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Der freie Warenverkehr

Art. 28-37 AEUV

Die Zollunion

Das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

Art. 34-36 AEUV

(„nicht-tarifäre Handelshemmnisse“)

4 Freiheiten des Binnenmarktes:

  1. Freier Warenverkehr

  2. Personenverkehr und Niederlassungsfreiheit

  3. Dienstleistungsverkehr

  4. Kapitalverkehr

I. Freier Warenverkehr, Art. 28 AEUV, Art.30 AEUV, Art.34-35 AEUV

1

Zollunion

Art.28 AEUV

Abschaffung sämtlicher Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten, Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs und Vereinheitlichung des nicht-tarifären Zollrechts.

2

Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

Art. 34 AEUV

Art.36 AEUV

-Anwendungsbereich der „Dassonville-Formel“. Diskriminierungen und Beschränkungen.

-„Keck und Mithouard“. Vertriebsbezogene oder produktbezogene Maßnahmen.

-Ausnahmen bzw. Rechtfertigungsgründe. „Zwingende Erfordernisse“.

-Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

3

Umformung der staatlichen Handelsmonopolen

Art.37

AEUV

Keine Beseitigung sämtlicher Monopolrechte, lediglich Anpassungen.

II. Der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr

1.

1.Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer

Art. 45

AEUV

a)Verboten ist bei Wanderarbeitnehmern jede Ungleichbehandlung in Bezug auf:

-Beschäftigung

-Entlohnung

-sonstige Arbeitsbedingungen

-sonstige Leistungen der Arbeitnehmer oder ihren Familienangehörigen

b)Es wird ein konkretes Aufenthaltsrecht eingeräumt für Arbeitnehmer:

-zur Arbeitssuche

-während der Tätigkeit

-nach Beendigung der Tätigkeit, das auch für Familienangehörigen gilt.

c)Das Verbot der Ungleichbehandlung und das Aufenthaltsrecht gelten auch für:

-Studenten

-Rentenbezieher

-andere nicht erwerbstätige Personen, soweit sie ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung nachweisen können.

d)Ausnahmen sind möglich:

-Für Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

-Bei Störungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

-des Weiteren darf ein Spracherfordernis aufgestellt werden

e)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

f)Einfluss der Unionsbürgerschaft

2.Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Art.48 AEUV

Koordinierung der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme.

2.

1. Die Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen und der Gesellschaften

Art.49-55 AEUV

a)Das Niederlassungsrecht für selbständige Berufe

Art.49

-Verbot der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit bei Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit

-Verbot sonstige Beschränkungen wie Zulassungsvoraussetzungen

-Aufenthaltsrecht, auch für die Familienangehörige

b)Das Niederlassungsrecht für die Gesellschaften

Art.49

-Recht zur Gründung von Agenturen, Zweigniederlassung (отраслевой филиал), Tochtergesellschaft, und bei Fusionen

-Verbot der Diskriminierung gegenüber nationalen Gesellschaften

c) Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe

-Für Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art.51 AEUV). Die Mitgliedstaaten sollen gemäß Art. 62 AEUV wieder das Recht haben, bestimmte freie Berufe (z.B. Notare für amtliche Beurkundungen - засвидетельствование) aus ihren eigenen Staatsangehörigen zu rekrutieren.

-Bei Störungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art.52 AEUV)

d)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ist unter Umständen verbunden mit einem Gebiet; gegenseitige Anerkennung von Berufsausbildungen.

2. Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften durch Richtlinien.

Art.53 AEUV

III. Die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56-62 AEUV.

Fall: Bacardi France. EuGH, Urteil vom 13.Juli 2004

1.Begriff der Dienstleistung

Art. 56 AEUV

(Gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, freiberufliche und sonstige Tätigkeiten)

Die Möglichkeiten der Dienstleistungen:

-Der Dienstleistungserbringer begibt sich über die Grenze

Beispiel: eine Baufirma erstellt ein Objekt in einem anderen Mitgliedstaat

-Der Dienstleistungsempfänger begibt sich über die Grenze

Beispiel: eine deutsche EU-Beamtin aus Brüssel fährt lieber zu ihrem gewohnten Zahnarzt nach München

-Nur die Leistung selbst überschreitet die Grenze

Beispiel: Film, Funk, Fernsehen

Der Dienstleistungserbringer und der Dienstleistungsempfänger überschreiten gemeinsam die Grenze

Beispiel: ein deutscher Fremdenführer begibt sich mit seiner deutschen Reisegruppe nach Paris, um den Louvre zu besichtigen.

2. Verbotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit

3. Ausnahmen bzw. Rechtfertigungsgründe

4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

2. Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften durch Richtlinien.

Art.53, Art. 62 AEUV

Beispiel: bei Banken und Versicherungen und Wertpapierdienstleistungen

IV. Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr, Art. 63-66 AEUV.

Fall: „Golden shares“ (Goldene Aktien). EuGH, Urteil vom 4.Juni 2002

Fall: Luisi und Carbone. EuGH, Urteil vom 31.Januar 1984

Fall: Manninnen. EuGH, Urteil vom 7.September 2004

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