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Международные организации (немецкий).doc
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  1. Gründung

Internationale Organisationen werden durch mindestens zwei Völkerrechtssubjekte ins Leben gerufen. Diese sind ganz überwiegend Staaten, können aber auch z. B. andere Internationale Organisationen sein.

Regelmäßig beruhen sie auf völkerrechtlichen Verträgen. Diese Gründungsverträge – häufig als Charta oder Satzung bezeichnet – werden in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle auf Staatenkonferenzen erarbeitet, an denen eigens hierfür berufene Staatenvertreter teilnehmen. Sie legen insbesondere Namen und Sitz der Organisationen, ihre Aufgaben, die ihr zu ihrer Aufgabenerfüllung zustehenden Kompetenzen, ihre inneren Organstrukturen, die Arbeitsweise, die Finanzierung, die Vorrechte und Immunitäten ihrer Mitarbeiter, das Inkrafttreten der Gründungsverträge sowie die Möglichkeiten des Austritts der Mitglieder, der Änderung der Verträge und der Auflösung der Organisationen fest.

Neben dem Vertragsschluss existieren noch andere Formen der Gründung einer Internationalen Organisation. So können sie sich auch aus einer Staatenpraxis heraus entwickeln. Als Beispiel ist hier insbesondere die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu nennen. Und auch die Europäische Union (EU) wird mittlerweile von einem Teil des Schrifttums als Internationale Organisation anerkannt, wenngleich diese Frage weiterhin umstritten ist.

Als eine weitere Variante der Gründungsmöglichkeiten ist Interpol zu nennen. Diese Organisation wurde 1956 durch eine Änderung der Statuten ihrer Vorgängerorganisation – der Internationalen Kriminalpolizeilichen Kommission – gegründet. Beschließende Mitglieder waren hierbei die Polizeidienststellen ihrer Heimatstaaten. Schließlich ist noch auf den Nordischen Rat hinzuweisen, der 1952 durch Beschlüsse der Parlamente seiner Mitgliedstaaten entstanden ist.

Gemeinsames Moment aller Gründungsakte ist eine übereinstimmende Willensäußerung von Völkerrechtssubjekten, also insbesondere von Staaten. Welches staatliche Organ diesen Willen nach außen betätigt, ist unerheblich, solange sich der Wille auf ein völkerrechtlich vertretungsbefugtes Organ zurückführen lässt. Sowohl spezielle Staatenvertreter als auch Parlamente und Polizeidienststellen sind insoweit geeignet, als entsprechend bevollmächtigte Organe aufzutreten.

Da an der Entstehung der Internationalen Organisationen immer auch Völkerrechtssubjekte beteiligt sind, handelt es bei dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) um keine solche Organisation. Das IKRK wurde von Privatpersonen als Verein nach Schweizer Recht gegründet. Es gilt allerdings als ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt; insoweit ist es den meisten Internationalen Organisationen zumindest ähnlich, wenngleich sein diesbezüglicher Status ganz ausnahmsweise originärer und nicht gekorener Natur ist. Ganz ähnlich verhält es sich mit dem Malteserorden, der ebenfalls als Völkerrechtssubjekt gilt, ohne von Völkerrechtssubjekten gegründet worden zu sein; sein diesbezüglicher Status ist allein historisch bedingt.

Wortschatz. Definieren Sie!

ins Leben rufen

beruhen auf Dat.

der Gründungsvertrag

etw. festlegen

der Vertragschluss

anerkennen

beschließenede Mitglieder

hinweisen auf Akk

nicht gekorener Natur sein

Nennen Sie alle im Text erwähnten Internationalen Organisationen!