
- •Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe:
- •Rechtswidrigkeit I: Rechtfertigungsgründell 173
- •Notwehr
- •Notstand
- •Einwilligung
- •Schuldfähigkeit
- •Täterschaft
- •Von einem subjektiv tatbestandslos handelnden Werkzeug spricht man, wenn die Mittelsperson ohne Vorsatz handelt.
- •Beteiligung I: Täterschaft b 181
- •Teilnahme
- •Beteiligung II: Teilnahme h 183
- •Strafarten
Teilnahme
Formen der Teilnahme sind Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB). Der Anstifter überredet den Haupttäter zu seiner Tat, der Gehilfe unterstützt den Haupttäter bei der Tatbegehung. Gemeinsam ist Anstiftung wie Beihilfe, dass sie eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat voraussetzen. Schuldhaft braucht die Haupttat nicht begangen zu sein (limitierte Akzessorietät, vgl, A); die Teilnahme an der Tat eines Schuldunfähigen ist also strafbar. Daraus ergibt sich eine wichtige Aufbauregel: Täterschaft vor Teilnahme prüfen! Die Strafe für Anstifter richtet sich grundsätzlich nach der Strafe des Täters; für die Beihilfe legt § 27 II 2 StGB eine obligator. Strafmilderung fest, Anstiftung (§ 26 StGB) setzt objektiv ein Bestimmen des Haupttäters zur Tat voraus. »Be
Beteiligung II: Teilnahme h 183
stimmen« bedeutet Hervorrufen eines Tatentschlusses durch beliebige Mittel.
Bsp.: A schlägt B vor, C zu verprügeln, woraufhin B einen entsprechendem Tatent- schluss fasst. An der nachfolgenden Tatausführung wirkt A nicht mit. Eine Person, die schon zur Tat entschlossen ist (ein sog. omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden. Der Vorsatz des Anstifters muss sich sowohl auf das Hervorrufen des Tatentschlusses bei dem anderen als auch auf die Verwirklichung der Haupttat richten. Man spricht daher vom doppelten Anstiftervorsatz.
Beihilfe (§ 27 StGB) liegt vor, wenn einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet wird.
Bsp.: A bringt B einen Knüppel, damit dieser C besser verprügeln kann. Die Hilfeleistung kann in jedem Fördern der Haupttat bestehen. Der Vorsatz des Gehilfen muss nicht nur die fördernde Handlung, sondern auch die geförderte Haupttat in ihren wesentl. Zügen umfassen. Ein Sonderfall der Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den Haupttäter lediglich in einem schon gefassten Tatentschluss bestärkt (sog. psych. Beihilfe). Dies kann etwa durch lobenden Zuspruch geschehen, aber auch durch das Ausreden von Skrupeln. Wird der Tatentschluss beim Haupttäter durch den Teilnehmer dagegen erst hervorgerufen, handelt es sich nicht um Beihilfe, sondern um Anstiftung. Notwendige Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) liegt dann vor, wenn ein Tatbestand schon begrifflich die Teilnahme mehrerer Personen voraussetzt. Steht dabei einer der Beteiligten auf der Opferseite, so bleibt er straflos, sofern er das Maß der begrifflich notwendigen Teilnahme nicht überschreitet.
Bsp.: Die 15jährige Schülerin, die ihren Lehrer verführt, macht sich nicht wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) strafbar. Ein berühmtes, seit über 100 Jahren diskutiertes Problem betrifft die Frage, wie sich ein für den Haupttäter unerheblicher error in persona auf den Anstifter auswirkt (B).
Bsp.: A stiftet B an, C zu erschießen. B verwechselt C mit D und erschießt diesen (Rose-Rosahl-Fall, nach einem vom Preuß. Obertribunal 1859 entschiedenen Sachverhalt).
Nach h. M. ist ein solcher Irrtum nicht nur für den Haupttäter, sondern auch für den Anstifter unerheblich:
B ist als Haupttäter nach § 212 StGB (Totschlag) zu bestrafen. A macht sich als Anstifter zum Totschlag strafbar.
Bei jeder Straftat lassen sich folgende Verwirklichungsstufen unterscheiden: Fassen des Tatentschlusses, Vorbereitung, Versuch, Vollendung, Beendigung (A). Die Strafbarkeit beginnt grundsätzlich erst, wenn das Versuchsstadium erreicht ist. Der Versuch ist allerdings nur dann strafbar, wenn es sich bei der versuchten Tat um ein Verbrechen (§ 12 I StGB) handelt. Bei Vergehen muss die Versuchsstrafbarkeit gesetzl. ausdrücklich vorgesehen sein.
Dies ist z.B. in § 223 II StGB (versuchte einfache Körperverletzung) der Fall. Ein Versuch setzt einen auf die Verwirklichung eines best, gesetzl. Tatbestandes gerichteten Tatentschluss voraus. Er umfasst den Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale.
Der Täter muss den Vorsatz haben, eine best. Straftat, etwa einen Mord oder eine Körperverletzung, zu begehen. Die sich im Tatentschluss manifestierende böse Gesinnung allein ist noch nicht strafbar. Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes (§ 22 StGB). Die Tat muss also das Vorbereitungsstadium überschritten haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar in die Rechtsgutsverletzung einmünden sollen. Gebräuchlich ist die Faustregel, der Versuch beginne, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum »Jetzt geht es los!« überschritten habe.
