.

Bsp.: A bringt B einen Knüppel, damit die­ser C besser verprügeln kann. Die Hilfeleistung kann in jedem Fördern der Haupttat bestehen. Der Vorsatz des Gehilfen muss nicht nur die fördernde Handlung, son­dern auch die geförderte Haupttat in ihren wesentl. Zügen umfassen. Ein Sonderfall der Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den Haupttäter lediglich in einem schon gefassten Tatentschluss bestärkt (sog. psych. Beihilfe). Dies kann etwa durch loben­den Zuspruch geschehen, aber auch durch das Ausreden von Skrupeln. Wird der Tatent­schluss beim Haupttäter durch den Teilnehmer dagegen erst hervorgerufen, handelt es sich nicht um Beihilfe, sondern um Anstiftung. Notwendige Teilnahme (Anstiftung und Bei­hilfe) liegt dann vor, wenn ein Tatbestand schon begrifflich die Teilnahme mehrerer Per­sonen voraussetzt. Steht dabei einer der Betei­ligten auf der Opferseite, so bleibt er straflos, sofern er das Maß der begrifflich notwendigen Teilnahme nicht überschreitet.

Bsp.: Die 15jährige Schülerin, die ihren Lehrer verführt, macht sich nicht wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) strafbar. Ein berühmtes, seit über 100 Jahren diskutier­tes Problem betrifft die Frage, wie sich ein für den Haupttäter unerheblicher error in persona auf den Anstifter auswirkt (B).

Bsp.: A stiftet B an, C zu erschießen. B verwechselt C mit D und erschießt diesen (Rose-Rosahl-Fall, nach einem vom Preuß. Obertribunal 1859 entschiedenen Sachver­halt).

Nach h. M. ist ein solcher Irrtum nicht nur für den Haupttäter, sondern auch für den Anstifter unerheblich:

B ist als Haupttäter nach § 212 StGB (Tot­schlag) zu bestrafen. A macht sich als An­stifter zum Totschlag strafbar.

Bei jeder Straftat lassen sich folgende Ver­wirklichungsstufen unterscheiden: Fassen des Tatentschlusses, Vorbereitung, Versuch, Vollendung, Beendigung (A). Die Strafbarkeit beginnt grundsätzlich erst, wenn das Versuchsstadium erreicht ist. Der Versuch ist allerdings nur dann strafbar, wenn es sich bei der versuchten Tat um ein Verbre­chen (§ 12 I StGB) handelt. Bei Vergehen muss die Versuchsstrafbarkeit gesetzl. aus­drücklich vorgesehen sein.

Dies ist z.B. in § 223 II StGB (versuchte einfache Körperverletzung) der Fall. Ein Versuch setzt einen auf die Verwirk­lichung eines best, gesetzl. Tatbestandes ge­richteten Tatentschluss voraus. Er umfasst den Vorsatz sowie sonstige subjektive Tat­bestandsmerkmale.

Der Täter muss den Vorsatz haben, eine best. Straftat, etwa einen Mord oder eine Körper­verletzung, zu begehen. Die sich im Tatentschluss manifestierende bö­se Gesinnung allein ist noch nicht strafbar. Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tat­bestandes (§ 22 StGB). Die Tat muss also das Vorbereitungsstadium überschritten haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter Hand­lungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar in die Rechtsgutsver­letzung einmünden sollen. Gebräuchlich ist die Faustregel, der Versuch beginne, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum »Jetzt geht es los!« überschritten habe.

Bsp.: Lauert der Täter seinem Opfer auf, um ihm die Tasche zu entreißen, so beginnt der Versuch weder beim Sich-Verbergen des Täters noch beim Ergreifen der Tasche, sondern in dem Moment, in dem der Täter sein Versteck verlässt und auf sein Opfer zueilt.

Schwierige Sonderfragen wirft der untaugl. Versuch und seine Abgrenzung zum Wahnde­likt auf:

Wenn ein Tatentschluss aus tatsächl. oder rechtl. Gründen nicht zur Verwirklichung ei­nes gesetzl. Tatbestandes führen kann, handelt es sich um einen untauglichen Versuch. Der untaugl. Versuch ist strafbar. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch von der Strafe abse­hen, wenn es sich um ein offenkundig abwegi­ges Unternehmen, dessen Sinnlosigkeit jedem vernünftigen Menschen einleuchten musste, handelt (§ 23 III StGB).

