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Контрольная работа №3 Задание 1

Упражнение 1. Переведите текст.

Rechtsstaatliche Justiz

Die Ausgestaltung der Rechtsprechung und das Ausmaß individuellen Rechtsschutzes sind ein Gradmesser der Rechtsstaatlichkeit. Im Rechtsstaat gewährt die Justiz dem Bürger Rechtsschutz sowohl gegenüber seinen Mitbürgern als auch gegenüber der öffentlichen Gewalt. Aufgabe der Rechtssprechung ist es, in Fällen bestrittenen oder verletzten Rechts verbindlich und unparteiisch in einem besonderen Verfahren zu entscheiden.

Der Bürger hat darauf Anspruch, seinen Fall vor einen Richter zu bringen, dessen Zuständigkeit bereits im voraus nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt ist. Gerichte, die lediglich zur Aburteilung bereits bekannter Täter oder Straftaten eingerichtet werden sollen (Ausnahmegerichte), sind unzulässig. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Wer vom Ausgang eines Prozesses unmittelbar betroffen wird, hat das Recht, sich vor Gericht zur Sache zu äußern. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtsverhandlung bestimmen grundsätzlich das Verfahren vor den Straf- und Zivilgerichten.

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Rückwirkend dürfen weder neue Strafgesetze geschaffen noch bestehende Strafandrohungen verschärft werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet ausschließlich der Richter. Die Polizei darf niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festhalten.

Der Strafvollzug ist durch ein Gesetz geregelt, das als Ziel der Freiheitsstrafe bestimmt: Der Gefangene soll fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Strafen zu führen. Die grundsätzliche Regelung über die Aufgaben des Vollzuges fügt hinzu, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten dient. Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe aussetzen, und zwar nicht nut durch zeitiger, sondern auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe.

Die Richter sind sachlich und persönlich unabhängig. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet, dass dem Richter keinerlei Weisungen erteilt werden dürfen. Persönliche Unabhängigkeit bedeutet, dass kein Richter gegen seinen Willen abgesetzt oder versetzt werden darf. Beides ist nur in wenigen Fällen und nur durch gerichtliches Urteil möglich. Der Richter trägt allein die Verantwortung bei der Feststellung der Tatsachen und der Anwendung des Rechts.

Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nicht Willkür. Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden. Die Unabhängigkeit der Richter ist unerlässliche Voraussetzung einer unparteiischen und freien Rechtsprechung.

Der Berufsstand der Juristen ist durch die einheitliche Berufsausbildung der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungs-, Verbands- oder Wirtschaftsjuristen gekennzeichnet. Der erste Teil der Ausbildung umfasst ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, das mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wird. Es folgen zwei Jahre juristischer Praxis, insbesondere bei Gerichten und Behörden sowie bei einem Rechtsanwalt. Mit der anschließenden zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt erworben, die den Zugang zu allen juristischen Berufen eröffnet. Nur wenige Hochschulabsolventen begnügen sich mit dem ersten Examen, zumal die Berufsmöglichkeiten sehr beschränkt sind. Dem Volljuristen hingegen eröffnen sich zahlreiche Wege:

  • In der Rechtsberatung, z.B. als Rechtsanwalt;

  • Im öffentlichen Dienst sowohl in der Verwaltung als auch in der Justiz, z.B. als Richter;

  • In Unternehmen, z.B. in der Rechtsabteilung einer Bank.

Der Richter ist ein entscheidendes Organ der Rechtspflege. Weitere Organe sind:

  • Die Staatsanwaltschaft, die als Organ des Staates zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs das Anklagemonopol besitzt;

  • Der Rechtsanwalt, der als Rechtsbeistand die Rechte der einzelnen Bürger im Prozess oder außergerichtlich sichern soll;

  • Der Notar, der vor allem für Beurkundungen zuständig ist;

  • Der Rechtspfleger, der als juristischer Beamter der mittleren Laufbahn vor allem auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig ist;

  • Der Gerichtsvollzieher, der ein Zwangsvollstreckungsorgan ist.

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