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Arbeitsrecht Lagutina.docx
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MINISTERIUM FÜR BILDUNG UND WISSENSCHAFTEN DER UKRAINE

NATIONALE UNIVERSITÄT «JURISTISCHE AKADEMIE ODESSA»

Lehrstuhl für germanische und romanische Sprachen

I. Lagutina

DEUTSCHESARBEITSRECHT

Vorlesungskurs in deutscher Sprache für Studentender Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa»

Odessa

Fenix

2013

Verfasser: I. Lagutina

Gedruckt auf Beschluss des Wissenschaftlichen Ratesder Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa»,Protokoll № 3 vom 12. März 2013.

Gutachter: Prof. Dr. N. Petljutschenko

Dr. jur. habil. G. Moschak

Wir möchten einen ganz herzlichen Dank dem Präsidentender Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa»Herrn Prof. Dr. Sergej Kiwalow für das Organisieren des Studiumsder Rechtsfächer in deutscher Sprache und eine aktive Förderung dieser Ausgabe aussprechen.

Lagutina I. Deutsches Arbeitsrecht / I. Lagutina ; Nationale Universität «Juristische Akademie Odessa». – Odessa : Fenix, 2013. – 90 S.

© Nationale Universität

«Juristische Akademie Odessa», 2013

© Lagutina I., 2013

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VORWORT

In der Entwicklung des Europarechts war das Arbeits – und Sozialrecht anfangs nur Beiwerk. Für die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften spielte es noch kaum eine Rolle, denn Ziel war es, vorrangig eine Harmonisierung der wirtschaftlichen, nicht der sozialen Bedingungen zu versuchen. Über 50 Jahre nach den Römischen Verträgen ist die Situation eine gänzlich andere: Mehr und mehr entwickelt sich das Bewusstsein, dass eine Fortentwicklung des Europarechts und im umfassenderen Sinne eine Weiterentwicklung der Europäischen Union nur dann gelingen kann, wenn nicht nur Wettbewerbsschranken abgebaut werden, sondern auch die soziale Dimension Europas seinen Bürgern deutlich gemacht wird.

Das Arbeitsrecht – so gewichtig seine Rolle in der Praxis auch ist – führt in der Referendarausbildung oftmals ein Schattendasein. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung werden jedoch fundierte Kenntnisse des Arbeitsrechts erwartet.

Das Ziel dieses Handbuches liegt darin, den Referendar mit dem notwendigen Examensstoff des Individualarbeitsrechts vertraut zu machen. Es braucht nicht betont zu werden, dass für das Examen ein fundiertes Grundwissen und die Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorausgesetzt werden. Von mindestens ebenso großer Bedeutung ist jedoch eine systematische und stringente Darstellung des gefundenen Ergebnisses, das zudem in praxisgerechter Form in ein arbeitsrechtliches Urteil oder einen anwaltlichen Schriftsatz eingebunden sein muss.

Das Handbuch besteht aus zwei Vorlesungsteilen «Europäisches Arbeitsrecht» und «Deutsches Arbeitsrecht», die vor allem für Studenten des Schwerpunktbereichs Arbeitsrecht, aber auch dem interessierten soll ein Überblick über die wichtigsten Regelungen und Entscheidungen dieser Materie gegeben werden.

Wir bekunden unsere aufrichtige Dankbarkeit gegenüber dem Präsidenten der Nationalen Universität «Juristische Akademie Odessa» Herrn Akademiemitglied Prof. Dr. S. W. Kiwalow für die Organisation der Ausbildung der rechtlichen Fächer in deutscher Sprache und die Unterstützung bei der Veröffentlichung dieses Handbuchs.

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Teil I. Europäisches arbeitsrecht

Vorlesungen

Vorlesung 1. Einführung in das eu-Arbeitsrecht

  1. Begriff des eu-Arbeitsrechts

Die vorliegende Textsammlung umfasst das Arbeitsrecht der Europäischen Union. Das EU-Arbeitsrecht stellt keinen Rechtsbegriff dar, sondern eine Umschreibung der in der EU geltenden arbeitsrechtlichen und arbeitsrechtlich relevanten Normen der Union.

Als EU-Arbeitsrecht lassen sich zusammenfassend alle arbeitsrechtlichen Regeln der (Europäischen) Union bezeichnen. Diese Regeln stellen kein in sich geschlossenes Regelwerk für das Arbeitsrecht insgesamt dar, sondern betreffen nur Teile des Arbeitsrechts und setzen die Existenz nationalen Arbeitsrechts in den EU-Mitgliedstaaten voraus. Durch EU-Recht wurde das jeweilige nationale Arbeitsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zunächst vor allem unter dem Gesichtspunkt der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV, ex Art. 39 EGV) und der Gleichbehandlung von Mann und Frau beim Arbeitsentgelt (Art. 157 AEUV, ex Art. 141 EGV) und sodann des EU-weiten gleichen sozialen Schutzes der Arbeitnehmer überlagert und weiterentwickelt. Das EU-Arbeitsrecht wendet sich an die Union selbst und an deren Mitgliedstaaten, durch besondere Abkommen auch dritte Staaten und Gebiete, letzteres zuweilen mit Modifikationen. Insgesamt hat das EU-Arbeitsrecht (wie auch das nur rudimentäre EU-Sozialversicherungsrecht) Vorrang vor dem nationalen Arbeitsrecht. Soweit zwingendes EU-Arbeitsrecht besteht, können die Mitgliedstaaten aus eigener Souveränität Abweichendes nicht mehr regeln.

Nicht selten ist zu beobachten, dass die materiellen Regeln nationalen Arbeitsrechts einzelner Mitgliedstaaten als Vorbild für das Europäische Arbeitsrecht dienen oder gedient haben. Zuweilen suchen Mitgliedstaaten aber auch den Weg über die Rechtsetzung des EU wie auch über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – zur Entwicklung neuer materieller arbeitsrechtlicher Regeln.

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