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Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sieben Richtern, die für eine sechsjährige Amtszeit, die verlängert werden kann, vom Rat nach einem Aufruf zu Bewerbungen und nach Stellungnahme eines Ausschusses ernannt werden; dieser Ausschuss besteht aus sieben Persönlichkeiten, die unter ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden.

Bei der Ernennung der Richter achtet der Rat auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage und hinsichtlich der vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen.

Die Richter des Gerichts wählen aus ihrer Mitte ihren Präsidenten für eine dreijährige Amtszeit, die verlängert werden kann.

Das Gericht tagt in Kammern mit drei Richtern. Sofern jedoch die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtsfragen es rechtfertigt, kann eine Rechtssache an das Plenum verwiesen werden. Außerdem kann das Gericht in Fällen, die in seiner Verfahrensordnung festzulegen sind, als Kammer, die mit fünf Richtern tagt, oder als Einzelrichter entscheiden.

Die Richter ernennen einen Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren. Das Gericht verfügt über eine eigene Kanzlei, stützt sich aber für seinen sonstigen Verwaltungs- und Übersetzungsbedarf auf die Dienststellen des Gerichtshofes.

Das Gericht ist innerhalb des Rechtsprechungsorgans der Gemeinschaft das Fachgericht für die den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betreffenden Streitsachen; diese Zuständigkeit wurde früher vom Gerichtshof und danach von dem im Jahr 1989 errichteten Gericht erster Instanz ausgeübt.

Es ist im ersten Rechtszug zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten gemäß Artikel 236 Europäischer Gerichtshofes. Bei einer Gesamtzahl von annähernd 35 000 Beschäftigten der Gemeinschaftsorgane fallen etwa 150 Rechtssachen im Jahr an. Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen nicht nur Fragen des Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne (Bezüge, dienstliche Laufbahn, Einstellung, Disziplinarmaßnahmen usw.), sondern auch die soziale Sicherheit (Krankheit, Alter, Invalidität, Arbeitsunfall, Familienzulagen usw.).

Darüber hinaus ist es zuständig für die Streitigkeiten betreffend einige besondere Gruppen von Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten von Eurojust, Europol, der Europäischen Zentralbank und des Harmonisierungamts für den Binnenmarkt (HABM). Über Streitigkeiten zwischen nationalen Verwaltungen und ihren Bediensteten kann es hingegen nicht entscheiden.

Die Entscheidungen des Gerichts können beim Gericht erster Instanz innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel, das auf Rechtsfragen beschränkt ist, angefochten werden.

Das Verfahren vor dem Gericht

Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofes, insbesondere diejenigen des Anhangs, und seine am 1. November 2007 in Kraft getretene Verfahrensordnung.

Das Verfahren umfasst grundsätzlich einen schriftlichen und einen mündlichen Abschnitt.

Schriftliches Verfahren. Das Verfahren wird durch eine an die Kanzlei gerichtete Klageschrift eingeleitet, die von einem Rechtsanwalt erstellt sein muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Der Kanzler stellt die Klageschrift der Gegenpartei zu. Diese verfügt über eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung einer Klagebeantwortung. Das Gericht kann beschließen, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel erforderlich ist. Jede Person, die ein Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits geltend machen kann, sowie die Organe der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten können dem Verfahren als Streithelfer beitreten. Der Streithelfer reicht einen Schriftsatz ein, mit dem die Anträge einer Partei unterstützt oder bekämpft werden und auf den die Parteien anschließend antworten können. Der Streithelfer kann auch im mündlichen Verfahren Stellung nehmen.

Im Laufe des mündlichen Verfahrens findet gewöhnlich eine öffentliche Sitzung statt. In dieser Sitzung können die Richter den Vertretern der Parteien und gegebenenfalls den Parteien selbst Fragen stellen. Der Berichterstatter erstellt einen vorbereitenden Sitzungsbericht, der den wesentlichen Inhalt der Rechtssache umfasst und angibt, auf welche Punkte die Parteien ihre mündlichen Ausführungen konzentrieren sollen. Dieses Dokument wird der Öffentlichkeit in der Verfahrenssprache zugänglich gemacht.

Die Richter beraten auf der Grundlage des vom Berichterstatter erstellten Urteilsentwurfs. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Das Verfahren vor dem Gericht ist kostenfrei. Das Gericht übernimmt aber nicht die Kosten des Rechtsanwalts, von dem sich die Parteien vertreten lassen müssen. Einer Partei, die außerstande ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten, kann jedoch auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Das Gericht kann in jedem Stadium des Verfahrens, auch schon ab Einreichung der Klageschrift, versuchen, eine gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern.

Vorläufiger Rechtsschutz. Eine Klage beim Gericht führt nicht dazu, dass die Durchführung der angefochtenen Handlung aufgeschoben wird. Das Gericht kann allerdings ihre Durchführung aussetzen oder sonstige einstweilige Anordnungen treffen. Der Präsident des Gerichts oder gegebenenfalls ein anderer Richter — als Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung — entscheidet über einen dahin gehenden Antrag durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

Einstweilige Anordnungen werden nur getroffen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Klage muss auf den ersten Blick begründet erscheinen; 2. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit der Anordnungen nachweisen und darlegen, dass ihm ohne deren Erlass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde; 3. Die einstweiligen Anordnungen müssen einer Abwägung zwischen den Interessen der Parteien und dem Allgemeininteresse Rechnung tragen.

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