
- •1.Erweiterung: „West-Erweiterung“
- •2. Erweiterung: „Süd-Erweiterung“
- •3. Erweiterung: die deutsche Wiedervereinigung (3.Oktober 1990)
- •4. Erweiterung: „Nord-Erweiterung“
- •5. Erweiterung: „Ost-Erweiterung“
- •6. Erweiterung: „2.Ost-Erweiterung“
- •Verträge
- •Amsterdamer Vertrag
- •Der Vertrag von Nizza
- •Lissabonner Vertrag
- •1.Januar 1994 – Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes („ewr“) der eg mit den damaligen efta-Länder (Skandinavische Länder, Österreich, Liechtenstein und Island).
- •Rechtsordnung in der eu
- •Unionsrecht
- •I nitiative von der Kommission
- •Verhältnis der Mitgliedstaaten unter einander (s.26) Gewaltenteilung
- •7 Organe der eu (Art.13 Abs.1 euv):
- •Der freie Warenverkehr
Der freie Warenverkehr
Art. 28-37 AEUV
Die Zollunion |
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Das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
Art. 34-36 AEUV
(„nicht-tarifäre Handelshemmnisse“)
4 Freiheiten des Binnenmarktes:
Freier Warenverkehr
Personenverkehr und Niederlassungsfreiheit
Dienstleistungsverkehr
Kapitalverkehr
I. Freier Warenverkehr, Art. 28 AEUV, Art.30 AEUV, Art.34-35 AEUV |
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1 |
Zollunion |
Art.28 AEUV |
Abschaffung sämtlicher Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten, Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs und Vereinheitlichung des nicht-tarifären Zollrechts. |
2 |
Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen |
Art. 34 AEUV
Art.36 AEUV
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-Anwendungsbereich der „Dassonville-Formel“. Diskriminierungen und Beschränkungen. -„Keck und Mithouard“. Vertriebsbezogene oder produktbezogene Maßnahmen. -Ausnahmen bzw. Rechtfertigungsgründe. „Zwingende Erfordernisse“. -Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
3 |
Umformung der staatlichen Handelsmonopolen |
Art.37 AEUV |
Keine Beseitigung sämtlicher Monopolrechte, lediglich Anpassungen. |
II. Der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr |
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1. |
1.Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer |
Art. 45 AEUV |
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a)Verboten ist bei Wanderarbeitnehmern jede Ungleichbehandlung in Bezug auf: -Beschäftigung -Entlohnung -sonstige Arbeitsbedingungen -sonstige Leistungen der Arbeitnehmer oder ihren Familienangehörigen |
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b)Es wird ein konkretes Aufenthaltsrecht eingeräumt für Arbeitnehmer: -zur Arbeitssuche -während der Tätigkeit -nach Beendigung der Tätigkeit, das auch für Familienangehörigen gilt. |
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c)Das Verbot der Ungleichbehandlung und das Aufenthaltsrecht gelten auch für: -Studenten -Rentenbezieher -andere nicht erwerbstätige Personen, soweit sie ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung nachweisen können. |
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d)Ausnahmen sind möglich: -Für Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung -Bei Störungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit -des Weiteren darf ein Spracherfordernis aufgestellt werden |
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e)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
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f)Einfluss der Unionsbürgerschaft |
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2.Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer |
Art.48 AEUV |
Koordinierung der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme. |
2. |
1. Die Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen und der Gesellschaften |
Art.49-55 AEUV |
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a)Das Niederlassungsrecht für selbständige Berufe |
Art.49 |
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-Verbot der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit bei Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit -Verbot sonstige Beschränkungen wie Zulassungsvoraussetzungen -Aufenthaltsrecht, auch für die Familienangehörige |
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b)Das Niederlassungsrecht für die Gesellschaften |
Art.49 |
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-Recht zur Gründung von Agenturen, Zweigniederlassung (отраслевой филиал), Tochtergesellschaft, und bei Fusionen -Verbot der Diskriminierung gegenüber nationalen Gesellschaften |
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c) Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe -Für Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art.51 AEUV). Die Mitgliedstaaten sollen gemäß Art. 62 AEUV wieder das Recht haben, bestimmte freie Berufe (z.B. Notare für amtliche Beurkundungen - засвидетельствование) aus ihren eigenen Staatsangehörigen zu rekrutieren. -Bei Störungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art.52 AEUV) |
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d)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – ist unter Umständen verbunden mit einem Gebiet; gegenseitige Anerkennung von Berufsausbildungen. |
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2. Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften durch Richtlinien. |
Art.53 AEUV |
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III. Die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56-62 AEUV. Fall: Bacardi France. EuGH, Urteil vom 13.Juli 2004 |
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1.Begriff der Dienstleistung |
Art. 56 AEUV |
(Gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, freiberufliche und sonstige Tätigkeiten) |
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Die Möglichkeiten der Dienstleistungen: |
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-Der Dienstleistungserbringer begibt sich über die Grenze |
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Beispiel: eine Baufirma erstellt ein Objekt in einem anderen Mitgliedstaat |
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-Der Dienstleistungsempfänger begibt sich über die Grenze |
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Beispiel: eine deutsche EU-Beamtin aus Brüssel fährt lieber zu ihrem gewohnten Zahnarzt nach München |
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-Nur die Leistung selbst überschreitet die Grenze |
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Beispiel: Film, Funk, Fernsehen |
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Der Dienstleistungserbringer und der Dienstleistungsempfänger überschreiten gemeinsam die Grenze |
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Beispiel: ein deutscher Fremdenführer begibt sich mit seiner deutschen Reisegruppe nach Paris, um den Louvre zu besichtigen. |
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2. Verbotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit |
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3. Ausnahmen bzw. Rechtfertigungsgründe |
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4. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |
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2. Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften durch Richtlinien. |
Art.53, Art. 62 AEUV |
Beispiel: bei Banken und Versicherungen und Wertpapierdienstleistungen |
IV. Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr, Art. 63-66 AEUV. Fall: „Golden shares“ (Goldene Aktien). EuGH, Urteil vom 4.Juni 2002 Fall: Luisi und Carbone. EuGH, Urteil vom 31.Januar 1984 Fall: Manninnen. EuGH, Urteil vom 7.September 2004 |
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