
- •Kapitel 1 einführung staat und verfassung
- •Kapitel 2 strukturprinzipien des deutschen staates
- •2.1 Demokratie
- •2.2 Rechtsstaat
- •2.3 Sozialstaat
- •2.4 Bundesstaat
- •Kapitel 3 staatsorganisationsrecht
- •3.1 Gewaltenteilung
- •Die drei Staatsgewalten
- •3.2 Oberste staatsorgane
- •Der Bundestag
- •Bundesregierung
- •Bundespräsident
- •Der Bundesrat
- •3.3 Die gesetzgebung des bundes
- •Gesetzgebungsverfahren
- •Kapitel 4 der schutz der verfassung
- •4.1 Der schutz der verfassung
- •Änderung des gg (Изменение Конституции)
- •Schutz gegen Verfassungsfeinde
- •Kapitel 5 die grundrechte
- •5.1 Begriff und entwicklung der menschenrechte
- •5.2. Das system der grundrechte
- •Grundrechtstypen
- •Andere Grundrechtekataloge
- •5.3 Grundrechtsfunktionen; grundrechtsschutz
- •Grundrechtsschutz
- •5.4 Die menschenwürde
- •5.5 Recht auf freie entfaltung der persönlichkeit
- •5. 6 Justizgrundrechte; petitionsrecht
- •Kapitel 6
- •Verfassungsprozessrecht
- •6.1 Bundesverfassungsgericht: funktion und aufbau
- •6.2 Bundesverfassungsgericht: verfahrensarten
Der Bundestag
Der Bundestag (Parlament) setzt sich aus den Abgeordneten zusammen und ist das einzige oberste Bundesorgan, das durch Wahlen unmittelbar demokratisch legitimiert ist. Zu seinen zentralen Kompetenzen gehört die Wahl des Bundeskanzlers, die Kontrolle der Bundesregierung und die Gesetzgebung.
Demokratische Wahlgrundsätze
Alle vier Jahre wird der Bundestag vom Volk neu gewählt. Dabei müssen die fünf demokratischen Wahlgrundsätze eingehalten werden, nämlich die Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl (Art. 38 I GG):
1) Allgemeine Wahl bedeutet, dass niemand aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen werden darf.
2) Unmittelbar ist eine Wahl, wenn die Wähler ihre Vertreter direkt wählen, also ohne dass andere Personen dazwischengeschaltet sind, wie z. B. in den USA die Wahlmänner.
3) Freie Wahl heißt, dass die Wähler bei der Ausübung ihres Wahlrechts nicht behindert werden dürfen.
4) Gleiche Wahl bedeutet, dass jeder Wähler die gleiche Anzahl von Stimmen hat und jede Stimme gleich zählt.
5) Geheim ist eine Wahl, wenn die Wahlentscheidung des Bürgers vom Staat nicht kontrolliert wird.
Der Bundestag regelt seine Organisation, die Rechtsstellung seiner Mitglieder und das Verfahren seiner Meinungs- und Willensbildung selbst. Dies geschieht vor allem durch die Geschäftsordnung. Auch die Sitzungstermine werden vom Bundestag autonom festgelegt.
Im Bundestag sind mehrere Fraktionen vertreten, die sich nach der Parteizugehörigkeit der Abgeordneten bilden. Eine Fraktion muss nach § 10 der Geschäftsordnung des Bundestages mindestens 5% der Mitglieder des Bundestages umfassen. Innerhalb der Fraktionen bestehen Arbeitskreise und Interessengruppen. Die Mehrheitsfraktion stellt in der Regel die Regierung, während die anderen Fraktionen die parlamentarische Opposition bilden. Hat keine Fraktion eine ausreichende Mehrheit, so wird die Regierung von einem Bündnis, einer Koalition, mehrerer Fraktionen gewählt und unterstützt.
Für wichtige Fachgebiete bildet der Bundestag fraktionsübergreifende Ausschüsse, in denen Sachfragen im Detail beraten und Gesetzesvorhaben diskutiert werden. Wichtige Ausschüsse sind z.B. der Haushaltsausschuss, der Finanzausschuss, der für die Außenpolitik zuständige Auswärtige Ausschuss, der Verteidigungsausschuss und der Petitionsausschuss. Zur Aufklärung besonderer Vorgänge können Untersuchungsausschüsse gebildet werden.
Die Rechtsstellung der Abgeordneten wird geprägt vom Grundsatz des freien Mandats: Die Abgeordneten repräsentieren das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und deshalb an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden (Art. 38 I Satz 2 GG). Auch die Einflussmöglichkeiten der eigenen Partei sind beschränkt: Abgeordnete dürfen nicht gezwungen werden, ihr Mandat im Sinn ihrer Partei auszuüben; es besteht kein Fraktionszwang. Dagegen ist eine fraktionsinterne Willensbildung zulässig (Fraktionsdisziplin). Abgeordnete genießen Immunität. Strafverfahren gegen sie bedürfen der Genehmigung des Bundestages (Art. 46 II-IV GG). Es ist unzulässig, Abgeordnete wegen ihrer Äußerungen im Parlament oder in einem der Ausschüsse zur Verantwortung zu ziehen (Indemnität, Art. 46 I GG).