
- •Verfassungsorgane
- •Prinzip der Gewaltenteilung
- •Bundespräsident
- •Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung
- •Auflösung des Parlaments
- •Die Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland: Theodor Heuss (1949–1959)
- •Heinrich Lübke (1959–1969)
- •Gustav Heinemann (1969–1974)
- •Walter Scheel (1974–1979)
- •Karl Carstens (1979–1984)
- •Richard von Weizsäcker (1984–1994)
- •Roman Herzog (1994–1999)
- •Johannes Rau (1999–2004)
- •Horst Köhler (2004–2010)
- •Christian Wulff (2010–2012)
- •Joachim Gauck (seit 2012)
- •Bundestag
- •Fraktionen
- •Der 17. Deutsche Bundestag (seit 2009) (Sitzverteilung und Vorsitze der Bundestagsfraktionen)
- •Ausschüsse
- •Wahl des Bundespräsidenten
- •Wahl der Bundesrichter
- •Bundesregierung
- •Vertretungsreihenfolge in der deutschen Bundesregierung
- •Die Bundesregierungen der Bundesrepublik Deutschland seit 1949
- •Die Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Konrad Adenauer (1949–1963)
- •Ludwig Erhard (1963–1966)
- •Kurt Georg Kiesinger (1966–1969)
- •Willy Brandt (1969–1974)
- •Helmut Schmidt (1974–1982)
- •Helmut Kohl (1982–1998)
- •Gerhard Schröder (1998–2005)
- •Angela Merkel (seit 2005)
- •Bundesrat
- •Aufgaben
- •1. Lernen Sie auswendig die gegebenen Texte und bereiten Sie sie zur Rückübersetzung vor.
Fraktionen
Die meisten Abgeordneten des Bundestages sind Mitglied einer Fraktion. Eine Fraktion wird in der Regel von Abgeordneten derselben Partei gebildet. Ein Sonderfall ist die CDU/CSU-Bundestagsfraktion: Da die CDU in allen Ländern außer in Bayern und die CSU nur dort antritt, stehen die beiden Parteien in keinem Wettbewerb zueinander und haben auch gemeinsame Ziele – aus diesem Grund dürfen die Abgeordneten dieser beiden Parteien eine gemeinsame Fraktion bilden. Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern derselben Partei, die aber zu klein ist, um eine Fraktion zu bilden: Zur Gründung einer Fraktion bedarf es einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens 5 % der Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages enthält; eine Gruppe benötigt nur drei Abgeordnete. Dementsprechend haben Gruppen im Bundestag weniger Rechte als eine Fraktion; sie haben beispielsweise keinen Anspruch darauf, aus ihrer Mitte einen Bundestagsvizepräsidenten zu stellen. Abgeordnete, deren Partei weniger als fünf Mitglieder in den Bundestag entsendet, oder die aus ihrer Fraktion ausgetreten sind oder von ihr ausgeschlossen wurden, sind fraktionslose Abgeordnete. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Abgeordneten in einer Fraktion oder Gruppe, nicht hingegen die Rechte der Fraktion beziehungsweise Gruppe selbst. Im 17. Deutschen Bundestag sind fünf Fraktionen (CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen) vertreten.
Der 17. Deutsche Bundestag (seit 2009) (Sitzverteilung und Vorsitze der Bundestagsfraktionen)
Ausschüsse
Zu jedem wichtigen Fachgebiet existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern und spiegeln die Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum wieder. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort aber kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor beziehungsweise besprechen sie im Detail. Sie können aber auch öffentliche Anhörungen veranstalten und sich auf diese Weise über die Meinung außerparlamentarischer Experten zu grundlegenden Fragen informieren.
Parallel zu den Ausschüssen haben die Fraktionen jeweils unterschiedliche Arbeitsgruppen gebildet, in denen die parteipolitischen und fraktionsinternen Linien für die Beratungen in den Ausschüssen und für die Plenarsitzungen vorbereitet werden.
Aufgaben des Bundestages
→ Wahlfunktion
Die Bundestagsabgeordneten wählen den Bundeskanzlers und das Präsidium. Sie wirken an der Wahl der obersten Bundesrichter des Bundesverfassungsgerichtes mit. Die Bundestagsabgeordneten sind Mitglieder der Bundesversammlung und wählen somit den Bundespräsidenten.
Wahl des Bundeskanzlers
Der Bundeskanzler wird gem. Art. 63 GG vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Die Geschäftsordnung des Bundestags bestimmt, dass die Wahl geheim ist. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der stärksten siegreichen Partei. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.
Misstrauensvotum und Vertrauensfrage
Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG). Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.
Der Bundeskanzler kann auch dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG). Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.