Bsp.: Der Versuch, mittels eines Luft­gewehrs einen Pkw »abzuschießen«, ist an­gesichts der geringen Reichweite und Durchschlagskraft der Waffe untauglich. Dennoch bleibt der Versuch strafbar.

Versuch ■ 185

Schießt der Täter mit dem Luftgewehr in Zerstörungsabsicht auf ein mehrere Kilo­meter hoch fliegendes Flugzeug, so ist der Versuch wegen seiner offenkundigen Sinn­losigkeit straflos. Ein Wahndelikt ist gegeben, wenn ein Täter irrig annimmt, sein Verhalten falle unter eine strafrechtl. Verbotsnorm, etwa weil er eine Strafnorm falsch auslegt oder weil eine Norm nur in seiner Einbildung existiert. Das Wahn­delikt ist straflos.

Der Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter seinen Tatentschluss noch nicht (voll) verwirklicht hat. Nimmt er freiwillig von einer Völlendung der Tat Abstand, etwa weil ihn sein Tun reut, so kann dies einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 I StGB) dar­stellen.

Um Straftäter zum Rücktritt anzuhalten, be­lohnt der Gesetzgeber die Rückkehr zur Lega­lität mit einem Absehen von Strafe. Der Rück­tritt vom Versuch stellt einen persönl. Straf­aufhebungsgrund dar. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits vollendet ist. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt, d. h. dann, wenn der Täter den von ihm gewoll­ten Erfolg nicht mehr erreichen kann und er dies auch erkennt.

Bsp.: A bricht in eine Villa ein, um ein bestimmtes Bild zu stehlen. Dort muss er feststellen, dass sich das Bild nicht mehr im Haus befindet. Ein Rücktritt vom versuch­ten Einbruchsdiebstahl ist hier nicht mehr möglich, da es sich um einen fehlgeschlage­nen Versuch handelt. § 24 I StGB setzt die Unterscheidung von beendetem und unbeendetem Versuch vo­raus. Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat alles getan zu haben glaubt, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Ansonsten ist der Ver­such unbeendet. Abzustellen sind dabei auf die Vorstellungen des Täters nach Ausführung der letzten Tathandlung (B). Die Anforderungen, die beim unbeendeten bzw. beim beendeten Versuch an einen straf­befreienden Rücktritt zu stellen sind, unter­scheiden sich wesentlich: Beim unbeendeten Versuch gibt der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat endgültig auf Beim been­deten Versuch verhindert der Täter dagegen freiwillig die Vollendung der Tat, zeigt also eine Gegenaktivität.

Der Rücktritt vom Versuch erfasst nur die ver­suchte Straftat. Hat der Täter durch den Ver­such eine andere Straftat vollendet, so bleibt diese trotz des Rücktritts strafbar (sog. quali­fizierter Versuch).

Strafrechtsnormen legen nicht nur den Tat­bestand eines Delikts fest, sondern verknüpfen ihn mit einer best. Rechtsfolge, der strafrechtl. Sanktion (A).

Die Entscheidung über Art und Höhe der Sanktion ist in einem rationalen Strafrechts­system nicht von dem Wunsch nach Vergel­tung bestimmt, sondern von der Zielsetzung, das allg. Rechts vertrauen zu bewahren, die Gesellschaft zu schützen und den Täter in die Rechtsgemeinschaft zurückzuführen (Gene­ral- und Spezialprävention). Die Sanktions- zumessung erfolgt also nicht irrational, son­dern zweckorientiert. Dabei kann sie sich auf die empir. Sanktionenforschung stützen, wie sie im Rahmen der modernen Kriminologie betrieben wird.

Zwei Arten von Sanktionen sind zu unter­scheiden (sog. Zweispurigkeit, B): Die Verhängung einer Strafe setzt voraus, dass der Täter einen Straftatbestand rechts­widrig und schuldhaft erfüllt hat (schuld­abhängige Sanktion).

Jede Strafe setzt Schuld voraus; das Strafmaß wird durch die Schuld begrenzt. Dagegen knüpfen die Maßregeln der Bes­serung und Sicherung allein an die Gefähr­lichkeit des Täters an. Sie sind deshalb auch dann anwendbar, wenn der Täter bei Bege­hung der Tat vermindert schuldfähig oder schuldunfähig war (schuldunabhängige Sank­tion).

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