
- •Verfassungsorgane
- •Prinzip der Gewaltenteilung
- •Bundespräsident
- •Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung
- •Auflösung des Parlaments
- •Die Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland: Theodor Heuss (1949–1959)
- •Heinrich Lübke (1959–1969)
- •Gustav Heinemann (1969–1974)
- •Walter Scheel (1974–1979)
- •Karl Carstens (1979–1984)
- •Richard von Weizsäcker (1984–1994)
- •Roman Herzog (1994–1999)
- •Johannes Rau (1999–2004)
- •Horst Köhler (2004–2010)
- •Christian Wulff (2010–2012)
- •Joachim Gauck (seit 2012)
- •Bundestag
- •Fraktionen
- •Der 17. Deutsche Bundestag (seit 2009) (Sitzverteilung und Vorsitze der Bundestagsfraktionen)
- •Ausschüsse
- •Wahl des Bundespräsidenten
- •Wahl der Bundesrichter
- •Bundesregierung
- •Vertretungsreihenfolge in der deutschen Bundesregierung
- •Die Bundesregierungen der Bundesrepublik Deutschland seit 1949
- •Die Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Konrad Adenauer (1949–1963)
- •Ludwig Erhard (1963–1966)
- •Kurt Georg Kiesinger (1966–1969)
- •Willy Brandt (1969–1974)
- •Helmut Schmidt (1974–1982)
- •Helmut Kohl (1982–1998)
- •Gerhard Schröder (1998–2005)
- •Angela Merkel (seit 2005)
- •Bundesrat
- •Aufgaben
- •1. Lernen Sie auswendig die gegebenen Texte und bereiten Sie sie zur Rückübersetzung vor.
Wahl des Bundespräsidenten
Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung.
Wahl der Bundesrichter
Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG durch einen speziellen Wahlausschuss die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Mitglieder. Damit ist gesichert, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt wird. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Die Bundesrichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, also am Bundesgerichtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht werden vom Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird (Art. 95 Abs. 2 GG).
→ Gesetzgebungsfunktion
Im Plenum (in der Vollversammlung) des Bundestages werden die großen Fragen der Innen- und Außenpolitik diskutiert. Die umfangreiche Vorarbeit für ein Gesetz vollzieht sich vollzieht sich nicht im Plenum, sondern in den Ausschüssen. Diese tagen in der Regel nicht öffentlich. In den regelmäßig stattfindenden Fragestunden haben die Abgeordneten die Möglichkeit, Auskünfte fordern zu können. Anfragen können von der Opposition genutzt werden, um von der Regierung Informationen über einen bestimmten Sachverhalt zu erlangen. Die Aktuellen Stunden dienen zur Erörterung von Themen, die besonders öffentliches Interesse wecken. Untersuchungsausschüsse werden zur Klärung möglicher Fehlleistungen von Regierung und Verwaltung gebildet. In Enquete – Kommissionen arbeiten Abgeordnete und Fachleute gemeinsam. Ihre Aufgabe ist es, zu einem bestimmten Thema wichtige Informationen zusammenzutragen und Entscheidungen des Bundestages langfristig vorzubereiten.
Alle Gesetzesvorlagen gehen an den Bundestag, der sie im Prinzip im Plenum in drei Beratungen (auch Lesungen genannt) behandelt.
Die Gesetzentwürfe können von Abgeordneten initiiert werden: entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31 Abgeordneten.
Entwürfe für neue Gesetze können aber nicht nur von den Bundestagsabgeordneten kommen. Auch die Bundesregierung und der Bundesrat haben das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen.
Die Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag drei Lesungen und werden in der Regel einmal dem zuständigen Ausschuss zugeleitet. In der dritten Lesung wird endgültig abgestimmt; ein Gesetz (sofern es nicht verfassungsändernd ist) ist angenommen, wenn es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen muss allerdings noch der Bundesrat zustimmen.
Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Stimmt er dem Gesetz aber nicht zu, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.
Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, um als Gesetz in Kraft zu treten.
Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.
Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.
Nach dem Grundgesetz sind vier verschiedenartige Formen der Abstimmung im Bundestag vorgesehen:
Einfache Abstimmung durch Handaufheben, Aufstehen oder Sitzenbleiben;
Namentliche Abstimmung;
Geheime Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln;
Der so genannte „Hammelsprung“: Die Abgeordneten verlassen den Sitzungssaal und betreten ihn wieder durch eine der drei mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gekennzeichneten Türen; dabei werden sie gezählt.
Die Beschlüsse des Bundestages werden im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten) gefasst. Bei wichtigen Entscheidungen sind besondere (qualifizierte) Mehrheiten vorgeschrieben:
Einfache Zweidrittelmehrheit (zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten);
Absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl);
Qualifizierte Zweidrittelmehrheit (zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl).
→ Kontrollfunktion
Der Bundestag kontrolliert die Regierung und die Verwaltung. Diese Aufgabe wird vor allem durch die Opposition wahrgenommen, da der Bundestag selbst keiner Aufsicht unterliegt.
Der Bundestag bildet aber auch Gremien, zu deren Aufgabe die Kontrolle der Regierung gehört.
Die ständigen Ausschüsse des Bundestages sind in der Regel so organisiert, dass ihnen ein Bundesministerium gegenüber steht. Sie haben somit ein genau definiertes Fachgebiet bzw. einen Geschäftsbereich. Die Ausschüsse üben ihre Kontrollfunktion zum einen indirekt über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung aus. Sie haben aber auch direkte Kontrollrechte. So ist es ihnen ausdrücklich gestattet, von Vertretern des zuständigen Bundesministeriums Berichterstattung zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zu verlangen und Empfehlungen auszusprechen – und das auch ohne Auftrag des Plenums.
Zu den ständig vorhandenen Institutionen des Bundestages gehören auch die Kontrollgremien. Sie überwachen spezielle Bereiche der Regierungsarbeit.
Die Kontrollgremien können von der Regierung Auskunft über die allgemeine Tätigkeit der betreffenden Dienste und Ämter und über Vorgänge von besonderer Bedeutung verlangen. Die Regierung muss den Gremien Einsicht in Akten und Dateien gewähren, die Anhörung von Mitarbeitern gestatten und Kontrollbesuche bei Diensten und Ämtern ermöglichen.
Untersuchungsausschüsse haben die Aufgabe, politische und bürokratische Missstände in der Regierung, im Bundestag und in der Verwaltung zu prüfen und aufzuklären.
Zur Arbeit der Untersuchungsausschüsse gehört die Beweisaufnahme: Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen, sich Akten vorlegen lassen und Gerichte und Verwaltungsbehörden um Amtshilfe ersuchen. Am Ende der Untersuchung steht ein Bericht und eine Debatte im Bundestag. Eine Untersuchung wird auch durch das Ende einer Wahlperiode beendet.
Da der Untersuchungsgegenstand meist im Zuständigkeitsbereich der Exekutive liegt, sind Untersuchungsausschüsse vor allem ein Instrument zur punktuellen Kontrolle der Regierung.
→ Willensbildungsfunktion
Im Bundestag sollen wichtige politische Themen diskutiert und Konzepte zur Lösung der Probleme entwickelt werden. Die unterschiedlichen Meinungen sollen in verständlichem Stil vorgetragen und Argumente für Entscheidungen erkennbar gemacht werden.
→ Repräsentation
Im Parlament sollen die unterschiedlichsten Ansichten und Interessen der Bürger zur Sprache kommen und in Entscheidungen mit einbezogen werden.