Bsp.: Lauert der Täter seinem Opfer auf, um ihm die Tasche zu entreißen, so beginnt der Versuch weder beim Sich-Verbergen des Täters noch beim Ergreifen der Tasche, sondern in dem Moment, in dem der Täter sein Versteck verlässt und auf sein Opfer zueilt.
Schwierige Sonderfragen wirft der untaugl. Versuch und seine Abgrenzung zum Wahndelikt auf:
Wenn ein Tatentschluss aus tatsächl. oder rechtl. Gründen nicht zur Verwirklichung eines gesetzl. Tatbestandes führen kann, handelt es sich um einen untauglichen Versuch. Der untaugl. Versuch ist strafbar. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch von der Strafe absehen, wenn es sich um ein offenkundig abwegiges Unternehmen, dessen Sinnlosigkeit jedem vernünftigen Menschen einleuchten musste, handelt (§ 23 III StGB).
Bsp.: Der Versuch, mittels eines Luftgewehrs einen Pkw »abzuschießen«, ist angesichts der geringen Reichweite und Durchschlagskraft der Waffe untauglich. Dennoch bleibt der Versuch strafbar.
Versuch ■ 185
Schießt der Täter mit dem Luftgewehr in Zerstörungsabsicht auf ein mehrere Kilometer hoch fliegendes Flugzeug, so ist der Versuch wegen seiner offenkundigen Sinnlosigkeit straflos. Ein Wahndelikt ist gegeben, wenn ein Täter irrig annimmt, sein Verhalten falle unter eine strafrechtl. Verbotsnorm, etwa weil er eine Strafnorm falsch auslegt oder weil eine Norm nur in seiner Einbildung existiert. Das Wahndelikt ist straflos.
Der Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter seinen Tatentschluss noch nicht (voll) verwirklicht hat. Nimmt er freiwillig von einer Völlendung der Tat Abstand, etwa weil ihn sein Tun reut, so kann dies einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 I StGB) darstellen.
Um Straftäter zum Rücktritt anzuhalten, belohnt der Gesetzgeber die Rückkehr zur Legalität mit einem Absehen von Strafe. Der Rücktritt vom Versuch stellt einen persönl. Strafaufhebungsgrund dar. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits vollendet ist. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt, d. h. dann, wenn der Täter den von ihm gewollten Erfolg nicht mehr erreichen kann und er dies auch erkennt.
Bsp.: A bricht in eine Villa ein, um ein bestimmtes Bild zu stehlen. Dort muss er feststellen, dass sich das Bild nicht mehr im Haus befindet. Ein Rücktritt vom versuchten Einbruchsdiebstahl ist hier nicht mehr möglich, da es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt. § 24 I StGB setzt die Unterscheidung von beendetem und unbeendetem Versuch voraus. Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat alles getan zu haben glaubt, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Ansonsten ist der Versuch unbeendet. Abzustellen sind dabei auf die Vorstellungen des Täters nach Ausführung der letzten Tathandlung (B). Die Anforderungen, die beim unbeendeten bzw. beim beendeten Versuch an einen strafbefreienden Rücktritt zu stellen sind, unterscheiden sich wesentlich: Beim unbeendeten Versuch gibt der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat endgültig auf Beim beendeten Versuch verhindert der Täter dagegen freiwillig die Vollendung der Tat, zeigt also eine Gegenaktivität.
Der Rücktritt vom Versuch erfasst nur die versuchte Straftat. Hat der Täter durch den Versuch eine andere Straftat vollendet, so bleibt diese trotz des Rücktritts strafbar (sog. qualifizierter Versuch).
Strafrechtsnormen legen nicht nur den Tatbestand eines Delikts fest, sondern verknüpfen ihn mit einer best. Rechtsfolge, der strafrechtl. Sanktion (A).
Die Entscheidung über Art und Höhe der Sanktion ist in einem rationalen Strafrechtssystem nicht von dem Wunsch nach Vergeltung bestimmt, sondern von der Zielsetzung, das allg. Rechts vertrauen zu bewahren, die Gesellschaft zu schützen und den Täter in die Rechtsgemeinschaft zurückzuführen (General- und Spezialprävention). Die Sanktions- zumessung erfolgt also nicht irrational, sondern zweckorientiert. Dabei kann sie sich auf die empir. Sanktionenforschung stützen, wie sie im Rahmen der modernen Kriminologie betrieben wird.
Zwei Arten von Sanktionen sind zu unterscheiden (sog. Zweispurigkeit, B): Die Verhängung einer Strafe setzt voraus, dass der Täter einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat (schuldabhängige Sanktion).
Jede Strafe setzt Schuld voraus; das Strafmaß wird durch die Schuld begrenzt. Dagegen knüpfen die Maßregeln der Besserung und Sicherung allein an die Gefährlichkeit des Täters an. Sie sind deshalb auch dann anwendbar, wenn der Täter bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig oder schuldunfähig war (schuldunabhängige Sanktion).