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6. Die Bundesregierung

Die Bundesregierung ist ein Teil der vollziehenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland.

Sie ist ein selbständiges oberstes Verfassungsorgan des Bundes.

Die Bundesregierung, „das Kabinett", ist ein Kollegialorgan, das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht.

Der Bundesregierung obliegt die politische Leitung des Staates, sie ist verantwortlich für die ganze innere und äußere Politik. Dieser Funktion teilt sich die Bundesregierung insbesondere mit dem Bundestag.

Die zentrale Stellung in der Bundesregierung nimmt der Bundeskanzler ein. Er allein wird laut Art. 63 auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und laut Art. 67, 68 des GG auch abgewählt. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

Seine führende Position in der Bundesregierung kommt dadurch zum Ausdruck, dass er die Richtlinien der Politik des Bundes bestimmt und die Verantwortung für die Außenpolitik gegenüber dem Bundestag trägt.

Er leitet die Geschäfte der Bundesregierung und verfügt auch über weitere wichtige Einzelbefugnisse. Die Sitzungen der Bundesregierung finden unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers statt.

Die Zahl der Bundesminister ist im Grundgesetz nicht geregelt. Ihre Bestimmung ist die Sache des Bundeskanzlers, der auch den jeweiligen Sachbereich und die Bezeichnung bestimmt. Er garantiert einige Minister verfassungsmäßig, und zwar den Bundesminister für Verteidigung, der Finanzen und der Justiz.

Eine besondere Stellung nehmen der Finanzminister und der Verteidigungsminister ein. Der Finanzminister überwacht den Haushalt anderer Ministerien.

Der Verteidigungsminister hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr, solange der Verteidigungsfall nicht eintritt. Im Verteidigungsfall soll sie dem Bundeskanzler übertragen werden.

Jeder Bundesminister hat in der Regel eine doppelte Funktion: er ist Mitglied der Bundesregierung und gleichzeitig leitet er ein Bundesministerium.

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7.Der Bundespräsident Deutschlands

Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Verfassungsorgan, das nur zu diesem Zweck zusammentritt.

Die Bundes­versammlung besteht aus den Bundestagsabgeordneten sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Länderparlamenten gewählt werden.

Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident wird also mittelbar vom Volk gewählt. Er übt vor allem eine repräsentative und integrierende Funktion aus.

Der Bundesprasident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegei jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Er schließt Verträge im Namen des Bundes mit auswärtigen Staaten. Er schlägt einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor.

Ihm obliegt auch die Ernennung und die Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr. In bestimmten Fällen übt er auch für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

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8.Politische Parteien in Deutschland

In der modernen Demokratie haben miteinander konkurrierende politische Parteien eine sehr große Bedeutung. Die Parteien erfüllen die politischen Führungsaufgaben und Kontrollfunktionen.

Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben".

Seit den ersten gesamtdeutschen Wahlen 1990 sind im Deutschen Bundestag sechs Parteien vertreten. Es sind:

  1. die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),

  2. die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),

  3. die Freie Demokratische Partei (FDP),

  4. die Christlich Soziale Union (CSU),

  5. die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS),

  6. die Listenverbindung Bündnis 90/Die Grünen.

1953 (mit Ergänzung von 1957) wurde in das Grundgesetz die Fünf­prozentklausel eingeführt. Nach dieser Klausel kommen nur diejenigen Parteien, die mindestens fünf Prozent abgegebener gültiger Zweistimmen oder drei Direktmandate erreichen, ins Parlament.

Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhält und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

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