
- •Kapitel 1 einführung staat und verfassung
- •Strukturprinzipien des deutschen staates
- •2.1 Demokratie
- •2.2 Rechtsstaat
- •2.3 Sozialstaat
- •2.4 Bundesstaat
- •Staatsorganisationsrecht
- •3.1 Gewaltenteilung
- •Die drei Staatsgewalten
- •3.2 Oberste staatsorgane
- •Der Bundestag
- •Bundesregierung
- •Bundespräsident
- •Der Bundesrat
- •3.3 Die gesetzgebung des bundes
- •Gesetzgebungsverfahren
Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Sie bildet die Spitze der Exekutive und bestimmt die Politik.
Während der Bundeskanzler für den gesamten Regierungsbereich zuständig ist, sind die Bundesminister nur für einen bestimmten Geschäftsbereich (Ressort) verantwortlich. Die Zahl der Bundesministerien beträgt meist zwischen 12 und 15. Die fünf klassischen Ressorts sind: Auswärtige Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Finanzen und Verteidigung. Nach dem Kanzlerprinzip obliegt die Koordination und Führung der Regierung dem Bundeskanzler. Er besitzt die Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundzüge der Politik in eigener Verantwortung (Art. 65 Satz 1 GG). Das Ressortprinzip besagt, dass die einzelnen Bundesminister das ihnen anvertraute Ressort eigenverantwortlich leiten (Art. 65 Satz2GG). Sowohl der Bundeskanzler als auch die Bundesminister sind dem Bundestag verantwortlich.
Der Bundestag kann den Kanzler und damit die gesamte Bundesregierung durch ein konstruktives Misstrauensvotum stürzen, indem er mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Nachfolger wählt. Die Abwahl des Kanzlers setzt voraus, dass sich der Bundestag auf einen neuen Kanzler einigen kann. Damit soll ein Machtvakuum an der Spitze des Staates verhindert werden. Einzelne Minister können nicht vom Bundestag abgewählt werden. Der Bundestag kann ihnen allerdings das Misstrauen aussprechen und ihren Ministerien im Extremfall den Etat verweigern.
Bundespräsident
Der Bundespräsident ist formell das Staatsoberhaupt. Sein Amt ist mit geringen Befugnissen ausgestattet und erlaubt nur in sehr begrenztem Ausmaß eigene politischen Entscheidungen. Er wird von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt (Art. 54 GG).
Dem Bundespräsidenten sind drei Funktionen zugewiesen:
1. Repräsentationsfunktion: Er repräsentiert die BRD nach innen und außen.
2. Integrationsfunktion: Er verkörpert die Einheit des Staates und wirkt damit integrierend.
3. Reservefunktion: In Krisenzeiten hat er besondere Kompetenzen, wenn andere Verfassungsorgane funktionsunfähig geworden sind.
Beispiel: Wenn der Bundestag sich weigert, dem Bundeskanzler das Vertrauen auszusprechen, ist der Bundespräsident befugt, den Bundestag aufzulösen (An. 68 GG) und so den Weg zu Neuwahlen freizumachen.
Der Bundespräsident hat die vom Bundestag beschlossenen Gesetze auszufertigen, d.h. zu unterzeichnen (Art. 82 GG). Er muss dabei prüfen, ob die Gesetze in verfassungsmäßiger Form zustandegekommen sind (formales Prüfungsrecht). Nach überwiegender Meinung kann er ferner prüfen, ob Gesetze inhaltlich dem GG entsprechen (materielles Prüfungsrecht). Außerdem ernennt und erlässt er auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister (Art. 64 GG).
Der Bundesrat
Der Bundesrat setzt sich aus weisungsgebundenen Vertretern der Landesregierungen zusammen. Es handelt sich um das föderative Organ des Bundes, durch das sichergestellt werden soll, dass die Länderbelange im Bund hinreichend berücksichtigt werden (Art. 50 GG). Die Stimmenzahl der einzelnen Bundesländer richtet sich nach der Zahl ihrer Einwohner (Art. 51 II GG). Seine Organisation und sein Verfahren regelt der Bundesrat ebenso wie der Bundestag durch eine Geschäftsordnung. Die wichtigste Aufgabe des Bundesrates besteht in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes