
- •1.Erweiterung: „West-Erweiterung“
- •2. Erweiterung: „Süd-Erweiterung“
- •3. Erweiterung: die deutsche Wiedervereinigung (3.Oktober 1990)
- •4. Erweiterung: „Nord-Erweiterung“
- •5. Erweiterung: „Ost-Erweiterung“
- •6. Erweiterung: „2.Ost-Erweiterung“
- •Verträge
- •Amsterdamer Vertrag
- •Der Vertrag von Nizza
- •Lissabonner Vertrag
- •1.Januar 1994 – Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes („ewr“) der eg mit den damaligen efta-Länder (Skandinavische Länder, Österreich, Liechtenstein und Island).
- •Rechtsordnung in der eu
- •Unionsrecht
- •I nitiative von der Kommission
- •Verhältnis der Mitgliedstaaten unter einander (s.26) Gewaltenteilung
- •7 Organe der eu (Art.13 Abs.1 euv):
- •Der freie Warenverkehr
Rechtsordnung in der eu
EU hat eigenständige Rechtsordnung. Die ist vor allem eine „Rechtsunion“. Diese eigenständige Rechtsordnung die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlagern und ersetzen kann.
Das bestehende Unionsrecht wird im Übrigen auch bezeichnet als „acquis commuinautaire“, den die Beitrittsstaaten zu übernehmen haben („screening“).
Das Unionsrecht nimmt sich in Anspruch, dass es dem Vorrang (преимущество) vor dem Nationalen Recht hat, wenn und soweit gleiche Reglungsinhalte betroffen sind.
Das Unionsrecht hat eine unmittelbare Anwendbarkeit („effect direct“). Die unmittelbare Anwendbarkeit wurde von EUGH entwickelt.
Unionsrecht ist etwas anderes, als nationales Recht, das lediglich für das Hoheitsgebiet (территория суверенного государства) eines einzigen Staaten gilt, dessen Parlament es verabschiedet hat.
Unionsrecht ist etwas anderes, als das internationale oder Völkerrecht. Dieses wird zwar auch durch bi- und multilaterale Verträge zwischen einzelnen Staaten oder Staatenvereinigungen charakterisiert…
Unionsrecht ist supranationales Recht, welches von den Mitgliedstaaten und der Organen der EU einheitlich für ihr ganzes Territorium entwickelt wird und dort direkt und gegebenenfalls „über“ dem fortbestehenden nationalen Recht Geltung hat.
Das Unionsrecht wendet sich an die Organe selbst und an die Mitgliedstaaten, aber in weitem Umfang direkt an die Unionsbürger und sogar manchmal an Dritte.
Unionsrecht als supranationales Recht kann Rechtsbeziehungen regeln zwischen:
Den EU-Organen untereinender (institutionelles Recht)
Der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten
Den Mitgliedstaaten untereinander
Der EU und die Staatsbürgern/Unternehmen der Mitgliedstaaten
Den Mitgliedstaaten und ihren eigenen oder anderen EU-Staatsbürgern/Unternehmen
Den EU-Staatsbürgern/Unternehmen untereinander
Der EU und Drittstaaten, ggf. auch deren Angehörigen, und Staatenvereinigungen
Unionsrecht
Primäres |
Sekundäres |
Gründungsverträge (EGKS-, E(W)G- und EAG-Vertrag), ihre Anhänge, Protokolle, ihre Änderung und Ergänzung in der EEA, dem Maastrichter und dem Amsterdamer Vertrag, EUV und AEUV in der Fassung des Lissabonner Vertrages, Beitrittsverträge der neuen Mitgliedstaaten. Die Grundrechte-Charta Ungeschriebene Rechtsgrundsätze
Völkerrechtliche Vereinbarungen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich selbst.
Das Primärrecht beschränkt sich auf die großen Linien der europäischen Rechtsunion und weniger auf spezifische Einzelprobleme. |
Art.288 AEUV Reglung spezifischer Einzelprobleme in Ergänzung der Gründungsverträge. „Soft law“.
Verordnungen Richtlinien Beschlüsse Empfehlungen Stellungnahme
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Dem Primärrecht angenähertes Recht |
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Völkerrechtliche Verträge, die die Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließt. Solche Verträge sind auch unter den Mitgliedstaaten selbst oder zwischen einzelnen von ihnen möglich. Verstärkte Zusammenarbeit (Art.20 EUV und Art.326-334 AEUV). Beispiele: die Wirtschafts- und Währungsunion, Schengen. |
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Das Gesetzgebungsverfahren |
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ordentliche |
besondere* |
Art.289 (1) AEUV, Art.294 AEUV |
Art.289 (2) AEUV Art.89 AEUV Art.113 AEUV |
*sind immer besonders geregelt
Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art.289 AEUV, Art.294 AEUV):