
- •Kapitel 1 einführung staat und verfassung
- •Kapitel 2 strukturprinzipien des deutschen staates
- •2.1 Demokratie
- •2.2 Rechtsstaat
- •2.3 Sozialstaat
- •2.4 Bundesstaat
- •Kapitel 3 staatsorganisationsrecht
- •3.1 Gewaltenteilung
- •Die drei Staatsgewalten
- •3.2 Oberste staatsorgane
- •Der Bundestag
- •Bundesregierung
- •Bundespräsident
- •Der Bundesrat
- •3.3 Die gesetzgebung des bundes
- •Gesetzgebungsverfahren
- •Kapitel 4 der schutz der verfassung
- •4.1 Der schutz der verfassung
- •Änderung des gg (Изменение Конституции)
- •Schutz gegen Verfassungsfeinde
- •Kapitel 5 die grundrechte
- •5.1 Begriff und entwicklung der menschenrechte
- •5.2. Das system der grundrechte
- •Grundrechtstypen
- •Andere Grundrechtekataloge
- •5.3 Grundrechtsfunktionen; grundrechtsschutz
- •Grundrechtsschutz
- •5.4 Die menschenwürde
- •5.5 Recht auf freie entfaltung der persönlichkeit
- •5. 6 Justizgrundrechte; petitionsrecht
- •Kapitel 6
- •Verfassungsprozessrecht
- •6.1 Bundesverfassungsgericht: funktion und aufbau
- •6.2 Bundesverfassungsgericht: verfahrensarten
Kapitel 3 staatsorganisationsrecht
3.1 Gewaltenteilung
Staatsgewalt ist die ungeteilte Herrschaftsmacht des Staates über sein Territorium und seine Bürger. Sie ist Voraussetzung für die Anerkennung als Staat. Wesentliches Merkmal des modernen Rechtsstaats ist die Gewaltenteilung. Sie schützt die individuelle Freiheit vor der Staatsgewalt. Ihr Grundgedanke ist die Teilung der Staatsgewalt in einzelne Funktionsbereiche, die sich wechselseitig hemmen und kontrollieren.
Bei der Teilung der Staatsgewalt werden traditionellerweise die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt unterschieden. Daneben findet sich auch der Gedanke einer vertikalen Gewaltenteilung in Gesamtstaat und Gliedstaaten.
Eine strikte Trennung der staatlichen Gewalten ist allerdings nur begrifflich möglich. In der Realität überschneiden sich die verschiedenen Funktionsbereiche des modernen Staates mehr oder weniger stark, so dass sich unterschiedliche Ausformungen des Gewaltenteilungsprinzips unterscheiden lassen.
Im GG ist die Gewaltenteilung in Art. 20 II Satz 2 festgelegt. Sie darf auch durch eine Verfassungsänderung nicht beseitigt werden (Art. 79 III GG).
Die drei Staatsgewalten werden teils im GG, teils in Einzelgesetzen näher geregelt.
Die drei Staatsgewalten
Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) liegt in einer Demokratie beim Volk beziehungsweise bei den vom Volk gewählten Repräsentanten, dem Parlament.
Das Parlament ist, neben dem Erlass von Gesetzen, auch für die Kontrolle der Ausführung der Gesetze durch die Regierung zuständig.
Die rechtsprechende Gewalt (Judikative) ist der Richterschaft übertragen (Art. 92 GG) und wird von den Gerichten ausgeübt, wobei das BVerfG eine besonders einflussreiche Stellung innehat.
Rechtsprechung besteht in der verbindlichen Feststellung einer umstrittenen oder zweifelhaften Rechtslage im Einzelfall durch ein Gericht. Die Gerichte besitzen ein Rechtsprechungsmonopol. Verwaltungsbeamte und andere Amtsträger können also kein Recht sprechen. In dieser Hinsicht ist das Gewaltentrennungsprinzip am strengsten durchgeführt.
Die vollziehende Gewalt (Exekutive) umfasst, anders als ihr Name nahelegen könnte, nicht nur den Gesetzesvollzug, sondern jede Ausübung staatlicher Gewalt, die nicht der gesetzgebenden oder der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen ist. Sie liegt bei der Regierung als politische Führung und der rechtsanwendenden Verwaltung.
Die Presse wird gelegentlich als die ”vierte Gewalt“ bezeichnet. Sie ist allerdings nicht Teil der Staatsgewalt, sondern von dieser unabhängig. Die Presse und die anderen Massenmedien üben erheblichen Einfluss aus, indem sie die drei Staatsgewalten kontrollieren und der Information der Bevölkerung dienen.
3.2 Oberste staatsorgane
Im Staatsaufbau der BRD spielen die obersten Staatsorgane, die so genannten Verfassungsorgane, eine besondere Rolle; sie beziehen ihre Kompetenzen direkt aus der Verfassung, üben staatsleitende Funktionen aus und sind keinem anderen Staatsorgan untergeordnet.
Das GG kennt sechs oberste Staatsorgane: den Bundestag (Art. 38 ff.), den Bundesrat (Art. 50 ff.), den Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53 a), den Bundespräsidenten (Art. 54 ff.), die Bundesregierung (Art. 62 ff.) und das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 f.). Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Kompetenzen Rücksicht aufeinander zu nehmen (Pflicht zur Organtreue).
Bisweilen wird auch noch die Bundesversammlung dazugerechnet, deren Funktion sich jedoch darin erschöpft, den Bundespräsidenten zu wählen (Art. 54 GG). Keine obersten Staatsorgane sind der Bundesrechnungshof, die Bundesbank und die obersten Bundesgerichte (BArbG, BFH, BGH, BSG und B VerwG).