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Feministische Partei.doc
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8.4 Leben mit Kindern

Das Leben mit Kindern ist in der bestehenden Gesellschaft für Frauen außerordentlich schwierig und widersprüchlich:

Es besteht zwar ein politisches Interesse daran, daß möglichst viele (deutsche) Kinder geboren werden. Die mit ihrer Betreuung verbundene Arbeit wird jedoch aus ideologischen und finanziellen Gründen fast ausschließlich Frauen überlassen. Die sozialisationsbedingte männliche Abstinenz bezüglich der Übernahme unbezahlter Pflege- und Betreuungsarbeiten wird durch Staat und Gesellschaft - z.B. durch hohe Lohndifferenzen zwischen Männern und Frauen - kontinuierlich unterstützt und aufrechterhalten. Die Feministische Partei DIE FRAUEN will, daß Frauen Kinder haben können, ohne dafür ihren Beruf aufgeben oder auf eine Beteiligung am politischen und kulturellen Leben verzichten zu müssen.

Recht auf Betreuung

Jedes Kind hat ein Recht auf optimale Betreuung zu Hause und in einer Tagesstätte, in der es sich altersgemäß zusammen mit anderen Kindern entwickeln kann. Menschen mit kleinen Kindern müssen ihre Erwerbsarbeitszeit reduzieren oder unterbrechen können, ohne dabei unangemessene Einkommenseinbußen zu erleiden. Dasselbe gilt für Menschen, die Alte, Kranke oder Menschen mit Behinderung betreuen. Die Feministische Partei DIE FRAUEN setzt sich dafür ein, daß jedem Kind ab vollendetem ersten Lebensjahr eine angemessene Betreuung in einer öffentlichen oder alternativen Einrichtung garantiert wird. Die Sorgeberechtigten haben das Recht, Koedukation oder Erziehung mit gleichgeschlechtlichen Kindern für ihr Kind zu wählen. In allen Betreuungseinrichtungen sind Mädchen besonders zu fördern, da sie unter den gegenwärtigen Bedingungen strukturell benachteiligt sind.

Die Kinderbetreuung muß staatlich finanziert werden und hat durch pädagogisches Fachpersonal entsprechend der Altersgruppen - 1 bis 4 Jahre zehn Kinder, 5 bis 6 Jahre maximal zwölf Kinder - zu erfolgen. Die Einrichtungen sollen so gestaltet sein, daß Kinder unterschiedlichen Alters miteinander kommunizieren und sich gemeinsam entwickeln können.

Das Sorgerecht und die Teilung der Erziehungszeit

Nach geltendem Recht haben miteinander verheiratete Eltern eines Kindes das Sorgerecht für dieses Kind gemeinsam. Die Betreuungsarbeit leistet jedoch ganz überwiegend die Frau.

Nichtverheiratete Mütter haben das Sorgerecht allein, leibliche Väter, die mit der Mutter des von ihnen gezeugten Kindes nicht verheiratet sind, erhalten das Sorgerecht auf gemeinsamen Antrag. Das gleiche gilt für soziale Eltern beiderlei Geschlechts.

In den letzten Jahren zeichnen sich verstärkt folgende Probleme ab:

 Unverheiratete Väter fordern lautstark mehr Rechte und wollen das Sorgerecht der unverheirateten Mutter noch weiter einschränken.

 Bei Scheidungen ist das gemeinsame Sorgerecht inzwischen der Regelfall. Die Feministische Partei DIE FRAUEN vertritt die Auffassung, dass einer Frau das Sorgerecht für ihr leibliches Kind durch Schwangerschaft und Geburt grundsätzlich allein zusteht. Das muss unserer Meinung nach für verheiratete Matter ebenso gelten wie für unverheirate-te und ist ein Bestandteil unserer Forde-rung nach der Gleichstellung verheirateter und unverheirateter Personen. Selbstver-ständlich kann eine Frau das Sorgerecht verlieren, wenn sie ihr Kind vernachlässigt oder schlecht behandelt.

Leibliche Väter, soziale Väter und soziale Mütter können das Sorgerecht durch ihre tatsächliche Sorge für das Kind erwerben.

Die Feministische Partei DIE FRAUEN fordert, daß die Erziehungszeit und alle späteren Freistellungszeiten für Personen, die Kinder großziehen, zwischen den Partnerinnen und Partnern, die sich für ein Kind gemeinsam verantwortlich fühlen, geteilt werden. Leibliche Väter sowie soziale Väter und Mütter können das Sorgerecht für ein Kind mit dem Einverständnis der leiblichen Mutter dadurch erwerben, daß sie mindestens die Hälfte der Erziehungszeit in Anspruch nehmen. Nachdem sie demzufolge das Sorgerecht auf Antrag beim Familiengericht erhalten haben, sind sie dazu verpflichtet, auch spätere Freistellungsansprüche - bei Krankheit des Kindes zum Beispiel - zur Hälfte wahrzunehmen.

Bei einer Trennung der leiblichen oder der sozialen Eltern soll diejenige Person das Sorgerecht bekommen, die bislang den Hauptanteil an der Versorgung des Kindes übernommen hat und auch weiterhin dazu bereit ist. Ein gemeinsames Sorgerecht als Regelfall lehnen wir ab. Wir sind uns bewußt, daß die Inanspruchnahme der Erziehungszeit und anderer Freistellungen durch Väter noch keine Gewähr für die tatsächliche Übernahme der damit verbundenen Mühen und Entbehrungen durch Männer bietet. Dennoch sehen wir in dieser Regelung einen Schritt zur Schaffung eines reellen Verhältnisses zwischen dem Sorgerecht und der Pflicht zur Sorge, einen Schritt zur gerechten Verteilung der Betreuungsarbeit zwischen Frauen und Männern, einen Weg zur Gerechtigkeit für soziale Eltern sowie ein notwendiges Detail bei der Gleichstellung aller Lebensformen.

Das hier ursprünglich vorhandene Kapitel "Kindergeld" ist durch die Grundsicherungsforderungen abgedeckt worden.

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