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Arbeitsrecht Lagutina.docx
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  1. Ränge der rechtlichen Bestimmungen der Union

Das Recht der Europäischen Union ist in Primärrecht und das ihm nachgeordnete Sekundärrecht zu unterteilen. Das Primärrecht bildet die Rechtsgrundlage für die Existenz der Union und ihrer Organe und das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, vor allem die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sowie die dazu gehörenden Protokolle und (angenommenen) Erklärungen. Als Sekundärrecht lassen sich alle von der Union geschaffenen unionsrechtlichen Regelungen bezeichnen.

  1. Primäres Arbeitsrecht

Der AEUV hat – soweit für das Arbeitsrecht von Bedeutung – im Wesentlichen den materiell-rechtlichen Gehalt der EG übernommen. Indessen ist im Hinblick auf das ungeschriebene Primärrecht durch die formelle Übernahme der GRC teilweise eine Erweiterung, teilweise eine «Verdoppelung» arbeitsrechtlich bedeutsamer Bestimmungen des EU-Rechts eingetreten.

Das Primärrecht der Union enthält grundlegendes Arbeitsrecht, vor allem hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV, ex Art. 39 EGV), hinsichtlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau beim Arbeitsentgelt (Art. 157 AEUV, ex Art. 141 EGV), hinsichtlich des Schutzes vor Diskriminierungen (Art. 19 AEUV, ex Art. 13 EGV), allerdings auch hinsichtlich der Wahrung und Achtung und Nichtbeeinträchtigung des Status von Kirchen und anderen Religionsgesellschaften nach dem Recht der Mitgliedstaaten (Art. 17 AEUV, vormals angenommene Erklärung Nr. 11 der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam).

Arbeitsrechtlich von Bedeutung sind aber auch etliche Bestimmungen des GRC wie die Vereinigungsfreiheit (Art. 8 GRC), die Versammlungs und Vereinigungsfreiheit einschließlich Bildung von Gewerkschaften (Art. 12 GRC), die Berufsfreiheit (Art. 15 GRC), 7

die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC), der Eigentumsschutz (Art. 17 GRC) der personenbezogene Datenschutz (Art. 8 GRC), das Diskriminierungsverbot (Art. 21 GRC), das Gebot der Gleichheit von Mann und Frau in allen Bereichen einschließlich Beschäftigung, Arbeit und Arbeitsentgelt (Art: 23 GRC), die Solidaritätsregelungen über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Art. 27 GRC), das Recht auf Kollektivverhandlungen und -maßnahmen einschließlich des Streiks (Art. 28 GRC), Entlassungsschutz (Art. 30 GRC) und das Postulat gerechter und angemessener Arbeitsbedingungen (Art. 31 GRC). Hinzu kommen die oben schlagwortartig skizzierten arbeitsrechtlich relevanten Bestimmungen des ungeschriebenen Primärrechts.

Zum arbeitsrechtlich bedeutsamen Primärrecht zählen auch die Bestimmungen über das – auch in der Praxis der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit in allen Instanzen ständig vorkommende – Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AUEV, ex Art. 234 EG) sowie das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 GRC).

  1. Sekundäres Arbeitsrecht

Wesentliche Teile des EU-Arbeitsrechts sind Bestandteil des EU-Sekundärrechts.

Dies gilt vor allem für die arbeitsrechtlichen EU-Richtlinien. Sie richten sich an die Mitgliedstaaten und geben diesen den Befehl zur Umsetzung in innerstaatliches Recht, haben aber keine unmittelbare Rechtswirksamkeit unter Privaten.

Sekundäres EU-Arbeitsrecht kann aber zudem nach näherer Maßgabe des Art. 155 AEUV (ex Art. 139 EGV) auch auf dem Ergebnis eines Dialogs der Sozialpartner (europäische Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) beruhen. Die Durchfuhrung solcher auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen (Sozialpartnervereinbarungen) erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder – in dem durch Art. 153 AEUV (ex Art. 137 EGV) erfassten Bereichen – auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen, ggfs. notwendig einstimmigen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission.

FRAGEN ZU VORLESUNG 1:

  1. Wie wird der Begriff «EU-Arbeitsrechts» bezeichnet?

  2. Nennen Sie die Ränge der rechtlichen Bestimmungen der Union!

  3. Nennen Sie die arbeitsrechtlichen EU-Richtlinien!

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