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Täterschaft

Unmittelbarer Täter ist, wer die Straftat in eigener Person begeht (§ 25 I Var. 1 StGB). Dies ist der Normalfall kriminellen Verhal­tens.

Mittelbarer Täter ist, wer die Tat »durch einen anderen« verwirklicht (§ 25 I Var. 2 StGB). Der Hintermann lässt hier eine Mittels­person, die er weitgehend beherrschen kann, für sich handeln. Man spricht daher von einem »menschlichen Werkzeug«. Die Überlegen­heit des Hintermannes kann auf Täuschung, aber auch auf intellektuellen oder sonstigen Defiziten des »Werkzeugs« beruhen. Mittel­bare Täterschaft tritt in unterschiedl. Fallgrup­pen auf:

  • Um ein objektiv tatbestandslos handeln­des Werkzeug handelt es sich, wenn die Mittelsperson nicht einmal den objektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt.

Bsp.: Unter dem überwältigenden Einfluss des T tötet sich W selbst. W erfüllt nicht den Tatbestand von § 212 StGB (Totschlag), da dort die Tötung eines anderen Menschen vorausgesetzt wird, und kommt deshalb als Täter nicht in Frage. Dagegen erfüllt T den Tatbestand des § 212 durch W und handelt damit in mittelbarer Täterschaft.

  • Von einem subjektiv tatbestandslos han­delnden Werkzeug spricht man, wenn die Mittelsperson ohne Vorsatz handelt.

Bsp.: Nach Aufforderung des (die gesamte Situation überschauenden) T betätigt W ei­nen Schalter. Er weiß nicht, dass er dadurch X einen schmerzhaften Stromstoß ver­abreicht und handelt insofern vorsatzlos.

  • Ein rechtmäßig handelndes Werkzeug ist anzunehmen, wenn die Mittelsperson bei der Tatbestandsverwirklichung gerechtfer­tigt handelt.

Bsp.: T täuscht dem Polizeibeamten W vor, X habe gerade eine Bank ausgeraubt. Da-

Beteiligung I: Täterschaft b 181

raufhin nimmt W (berechtigterweise, vgl. § 127 II StPO) X fest. • Von einem schuldlos handelnden Werk­zeug spricht man, wenn die Mittelsperson, z.B. infolge Geisteskrankheit, schuldunfä­hig ist oder aus einem anderen Grund schuldlos handelt.

Bsp.: T schickt den ihm hörigen Geistes­kranken W los, um einen Mord zu begehen. In allen diesen Fällen ist der Hintermann T als mittelbarer Täter des jeweiligen Delikts straf­bar, während das Werkzeug straflos bleibt. Mittäter ist, wer die Tat zusammen mit einem (oder mehreren) Komplizen begeht (§ 25 II StGB).

Mittäterschaft bedeutet die gemeinschaftl. Verwirklichung eines Straftatbestandes durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Das Einvernehmen der Mittäter kann auch noch während der Tatbestandsverwirklichung hergestellt werden. Mittätern werden ihre Tat­beiträge, sofern sie sich im Rahmen des mit- täterschaftl. Einvernehmens halten, wechsel­seitig zugerechnet (B).

Bsp.: A und B überfallen gemeinsam eine Bank. Wenn nun B auf der Flucht auf die Verfolger schießt und sich A und B vorher darüber geeinigt hatten, dass sie notfalls Waffengewalt einsetzen, kann neben B auch A wegen Körperverletzung angeklagt wer­den.

Die Mittäterschaft setzt grundsätzlich eine Mitwirkung im Ausführungsstadium der Tat voraus, doch kann ein »Minus« bei der Tat­bestandsverwirklichung ausnahmsweise durch ein »Plus« bei der Deliktsvorbereitung oder -planung ausgeglichen werden (funktionelle Tatherrschaft).

Bsp.: A und B führen gemeinsam einen Ein­bruch durch, den C im Detail geplant hat. Auch wenn C nicht am Tatort anwesend ist, kann er wegen seines übergroßen Anteils an der Tatplanung als Mittäter angesehen wer­den.

Bei der gesetzl. nicht geregelten Nebentäter- schaft (C) begehen zwei oder mehrere Per­sonen eine Straftat gleichzeitig, ohne von­einander zu wissen. Jeder von ihnen wird als (unmittelbarer) Täter bestraft.

Bsp.: Die beiden Wilderer A und B schie­ßen unabhängig voneinander und ohne ein­ander zu sehen auf den Förster C. Eine in jüngerer Zeit bes. intensiv diskutierte Fallgruppe betrifft die Täterschaftsfrage bei den Todesschüssen an der ehemaligen in- nerdt. Grenze. Die Grenzsoldaten, die eigen­händig tödl. Schüsse abgegeben haben, sind als (unmittelbare) Täter anzusehen. Ihre Vor­gesetzten und Auftraggeber werden teils als Mittäter qualifiziert, teils als mittelbare Täter.

Nicht alle an einer Straftat Beteiligten sind Mittäter. Häufig beschränkt sich ein Komplize darauf, die Tatausführung zu unterstützen, d. h. Beihilfe zu leisten. In anderen Fällen tritt jemand als Anstifter nur vor der Tatausfüh­rung in Erscheinung. In beiden Fällen liegt nicht Täterschaft, sondern Teilnahme vor. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist umstritten. Dies gilt v. a. beim Verhältnis von Mittäterschaft zur Beihilfe und von mittelbarer Täterschaft zur Anstiftung. Folgende Abgrenzungskriterien werden vor­geschlagen:

  • Nach der älteren formal-objektiven Theo­rie ist Täter, wer die tatbestandl. Ausfüh­rungshandlung zumindest teilw. selbst ver­wirklicht.

  • Nach der v. a. von der Rspr. vertretenen ge- mäßigt-subjektiven Theorie ist Täter, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, Teilnehmer, wer mit Teilnehmerwillen (ani­mus socii) handelt. Maßgeblicher Gesichts­punkt bei der Feststellung des Täter- bzw. Teilnehmerwillens ist das eigene Interesse an der Tat.

Bei eigenhändiger Tatausführung liegt nach überwiegender Ansicht immer Täterschaft vor (§ 25 I Var. 1 StGB).

  • Die extrem-subjektive Theorie hält dage­gen Beihilfe selbst in Fällen eigenhändiger Tatausführung für möglich. Diese Ansicht lag der Rspr. des RG zugrunde und klingt auch in der neueren BGH-Rspr. immer wie­der an.

  • Die Lehre von der Tatherrschaft wird v. a. in der Literatur vertreten. Täter ist ihr zufol­ge wer den Geschehensablauf »in Händen hält« und kontrolliert. Im Unterschied zur »subjektiven Theorie« der Rspr. spricht man auch von der objektiven Theorie.

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