
- •Kapitel 1 einführung staat und verfassung
- •Kapitel 2 strukturprinzipien des deutschen staates
- •2.1 Demokratie
- •2.2 Rechtsstaat
- •2.3 Sozialstaat
- •2.4 Bundesstaat
- •Kapitel 3 staatsorganisationsrecht
- •3.1 Gewaltenteilung
- •Die drei Staatsgewalten
- •3.2 Oberste staatsorgane
- •Der Bundestag
- •Bundesregierung
- •Bundespräsident
- •Der Bundesrat
- •3.3 Die gesetzgebung des bundes
- •Gesetzgebungsverfahren
- •Kapitel 4 der schutz der verfassung
- •4.1 Der schutz der verfassung
- •Änderung des gg (Изменение Конституции)
- •Schutz gegen Verfassungsfeinde
- •Kapitel 5 die grundrechte
- •5.1 Begriff und entwicklung der menschenrechte
- •5.2. Das system der grundrechte
- •Grundrechtstypen
- •Andere Grundrechtekataloge
- •5.3 Grundrechtsfunktionen; grundrechtsschutz
- •Grundrechtsschutz
- •5.4 Die menschenwürde
- •5.5 Recht auf freie entfaltung der persönlichkeit
- •5. 6 Justizgrundrechte; petitionsrecht
- •Kapitel 6
- •Verfassungsprozessrecht
- •6.1 Bundesverfassungsgericht: funktion und aufbau
- •6.2 Bundesverfassungsgericht: verfahrensarten
3.3 Die gesetzgebung des bundes
Gesetze sind das wichtigste Regierungsinstrument in Bund und Ländern. Die Zuständigkeit. Gesetze zu erlassen, die so genannte Gesetzgebungskompetenz, teilen sich Bund und Länder (Art. 70 GG).
Es lassen sich vier Kompetenzbereiche unterscheiden:
1. Eine ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung besteht bei solchen Angelegenheiten, die nur einheitlich für das gesamte Bundesgebiet geregelt werden können (Art. 73 GG).
Dazu gehören z.B. die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, die Staatsangehörigkeit im Bund, die Währung, das Postwesen und die Telekommunikation.
2. Die meisten Regelungsbereiche fallen unter die konkurrierende Gesetzgebung von Bund und Ländern (Art. 74 GG). Die Länder sind in diesen Bereichen zur Gesetzgebung befugt, solange der Bundesgesetzgeber nicht selbst tätig geworden ist. Dieser kann tätig werden, um im Bundesgebiet gleichartige Rechts- oder Wirtschaftsverhältnisse einzuführen.
Zur konkurrierenden Gesetzgebung gehören vor allem das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht sowie das Wirtschafts- und Arbeitsrecht und das Prozessrecht.
3. Im Bereich der Rahmengesetzgebung des Bundes ist dieser nur zum Erlass von Rahmenvorschriften befugt, während die Detailregelung in die Kompetenz der Länder fällt (Art. 75 GG).
Dazu gehören z.B. das Recht des öffentlichen Dienstes in den Ländern, das Hochschulrecht und das Presserecht.
4. Alle anderen Bereiche fallen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Obwohl das GG diesen Fall als den Regelfall bezeichnet (Art. 70 1 GG), werden in der Praxis nur noch wenige Bereiche ausschließlich von den Ländern geregelt.
Die wichtigsten in Ländcrkompetenz verbliebenen Materien sind das Polizeirecht, das Kommunalrecht und das Schulrecht.
Gesetzgebungsverfahren
Die Bundesgesetzgebung erfolgt in einem festgelegten Verfahren. An seinem Beginn steht ein Gesetzentwurf (bzw. eine Gesetzesvorlage), der durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat aus der Mitte des Bundestages bei diesem eingebracht werden kann (Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG).
In der Praxis gehen rund drei Viertel aller Gesetze von der Bundesregierung aus. Der Rest geht überwiegend auf Initiativen des Bundestags zurück; der Bundesrat bringt kaum eigene Gesetzentwürfe ein.
Die meisten Gesetzesinitiativen beruhen auf einem sachkundigen Vorschlag der Ministerialbürokratie (Referentenentwurf), der mit den betroffenen Verbänden und Organisationen diskutiert, danach als Kabinettsvorlage der Bundesregierung zugeleitet und von dieser als Regierungsentwurf beschlossen wird.
Regierungsentwürfe müssen, anders als Entwürfe aus der Mitte des Bundestags, zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden, der in rechtlich unverbindlicher Form innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung beziehen kann (Art. 76 II GG). Bei Vorlagen des Bundesrates ist es umgekehrt. Ist ein Entwurf in den Bundestag eingebracht worden, so wird er dort in drei Lesungen beraten.
Mit Ablauf der Wahlperiode des Bundestags werden alle noch nicht erledigten Entwürfe wirkungslos und müssen im neuen Bundestag erneut eingebracht werden (Grundsatz der Diskontinuität).
Nachdem der Bundestag einen Gesetzentwurf mit einfacher Mehrheit angenommen hat, wird der Entwurf dem Bundesrat zugeleitet (Art. 77 I GG). Dabei ist zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen zu unterscheiden:
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat das Inkrafttreten des Gesetzes lediglich verzögern. Dagegen ist bei Zustimmungsgesetzen seine Zustimmung erforderlich; andernfalls ist der Gesetzentwurf gescheitert. Um ein Zustimmungsgesetz handelt es sich, wenn die entsprechende Materie im GG ausdrücklich als zustimmungspflichtig bezeichnet wird. Als Faustregel gilt, dass eine Zustimmung des Bundesrates dann erforderlich ist, wenn das entsprechende Gesetz die Belange der Bundesländer in besonderem Maß berührt. Dies ist bei verfassungsändernden Gesetzen der Fall, bei Gesetzen, die Auswirkungen auf die Länderfinanzen haben und bei Gesetzen, die von den Ländern ausgeführt werden müssen (Verwaltungsbezug). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat wird der Vermittlungsausschuss angerufen.
Hat der Gesetzentwurf (Einspruchs- und Zustimmungsgesetz) den Bundesrat passiert, muss er vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden (Art. 82 I Satz 1 GG).