
- •Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe:
- •Rechtswidrigkeit I: Rechtfertigungsgründell 173
- •Notwehr
- •Notstand
- •Einwilligung
- •Schuldfähigkeit
- •Täterschaft
- •Von einem subjektiv tatbestandslos handelnden Werkzeug spricht man, wenn die Mittelsperson ohne Vorsatz handelt.
- •Beteiligung I: Täterschaft b 181
- •Teilnahme
- •Beteiligung II: Teilnahme h 183
- •Strafarten
Einwilligung
Die Einwilligung ist nicht gesetzlich geregelt. Die Möglichkeit, in eine Rechtsgutverletzung einzuwilligen, ergibt sich aus dem grundgesetzlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht, das jedoch nicht unbegrenzt gilt: Das Rechtsgut, in dessen Verletzung eingewilligt wird, muss grundsätzlich verfügbar sein (Disponibilität). Dies ist beim Eigentum uneingeschränkt der Fall, nicht aber bei der körperlichen Unversehrtheit (§ 228 StGB). Das Rechtsgut »Leben« ist nach noch h. M. der Verfügungsmacht des Einzelnen gänzlich entzogen.
Die mutmaßliche Einwilligung stellt einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund dar, der jedoch gegenüber der ausdrücklich oder schlüssig (konkludent) erklärten Einwilligung subsidiär ist. Sie tritt in zwei Formen auf: a) Handeln im Interesse eines Betroffenen, der vor dem Eingriff nicht befragt werden kann.
Bsp.: Notoperation eines bewusstlos eingelieferten Patienten. b) Handeln bei mangelndem Interesse des Betroffenen.
Bsp.: Aufsammeln von reichlich umherliegendem fremden Fallobst.
Rechtswidrigkeit II: Notwehr, Notstand, Einwilligung S. 177
Nach der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit bildet die Schuld die dritte Wertungsstufe strafrechtlich relevanten Verhaltens.
Das deutsche Strafrecht beruht auf dem Schuldprinzip (A):
Strafe setzt Schuld voraus.
Die Strafhöhe wird durch die Schuld begrenzt. Daraus ergibt sich, dass eine Strafe nur gegenüber denjenigen verhängt werden kann, die straffällig geworden sind, also einen Straftatbestand vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht haben. Dagegen ist es unzulässig, Strafe allein an die besondere Gefährlichkeit eines Menschen zu knüpfen. Der Täter handelt schuldhaft, wenn ihm die Tat persönlich vorzuwerfen ist. Maßgebend für den Schuldvorwurf sind die sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsordnung; das heißt, es handelt sich um eine Rechtsschuld, nicht um sittliche Schuld.
Die Feststellung der Schuld setzt folgendes voraus: Schuldfähigkeit des Täters, Prüfung spezieller Schuldmerkmale, Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Unrechtsbewusstsein und Fehlen von Entschuldigungsgründen:
Schuldfähigkeit
Schuldunfähig sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (§ 19 StGB) sowie Erwachsene unter den Voraussetzungen des (§ 20 StGB. Dort werden folgende Defekte genannt, bei deren Vorliegen darauf geschlossen wird, dass der Täter das Unrecht der Tat nicht einsehen konnte:
eine krankhafte seelische Störung (z.B. hirnorganisch bedingte Störungen; Schizophrenie),
eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (z. B. Vollrausch, Erschöpfung, hochgradiger Affekt),
Schwachsinn und andere schwere seelische Abartigkeiten (z. B. Neurose, Triebstörung).
In der Praxis besonders wichtig ist die Schuldunfähigkeit infolge übermäßiger Alkoholisierung. Bloß vermindert schuldfähig sind Personen, deren Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aus den in (§ 20 StGB ge nannten Gründen erheblich herabgesetzt ist (§ 21 StGB). Verminderte Schuldfähigkeit stellt nur einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar.
Trotz Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kommt über das Prinzip der actio libera in causa (B) eine Strafbarkeit in Frage, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat und schon zu diesem Zeitpunkt die Tat begehen wollte (Vorsatz) oder zumindest damit rechnete, sie zu begehen (Fahrlässigkeit).
Wer sich also mit dem Ziel betrinkt, im Rauschzustand (vermeintlich ohne Schuld) eine Straftat zu begehen, macht sich trotzdem strafbar.
Der BGH schränkt den Anwendungsbereich der actio libera in causa allerdings zunehmend ein
Spezielle Schuldmerkmale
charakterisieren nicht das Handlungsunrecht, sondern unmittelbar und ausschließlich den Gesinnungsunwert einer Tat.
Bsp.: Niedrige Beweggründe (§ 211 II 1. Gruppe StGB); Rücksichtslosigkeit (§ 315 c Nr. 2 StGB).
Schuldform
Den auf Tatbestandsebene zu prüfenden Verhaltensformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) entsprechen auf der Schuldebene die Schuldformen »Vorsatzschuld« und »Fahrlässigkeitsschuld«. Vorsatz und Fahrlässigkeit haben also eine Doppelfunktion.
Unrechtslbewusstsein
besteht in der Einsicht des Täters, dass seine Tat rechtlich verboten ist. Sein Unrechtsbewusstsein muss sich auf bestimmte Einzeltatbestände beziehen. Handelt der Täter ohne Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum), so hängt seine Strafbarkeit davon ab, ob er seinen Irrtum vermeiden konnte (§ 17 StGB). Nur bei unvermeidbaren Irrtümern entfällt die Schuld (und damit die Strafbarkeit).
Entschuldigungsgründe
Während die Schuldunfähigkeit und der unvermeidbare Verbotsirrtum als Schuldausschließungsgründe eingestuft werden, also das Entstehen von Schuld verhindern, bewirken die Entschuldigungsgründe eine Herabstufung des Unrechts- und Schuldgehalts einer Tat unter die Grenze der Strafwürdigkeit.
Der wichtigste Entschuldigungsgrund ist der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB). Er tritt in Kraft, wenn der Täter bei akuter Gefahr für sein Leben, seine körperl. Unversehrtheit oder seine Freiheit eine Straftat begeht, um die Gefahr abzuwenden. Wie bei der Notwehr (§ 32 StGB) und dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) muss die Tat geeignet sein, die Gefahr abzuwenden, und das mildeste aller verfügbaren Mittel darstellen (Erforderlichkeit). Auch die Rettung nahestehender Personen kann über (§ 35 StGB entschuldigt sein. Trotz Notstandslage und geeigneter und erforderlicher Notstandshandlung entfällt der Schuldvorwurf allerdings nicht, wenn dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen (C).
Bsp.: Ein Bergführer durchschneidet in höchster Lebensgefahr das Seil, das ihn mit einem zweiten Bergsteiger verbunden hatte: § 35 StGB liegt vor.
Das dt. Strafrecht kennt zwei Beteiligungsformen an einer Straftat: Täterschaft und Teilnahme (A).
Zur Täterschaft gehören neben der unmittelbaren Täterschaft die mittelbare Täterschaft, die Mittäterschaft und die Nebentäterschaft. Die Teilnahme tritt in den Formen Anstiftung und Beihilfe auf.
Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme wird nur bei Vorsatzdelikten relevant.
Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts ist jeder, der sorgfaltswidrig zur Verwirklichung eines gesetzl. Tatbestandes beiträgt (Einheitstäterprinzip).
Dieses Prinzip gilt auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten (§ 140WiG).