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Klausur_-_Recht.docx
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I nitiative von der Kommission

Europ. Parlament

Rat

Nation.Parlamente

Stellungnahme

Gemeinsamer Standpunkt

1.Lesung

2.Lesung

3.Lesung

Unterzeichnung des Rechtsaktes von der Präsident der Parlament und Rat

Begründung

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU

Verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten Art. 20 EUV und Art. 326-334 AEUV. Beispiele: Wirtschafts- und Währungsunion, Schengen (nicht für alle Mitgliedstaaten).

Finanzierung der EU – Haushaltsrecht Art.310 AEUV:

  • Agrarabschöpfungen (1,3 % der Einnahmen)

  • Zölle (entsprechend dem Gemeinsamen Zolltarif auf Importe aus Drittländer erhoben werden – 15,2 % der Einnahmen)

  • Mehrwertsteueraufkommen (16,9 %)

  • BNE-Eigenmittel aus dem Bruttonationaleinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten (65,4 % der Einnahmen), begrenzt auf 1,27 %

  • Sonstige Einnahmen (1,2 %)

Prinzipen:

Das Prinzip

Artikel

Bezeichnung

Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

Art.5 Abs. 2 EUV

Eine spezifische Kompetenzübertragung auf die EU ist notwendig für jeden Bereich.

„Flexibilitätsklausel“ – eine Vertragsabrundungs-kompetenz

Art. 352 AEUV

Abrundung - завершение, объединение в единое целое

Ausnahme, der Einzelfall

Das Prinzip der Kohärenz

Art. 7 AEUV

Kohärenz - связь, сцепление, когерентность, когезия

Das Subsidaritätsprinzip

Art.5 Abs.3 EUV

Protokoll Nr.2

(Anwendung)

Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union. Die jeweiligen Ziele auf der angemessenen Ebene verwirklicht werden müssen (entweder auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten oder auf der europäischen Ebene).

(Die EU darf nur dann tätig werden, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und die politischen Ziele besser auf der Unionsebene erreicht werden können. Nach „SP“ soll eine staatliche Aufgabe soweit wie möglich von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wehrgenommen werden.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit

(принцип пропорциональности)

Art.5 Abs. 4 EUV

Inhalt und Form einer Maßnahme dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen.

Prinzip der loyalen Zusammenarbeit und Einhaltung der Verpflichtungen

Art.4 Abs.3 EUV

Kompetenzkataloge:

Die Zuständigkeit

Artikel

Bezeichnung

Ausschließliche Zuständigkeiten

Art. 3 AEUV

Bereiche:

- Zollunion

- Wettbewerbsregeln für den Binnenmarkt

- Währungspolitik in den Euro-Staaten

- Erhaltung der biologischen Meeresschätze

- gemeinsame Handelspolitik

- Abschluss internationalen Übereinkünfte (соглашения)

Geteilte Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten

Art. 4 AEUV

Bereiche:

- Binnenmarkt

- Sozialpolitik

- wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

- Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze

- Umwelt

- Verbraucherschutz (защита потребителей)

- Verkehr

- transeuropäische Netze

- Energie

- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

- gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

- Programme in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt

- bestimmte Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe

Unterstützende Zuständigkeit der EU

Art. 6 AEUV

Bereiche:

- Gesundheitsschutz

- Industrie

- Kultur

- Tourismus

- berufliche Bildung

- Jugend und Sport

Besondere Zuständigkeit

Art. 21 und 42 EUV; Art.2 Abs.4 AEUV

Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik

Nicht übertragenen Kompetenzen

Art.4 Abs. 1 EUV; Art.2 AEUV

Ausschließliche Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.

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