
- •1.Erweiterung: „West-Erweiterung“
- •2. Erweiterung: „Süd-Erweiterung“
- •3. Erweiterung: die deutsche Wiedervereinigung (3.Oktober 1990)
- •4. Erweiterung: „Nord-Erweiterung“
- •5. Erweiterung: „Ost-Erweiterung“
- •6. Erweiterung: „2.Ost-Erweiterung“
- •Verträge
- •Amsterdamer Vertrag
- •Der Vertrag von Nizza
- •Lissabonner Vertrag
- •1.Januar 1994 – Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes („ewr“) der eg mit den damaligen efta-Länder (Skandinavische Länder, Österreich, Liechtenstein und Island).
- •Rechtsordnung in der eu
- •Unionsrecht
- •I nitiative von der Kommission
- •Verhältnis der Mitgliedstaaten unter einander (s.26) Gewaltenteilung
- •7 Organe der eu (Art.13 Abs.1 euv):
- •Der freie Warenverkehr
I nitiative von der Kommission
Europ. Parlament |
Rat |
Nation.Parlamente |
Stellungnahme |
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Gemeinsamer Standpunkt |
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1.Lesung 2.Lesung 3.Lesung |
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Unterzeichnung des Rechtsaktes von der Präsident der Parlament und Rat Begründung |
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Veröffentlichung im Amtsblatt der EU |
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Verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten Art. 20 EUV und Art. 326-334 AEUV. Beispiele: Wirtschafts- und Währungsunion, Schengen (nicht für alle Mitgliedstaaten).
Finanzierung der EU – Haushaltsrecht Art.310 AEUV:
Agrarabschöpfungen (1,3 % der Einnahmen)
Zölle (entsprechend dem Gemeinsamen Zolltarif auf Importe aus Drittländer erhoben werden – 15,2 % der Einnahmen)
Mehrwertsteueraufkommen (16,9 %)
BNE-Eigenmittel aus dem Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten (65,4 % der Einnahmen), begrenzt auf 1,27 %
Sonstige Einnahmen (1,2 %)
Prinzipen:
Das Prinzip |
Artikel |
Bezeichnung |
Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung |
Art.5 Abs. 2 EUV |
Eine spezifische Kompetenzübertragung auf die EU ist notwendig für jeden Bereich.
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„Flexibilitätsklausel“ – eine Vertragsabrundungs-kompetenz
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Art. 352 AEUV |
Abrundung - завершение, объединение в единое целое Ausnahme, der Einzelfall |
Das Prinzip der Kohärenz |
Art. 7 AEUV |
Kohärenz - связь, сцепление, когерентность, когезия |
Das Subsidaritätsprinzip |
Art.5 Abs.3 EUV Protokoll Nr.2 (Anwendung) |
Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union. Die jeweiligen Ziele auf der angemessenen Ebene verwirklicht werden müssen (entweder auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten oder auf der europäischen Ebene). (Die EU darf nur dann tätig werden, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und die politischen Ziele besser auf der Unionsebene erreicht werden können. Nach „SP“ soll eine staatliche Aufgabe soweit wie möglich von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wehrgenommen werden. |
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (принцип пропорциональности) |
Art.5 Abs. 4 EUV |
Inhalt und Form einer Maßnahme dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen. |
Prinzip der loyalen Zusammenarbeit und Einhaltung der Verpflichtungen |
Art.4 Abs.3 EUV |
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Kompetenzkataloge:
Die Zuständigkeit |
Artikel |
Bezeichnung |
Ausschließliche Zuständigkeiten |
Art. 3 AEUV |
Bereiche: - Zollunion - Wettbewerbsregeln für den Binnenmarkt - Währungspolitik in den Euro-Staaten - Erhaltung der biologischen Meeresschätze - gemeinsame Handelspolitik - Abschluss internationalen Übereinkünfte (соглашения) |
Geteilte Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten |
Art. 4 AEUV |
Bereiche: - Binnenmarkt - Sozialpolitik - wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt - Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze - Umwelt - Verbraucherschutz (защита потребителей) - Verkehr - transeuropäische Netze - Energie - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit - Programme in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt - bestimmte Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe
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Unterstützende Zuständigkeit der EU |
Art. 6 AEUV |
Bereiche: - Gesundheitsschutz - Industrie - Kultur - Tourismus - berufliche Bildung - Jugend und Sport |
Besondere Zuständigkeit |
Art. 21 und 42 EUV; Art.2 Abs.4 AEUV |
Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik |
Nicht übertragenen Kompetenzen |
Art.4 Abs. 1 EUV; Art.2 AEUV |
Ausschließliche Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten. |