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2.4 Bundesstaat

Im Bundesstaat besitzen sowohl der Gesamtstaat wie die Gliedstaaten originäre (d. h. nicht von einem anderen Staat abgeleitete) Staatsgewalt, also Souveränität. Ein Bundesstaat ist also sowohl vom Staatenbund als einer auf völkerrechtlichem Vertrag beruhenden Verbindung von Einzelstaaten ohne eigene Staatsqualität als auch vom Einheitsstaat als Gesamtstaat, dessen Untergliederungen lediglich Verwaltungseinheiten ohne eigene Staatsqualität darstellen, abzugrenzen.

Föderalismus (lat. foedus 'Bündnis') meint das Prinzip, die Gliedstaaten unter Wahrung des Gesamtstaates zu stärken. Der Zentralismus dagegen tendiert zu einer Stärkung des Gesamtstaates.

Das GG schreibt in Art. 20 I die bundesstaatliche Ordnung vor. Durch Art. 79 III ist sie sogar einer Verfassungsänderung entzogen.

Ein Bundesstaat ermöglicht die einheitliche Verfolgung grundlegender gemeinsamer Staatsziele, z. B. Soziales, Außenpolitik, Verteidigung, wahrt aber die Existenz historisch gewachsener kleiner und damit überschaubarer politischer Gestallungscinheiten. Er sichert so Pluralität und schafft für den Bürger zusätzliche Möglichkeiten politischer Beteiligung. Außerdem hemmt ein bundesstaatlicher Staatsaufbau den zentralistischen Durchgriff auf die Belange der Einzelnen (vertikale Gewaltenteilung).

Die deutschen Bundesländer sind eigene Staaten, besitzen allerdings nicht die volle Souveränität. Sie können z. B. nicht aus der BRD austreten.

Die Länder besitzen eigene Verfassungen und eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit. Außerdem schreibt das so genannte Homogenitätsgebot vor, dass ihre Verfassungsordnung den in Art. 20 GG für den Bund vorgeschriebenen Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen muss (Art. 28 I S. 1 GG).

Die Grundrechte des GG gelten unmittelbar auch für die Länder. Bundesrecht bricht ihm widersprechendes Landesrecht (Art. 31 GG). Durch diese Bestimmungen soll die Einheitlichkeit der Gesamtrechtsordnung gewahrt bleiben.

Dennoch liegt die Kompetenz zur Ausübung staatlicher Macht grundsätzlich nicht beim Bund, sondern bei den Ländern (Art. 30 GG). Die Verwaltung liegt (Art. 83 ff. GG) überwiegend noch in den Händen der Länder, die Gesetzgebung dagegen geht überwiegend vom Bund aus (Art. 70 ff. GG).

Die Rechtsprechung wird durch Gerichte der Länder ausgeübt, die sich stark an den obersten Gerichtshöfen des Bundes (z.B. BGH, BSozG, BVerwG) orientieren.

Zu den wichtigsten verbleibenden Aufgabenbereichen der Länder zählen die Kultur, die Schulen und Universitäten, das Gesundheitswesen und die Polizei.

Die Tendenz zum Einheitsstaat wird dadurch verstärkt, dass die Länder die ihnen verbliebenen Kompetenzen häufig gleichförmig wahrnehmen, um bundesweit die gleichen Lebensverhältnisse zu gewährleisten. Nicht selten binden sich die Länder untereinander durch Staatsverträge und schaffen gemeinsame Einrichtungen.

Ein wichtiger Faktor im föderalen Wechselspiel ist die Verteilung der Steuern zwischen Bund und Ländern (Art. 104 a ff. GG). Die besonders ertragreichen Gemeinschaftssteuern, Lohn- und Einkommensteuer, Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und Körperschaftsteuer, stehen Bund und Ländern gemeinsam zu, ausschließlich dem Bund die meisten Verbrauchsteuern, wie Mineralöl-, Tabak- und Branntweinsteuer. Dasselbe gilt für die Zölle. Dagegen sind den Ländern die Erbschafts- und die Kfz-Steuererträge zugewiesen. Daneben existieren noch einige kleinere Steuern, z. B. die Hundesteuer, deren Erträge den Kommunen zufallen.

Die bundestaatliche Ordnung verpflichtet die Länder zu bundesfreundlichem Verhalten, d.h. Bund wie Länder sind zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahme angehalten. Daraus wird sogar die Pflicht abgeleitet, andere Bundesländer finanziell zu unterstützen, wenn deren Haushaltslage desolat geworden ist. Der Bund darf von seinen Kompetenzen nicht Gebrauch machen, ohne betroffene Länder vorher zu informieren. Über den Bundesrat können die Länder auf die Willensbildung des Bundes Einfluss nehmen. Auch in anderen Bundesorganen wirken sie mit, etwa in der Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten und im Richterwahlausschuss, der die Richter für die obersten Gerichtshöfe des Bundes bestimmt.