Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Klausur_-_Recht.docx
Скачиваний:
2
Добавлен:
01.07.2025
Размер:
55.21 Кб
Скачать

Rechtsordnung in der eu

EU hat eigenständige Rechtsordnung. Die ist vor allem eine „Rechtsunion“. Diese eigenständige Rechtsordnung die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlagern und ersetzen kann.

Das bestehende Unionsrecht wird im Übrigen auch bezeichnet als „acquis commuinautaire“, den die Beitrittsstaaten zu übernehmen haben („screening“).

Das Unionsrecht nimmt sich in Anspruch, dass es dem Vorrang (преимущество) vor dem Nationalen Recht hat, wenn und soweit gleiche Reglungsinhalte betroffen sind.

Das Unionsrecht hat eine unmittelbare Anwendbarkeit („effect direct“). Die unmittelbare Anwendbarkeit wurde von EUGH entwickelt.

Unionsrecht ist etwas anderes, als nationales Recht, das lediglich für das Hoheitsgebiet (территория суверенного государства) eines einzigen Staaten gilt, dessen Parlament es verabschiedet hat.

Unionsrecht ist etwas anderes, als das internationale oder Völkerrecht. Dieses wird zwar auch durch bi- und multilaterale Verträge zwischen einzelnen Staaten oder Staatenvereinigungen charakterisiert…

Unionsrecht ist supranationales Recht, welches von den Mitgliedstaaten und der Organen der EU einheitlich für ihr ganzes Territorium entwickelt wird und dort direkt und gegebenenfalls „über“ dem fortbestehenden nationalen Recht Geltung hat.

Das Unionsrecht wendet sich an die Organe selbst und an die Mitgliedstaaten, aber in weitem Umfang direkt an die Unionsbürger und sogar manchmal an Dritte.

Unionsrecht als supranationales Recht kann Rechtsbeziehungen regeln zwischen:

  • Den EU-Organen untereinender (institutionelles Recht)

  • Der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten

  • Den Mitgliedstaaten untereinander

  • Der EU und die Staatsbürgern/Unternehmen der Mitgliedstaaten

  • Den Mitgliedstaaten und ihren eigenen oder anderen EU-Staatsbürgern/Unternehmen

  • Den EU-Staatsbürgern/Unternehmen untereinander

  • Der EU und Drittstaaten, ggf. auch deren Angehörigen, und Staatenvereinigungen

Unionsrecht

Primäres

Sekundäres

Gründungsverträge (EGKS-, E(W)G- und EAG-Vertrag), ihre Anhänge, Protokolle, ihre Änderung und Ergänzung in der EEA, dem Maastrichter und dem Amsterdamer Vertrag, EUV und AEUV in der Fassung des Lissabonner Vertrages, Beitrittsverträge der neuen Mitgliedstaaten.

Die Grundrechte-Charta

Ungeschriebene Rechtsgrundsätze

Völkerrechtliche Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich selbst.

Das Primärrecht beschränkt sich auf die großen Linien der europäischen Rechtsunion und weniger auf spezifische Einzelprobleme.

Art.288 AEUV

Reglung spezifischer Einzelprobleme in Ergänzung der Gründungsverträge.

„Soft law“.

Verordnungen

Richtlinien

Beschlüsse

Empfehlungen

Stellungnahme

Dem Primärrecht angenähertes Recht

Völkerrechtliche Verträge, die die Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließt.

Solche Verträge sind auch unter den Mitgliedstaaten selbst oder zwischen einzelnen von ihnen möglich.

Verstärkte Zusammenarbeit (Art.20 EUV und Art.326-334 AEUV). Beispiele: die Wirtschafts- und Währungsunion, Schengen.

Das Gesetzgebungsverfahren

ordentliche

besondere*

Art.289 (1) AEUV, Art.294 AEUV

Art.289 (2) AEUV

Art.89 AEUV

Art.113 AEUV

*sind immer besonders geregelt

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art.289 AEUV, Art.294 AEUV):

Соседние файлы в предмете [НЕСОРТИРОВАННОЕ]