- •Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe:
- •Rechtswidrigkeit I: Rechtfertigungsgründell 173
- •Notwehr
- •Notstand
- •Einwilligung
- •Schuldfähigkeit
- •Täterschaft
- •Von einem subjektiv tatbestandslos handelnden Werkzeug spricht man, wenn die Mittelsperson ohne Vorsatz handelt.
- •Beteiligung I: Täterschaft b 181
- •Teilnahme
- •Beteiligung II: Teilnahme h 183
- •Strafarten
Notwehr
Ein bes. wichtiger Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr (§ 32 StGB). Ihre beiden tragenden Grundsätze sind der Selbstschutz und die Rechtsbewährung: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen (A). Das Gesetz schreibt folgende drei Voraussetzungen für das Vorliegen von Notwehr vor: eine Notwehrlage, die Notwehrhandlung und als subjektives Rechtfertigungselement den Verteidigungswillen;
Die Notwehrlage besteht in einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein rechtlich geschütztes (notwehrfähiges) Rechtsgut, etwa Leben oder Eigentum.
Die Notwehrhandlung ist die Handlung, um deren Rechtfertigung es geht. Sie muss zur Abwehr des Angriffs geeignet, erforderlich und geboten sein (B). Da Notwehr der Angriffsabwehr dient, muss sich die Notwehrhandlung gegen den Angreifer richten. Sie ist auch erlaubt, um einen Angriff von einer anderen Person abzuwenden. In diesem Fall bezeichnet man die Handlung als Nothilfe.
Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn sie eine sofortige und sichere Abwehr des Angriffs erlaubt. Sie ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel zur Angriffsabwehr gibt. Die Tötung des Angreifers ist nur als letztes Mittel zulässig. Jede Notwehrhandlung muss außerdem geboten sein. Man spricht diesbezüglich von den sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts. Liegt eine davon vor, darf der Angriff nicht abgewehrt, sondern muss hingenommen werden. Die (im Einzelnen sehr umstrittenen) Fallgruppen der Notwehreinschränkung sind:
extremes Missverhältnis zwischen geschütztem und verletztem Rechtsgut,
Angriffe von Kindern, Geisteskranken und sonst schuldlos Handelnden,
enge persönliche Beziehungen zwischen Angreifer und Angegriffenem und
Notwehrprovokation.
Wurde der Angriff nicht absichtlich provoziert, aber doch durch ein vorwerfbares Verhalten des Angegriffenen herbeigeführt, gilt nach überwiegender Ansicht die sog. Dreistufentheorie: Der Angegriffene muss zunächst versuchen, dem Angriff auszuweichen (Flucht). Nur wenn dies nicht möglich ist, ist es ihm gestattet, den Angriff abzuwehren (Schutzwehr). Zu einem Gegenangriff (Trutzwehr) darf er erst übergehen, wenn keine anderen Möglichkeiten mehr gegeben sind (C).
Subjektiv muss die Notwehrhandlung von Verteidigungswillen getragen sein.
Notstand
Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) setzt ebenfalls eine dreistufige Prüfung voraus: Notstandslage, Notstandshandlung, subjektives Element:
Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut (z.B. Leben, Freiheit, Eigentum). Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortschreiten einen Schaden herbeiführen wird. Für die Beurteilung einer Situation als »Gefahr« ist also empirisches Wissen erforderlich. Auch Dauergefahren sind gegenwärtig. Dagegen setzt die Notwehr eine bloß punktuelle, von einem Menschen rechtswidrig ausgehende Gefahr (rechtswidriger Angriff) voraus.
Die Notstandshandlung, also die Handlung, um deren Rechtfertigung es geht, muss zur Gefahrenabwehr
geeignet und erforderlich sein.
Subjektiv verlangt § 34 StGB außerdem den Rettungswillen: Der Täter muss die Tat begehen, um den Notstand von sich oder einem anderen abzuwenden.
Anders als bei der Notwehr ist beim rechtfertigenden Notstand zusätzlich eine umfassende Abwägung zwischen den geschützten Interessen des Täters und den von ihm beeinträchtigten Interessen erforderlich. Dabei ist bes. der Rang der betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen, z. B. steht das Leben seinem Rang nach über der körperlichen Unversehrtheit.
