- •Федеральное агентство по образованию Нижегородский государственный университет им. Н.И. Лобачевского
- •032301 «Регионоведение», 030201 «Политология»
- •Internationale Organisation (Völkerrecht)
- •Geschichte
- •Gründung
- •Aufgaben und Wirkungskreis
- •Organisationsstruktur
- •Rechtsstellung Rechtsfähigkeit
- •Anerkennung durch Nichtmitglieder
- •Besondere Vorrechte
- •Haftung
- •Gesandtschaftsrecht
- •Auflösung
- •Politische Dimension
- •Symbolik
- •Abgrenzung zu internationalen nichtstaatlichen Organisationen
- •Классификация по кругу участников:
- •Vertiefungsteil
- •Vorbereitung und Präsentazion
- •Geschichte der Vereinten Nationen
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- •Menschenrechtspolitik
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- •Liste der Generalsekretäre
- •Reform der Vereinten Nationen
- •Annans Reformvorschlag
- •Erweiterung des Sicherheitsrates
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- •Weitere Vorschläge
- •Deutschland in den Vereinten Nationen
- •Situation der beiden deutschen Staaten zu Beginn des Kalten Krieges (bis 1972)
- •Beitritt (1973)
- •Mitgliedschaft zweier deutscher Staaten in den Vereinten Nationen (1973–1990)
- •Mitgliedschaft Deutschlands (seit 1990)
- •Finanzieller Beitrag
- •Reform der Vereinten Nationen und Ausblick
- •Un-Feindstaatenklausel
- •Международные организации
- •603950, Нижний Новгород, пр. Гагарина, 23
Anerkennung durch Nichtmitglieder
Die nationale und internationale Rechtspersönlichkeit wirkt zunächst nur in den und gegen die Mitgliedstaaten. Für Nichtmitglieder stellen Statusklauseln und Implied Powers ihnen gegenüber nicht wirksame und damit gegenstandslose Vereinbarungen Dritter (res inter alios acta) dar. Insofern kann kein Nichtmitglied verpflichtet werden, z. B. die Übertragung von Handelskompetenzen auf eine Organisation anzuerkennen und sich in Handelsfragen fortan nicht mehr an die Mitgliedstaaten zu wenden oder z. B. einer Organisation den Erwerb von Grund und Boden im eigenen Land zu gestatten.
Die Rechtspersönlichkeit der Internationalen Organisationen wird gegenüber Nichtmitgliedern erst dann wirksam, wenn diese die Organisationen rechtlich anerkennen. Hierbei ist erneut zwischen nationaler und internationaler Rechtspersönlichkeit der Organisationen zu unterscheiden. Die völkerrechtliche Anerkennung hat – anders als die Anerkennung der Staaten – konstitutive Wirkung. Insbesondere für Staaten, die sich einer Organisation gegenüber neutral verhalten, bietet sich durch die Anerkennung die Möglichkeit, in gewisse Beziehungen zu der Organisation zu treten, ohne sich jedoch an ihre internen Regeln binden zu müssen. Die Anerkennung als Rechtssubjekt einer fremden nationalen Rechtsordnung erfolgt in der Regel gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften über das Internationale Privatrecht. Der Akt der Anerkennung kann ausdrücklich (z. B. durch entsprechende Note) oder konkludent (z. B. durch Vertragsschluss) erfolgen.
Nach einer wohl im Vordringen befindlichen Meinung kommt nicht nur den Vereinten Nationen, sondern auch zahlreichen anderen – wenn nicht sogar allen – Internationalen Organisationen eine objektive Rechtspersönlichkeit zu, ohne dass es einer gesonderten Anerkennung durch Nichtmitglieder bedarf.
Wortschatz. Definieren Sie!
anerkennnen
die Rechtspersönlichkeit
Besondere Vorrechte
Internationale Organisationen genießen in der Regel eine Vielzahl von Vorrechten und Privilegien in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere Befreiung von Steuern und Abgaben, Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von jeder Form der Vollstreckung in ihr Vermögen. Dies betrifft sowohl die Organisation selbst als auch ihre Bediensteten und meist auch ihre Sachverständigen. Vorrechte und Privilegien werden regelmäßig in den Gründungsverträgen der Organisationen nur kurz erwähnt und dann in separaten Abkommen ausführlich geregelt. Mitunter fehlt aber auch jeglicher Hinweis auf diese Vorrechte. Der Vertrag über die Energiecharta bspw. erteilt der Konferenz der Vertragsparteien lediglich das Mandat, Regelungen über die Immunitäten des Sekretariats zu treffen, ohne aber auf diese selbst einzugehen. Bisher ist es zu solchen Regelungen für das Energiecharta-Sekretariat noch nicht gekommen, sodass es an einer expliziten Behandlung der Materie mangelt. Es findet daher entsprechendes Völkergewohnheitsrecht Anwendung.
Die Jurisdiktionsimmunität beschränkt sich überwiegend auf solche Immunitäten, die erforderlich sind, um der Organisation die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen. Es handelt sich um funktionelle Immunitäten. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt, wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der Organisationen, also z. B. den Direktor bzw. Generalsekretär und die oberste Führungsriege, häufig diplomatische Immunitäten vorgesehen, die neben den offiziellen Handlungen auch private Handlungen der betreffenden Personen und ihrer engsten Familienmitglieder umfassen.
Wortschatz. Definieren Sie!
das Vorrecht
die Vollstreckung
die Immunität
Vertragsparteien
