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Международные организации (немецкий).doc
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  1. Organisationsstruktur

So verschiedenartig die Aufgabenbereiche der Internationalen Organisationen auch sein mögen, verfügen sie doch über einen weitestgehend vergleichbaren strukturellen Aufbau. Strukturbildend ist hierbei die Gliederung in Organe. Zwar ist rechtlich ein einzelnes Organ ausreichend, aber regelmäßig sind mindestens zwei Organe vorgesehen: eine Versammlung, in der die Mitglieder der Organisation vertreten sind, sowie ein Sekretariat zur Erledigung der administrativen Tätigkeiten.

Die Versammlung fungiert als Hauptbeschlussorgan und legt die Maßnahmen zur Umsetzung der Organisationsziele fest; das Sekretariat führt diese Maßnahmen dann aus. Dem Sekretariat steht in der Regel ein Direktor oder Generalsekretär vor, der intern die oberste Weisungsbefugnis innehat und die Organisation nach außen vertritt. Um die Versammlung zu entlasten und eine Spezialisierung zu ermöglichen, werden bestimmte Themenbereiche häufig von Spezialorganen behandelt. Entweder werden diese bereits durch die Gründungsverträge errichtet oder von den Hauptorganen der Organisation später als Nebenorgane einem bestimmten Organisationsbereich zugewiesen. Viele Internationale Organisationen verfügen darüber hinaus über ein rechtsprechendes Organ, das in Dienstrechtsangelegenheiten oder bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organen über Auslegung oder Anwendung des Gründungsvertrages entscheidet.

Eine in struktureller Hinsicht besondere Internationale Organisation ist die NATO. Der Nordatlantikvertrag sieht in seinem Artikel 9 die Errichtung eines Nordatlantikrates vor, sodass insofern eine Organisation mit dem Namen NATO gar nicht existiert. Doch schon von Beginn der Arbeit des Rates an wurde großzügig von einer Organisation mit dem Rat an der Spitze gesprochen. Im Laufe der Jahre gründete der Rat eine Vielzahl von Unterorganen, und es wurde ihm ein Sekretariat beigeordnet, was zur heutigen organisatorischen Erscheinung der NATO führte.

Wortschatz. Definieren Sie!

der Aufbau

fungieren

die Umsetzung

beiordnen

  1. Rechtsstellung Rechtsfähigkeit

Internationale Organisationen sind körperschaftliche Gebilde und als solche von ihren Gründungssubjekten verschieden und ihnen gegenüber rechtlich verselbständigt. Sie sind Träger von eigenen Rechten und Pflichten und damit Rechtssubjekte. Einfache Kooperationen zwischen den Staaten – wie etwa in Form der G 8 oder der G 77 – erfüllen diese Voraussetzung nicht, wenngleich sie häufig ebenfalls als Internationale Organisationen bezeichnet werden, da auch sie über einen institutionellen Rahmen verfügen können.

Die Rechtssubjektivität der Internationalen Organisationen haftet ihnen weder im nationalen Recht noch im Völkerrecht von sich aus an. Voraussetzung ist eine Verleihung der Rechtssubjektivität durch die Mitglieder. Diese Verleihung erfolgt entweder explizit durch Statusklauseln im Gründungsvertrag oder implizit durch die Anerkennung entsprechender Implied Powers, die in den Vertrag hineingelesen werden.

Die ganz überwiegende Zahl der Gründungsverträge verpflichtet die Mitgliedstaaten, der jeweiligen Organisation die nationale Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Z. B. lautet Artikel 104 der Charta der Vereinten Nationen: „Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist“. Aufgrund der Beschränkung der Rechtspersönlichkeit auf die Funktionen der Organisationen spricht man hier von einer funktionellen Rechtspersönlichkeit. Vereinzelt wird Internationalen Organisationen auch eine unbeschränkte absolute Rechtspersönlichkeit verliehen. In ihren Mitgliedstaaten werden die Organisationen regelmäßig als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einem vergleichbaren Status entsprechend behandelt.

Von der nationalen Rechtspersönlichkeit der Organisationen verschieden ist ihre Rechtsfähigkeit auf internationaler Ebene, also die Völkerrechtssubjektivität. Ob es sich hierbei um ein konstitutives Element der Internationalen Organisationen handelt, ob es also völkerrechtliche Internationale Organisationen ohne Völkerrechtssubjektivität geben kann, ist umstritten. Die jeweiligen Gründungsverträge verleihen den Organisationen bisweilen explizit – wie z. B. im Falle der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) – die Völkerrechtspersönlichkeit, treffen ganz überwiegend jedoch gar keine Aussage hierzu. Hieraus e contrario den Schluss zu ziehen, eine solche Rechtspersönlichkeit käme der Organisation nicht zu, ist indes unzulässig; vielmehr bedarf es einer entsprechenden Würdigung der Gesamtheit der Organisationsaufgaben. Die UN-Charta beispielsweise enthält keine Aussage über die Völkerrechtsfähigkeit der Vereinten Nationen, und dennoch hat der Internationale Gerichtshof (IGH) diese in seinem Reparation-Gutachten vom 11. April 1949 als notwendige Voraussetzung für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Vereinten Nationen angesehen. Überwiegend kommt Internationalen Organisationen Völkerrechtssubjektivität zu. Bisweilen wird sie aber auch verneint; so soll z. B. bei der Benelux-Wirtschaftsunion die nationale Rechtsfähigkeit zur Verwirklichung der Organisationsziele ausreichen.

körperschaftliches Gebilde

Wortschatz. Definieren Sie!

haften

explizit

implizit

die Statutklausel

das Hoheitsgebiet

verleihen