
- •I. Lagutina
- •Vorlesungskurs in deutscher Sprache für Studentender Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa»
- •Teil I. Europäisches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einführung in das eu-Arbeitsrecht
- •Begriff des eu-Arbeitsrechts
- •Bedeutung des eu-Arbeitsrechts für das nationale Arbeitsrecht
- •Ränge der rechtlichen Bestimmungen der Union
- •Primäres Arbeitsrecht
- •Sekundäres Arbeitsrecht
- •Vorlesung 2. Diskriminierungsschutz
- •Europäische Entwicklung
- •Die verschiedenen Formen der unzulässigen Benachteiligung
- •Aktuelle Probleme der Geschlechtsdiskriminierung
- •Die Anti-Diskriminierungsrichtlinien 2000/43/eg und 2000/78/eg
- •Richtlinie 2000/43/eg – Rasse und Ethnie
- •Richtlinie 2000/78/eg – Religion und Weltanschauung
- •Gemeinsame Probleme der neuen Richtlinien
- •Vorlesung 3. Prekäre Arbeitsverhältnisse
- •Einordnung
- •Teilzeitbeschäftigung
- •Befristete Beschäftigung
- •Leiharbeit
- •Vorlesung 4. Arbeitszeit
- •Allgemeines
- •Arbeitszeitgestaltung
- •Ruhezeit
- •Ruhepause
- •Jahresurlaub
- •Nacht – und Schichtarbeit
- •Vorlesung 5. Nachweis von Arbeitsbedingungen
- •Entstehung der Richtlinie 91/533/ewg
- •Regelungsinhalt
- •Umsetzung in das nationale Recht
- •Vorlesung 6. Kollektives Arbeitsrecht der eu
- •Europäisches Tarifvertrags – und Arbeitskampf recht
- •Europäische Betriebsräte
- •Richtlinie Information und Konsultation 2002/14/eg
- •Recht der Mitbestimmung
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
- •Teil II. Deutsches arbeitsrecht
- •Vorlesungen
- •Vorlesung 1. Einleitung
- •Begriff des Arbeitsrechts
- •Aufteilung des Arbeitsrechts
- •Arbeitsrechtliche Rechtsquellen
- •Vorstufen zur Einstellung
- •Entstehen des Arbeitsverhältnisses. Vertrag
- •Vorlesung 2. Lohnzahlungspflicht
- •Allgemeines
- •Betriebliche Übung-Gleichbehandlungsgrundsatz
- •Flexible Gestaltung von Lohnzahlungen
- •Überstundenvergütung
- •Vorlesung 3. Urlaub und Elternzeit
- •Urlaubsanspruch
- •Elternzeit
- •Vorlesung 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- •Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 bgb
- •Anfechtung nach § 119 bgb
- •Typische Fehler im Kündigungsschutzprozess
- •Fehler bei Klageerhebung:
- •Vorlesung 5. Persönlichkeitsschutz im Arbeitsverhältnis
- •Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- •Pflichten des Arbeitgebers
- •Arbeitnehmerdatenschutz
- •Vorlesung 6. Besonderheitendes arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens
- •Seminare
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 1:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 2:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 3:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 4:
- •Vorträge und seminarprojekte zu seminar 5:
Umsetzung in das nationale Recht
Der deutsche Gesetzgeber hat die NachwRL im Nachweisgesetz v. 28. 5. 1995 (BGBl. I S. 946) umgesetzt. Im französischen und englischen Recht mussten nur die bestehenden Rechtsvorschriften angepasst werden. Das französischen Recht sah schon vorher vor, dem Arbeitnehmer eine Kopie des Einstellungsnachweises (Art. R. 1221-9 Code du travail) und ein bulletin de paie (Art. L. 3243-1 f.) zukommen zu lassen, was die Anforderungen der Richtlinie zumindest in den allermeisten Fällen erfüllt. Im englischen Recht ist der Nachweis von Arbeitsbedingungen im Employment Rights Act 1996 c. 18 geregelt (Art. 1 ff.). Das deutsche Nachweisgesetz findet gem. seinem § 1 Anwendung auf alle Arbeitnehmer. Nach hier vertretener Ansicht sind Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie auch Beamte, so dass im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung (§ 1 Rn. 41 f.) diese in analoger Anwendung auch Arbeitnehmer i. S. d. Nachweisgesetzes sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Diese Bereichsausnahme ist durch Art. 1 Abs. 2 lit. a) erster Spiegelstrich gedeckt.
Andere Rechtsordnungen haben teils von den Bereichsausnahmen keinen Gebrauch gemacht (Luxemburg, Belgien), teils aber sogar 31
erheblich weitergehende Ausnahmen geschaffen (vgl. Italien: keine Informationspflicht zwischen Ehegatten und Verwandten, Österreich: Sondervorschriften für Hausangestellte [§ 1 Abs. 3 AVRAG], am weitesten geht wohl Schweden: Hausangestellte, Familienmitglieder, Führungskräfte oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Position, Behinderte in speziellen Einrichtungen und befristete Tätigkeiten für eine öffentliche Einrichtung sind ausgenommen.
FRAGEN ZU VORLESUNG 5
Welchen Inhalt hat Arbeitsvertrag?
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden (Erfordernis der Schriftform)?
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?
Kann ein Arbeitsvertrag auch ohne ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarungen geschlossen werden?
Kann ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden?
Welche Vorteile hat ein schriftlicher Arbeitsvertrag?
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Vorlesung 6. Kollektives Arbeitsrecht der eu
Die Regelungen des kollektiven Arbeitsrechts sind sehr viel dünner gesät als die des Individualarbeitsrechts. Die Materie bleibt eine Domäne der einzelnen Mitgliedstaaten. Wesentliche Bestandteile des kollektiven Arbeitsrechts sind der Gesetzgebungskompetenz der EU entzogen. Gemäß Art. 153 Abs. 5 AEUV kann auf europäischer Ebene keine Regelung zum Koalitionsrecht und zum Recht von Streik und Aussperrung getroffen werden. Hieran ändert sich nichts durch Art. 28 EuGRC, der nunmehr auf der Ebene des Primärrechts das Recht der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ihrer jeweiligen Organisationen auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen verbürgt, weil gem. Art. 51 Abs. 2 EuGRC die Grundrechtecharta die Kompetenzen der Union nicht erweitert (genauer dazu unten Rn. 6).
Der wichtigste Bereich europäischer Regelungen zum Kollektivarbeitsrecht findet sich in der Mitbestimmung. Dies ist zum einen die europäische Betriebsräterichtlinie 94/45/EG vom 22. 9. 1994, ABl. Nr. L 254, 64, zum anderen die Richtlinie zur Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 2001/86/EG vom 8.10. 2001, ABl. Nr. L 294, S. 22, ferner die Richtlinie zur Information und Konsultation 2002/14/EG vom 11.3. 2002, ABl.Nr. L 80, S. 29.