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Angela Merkel (seit 2005)

Angela Merkel wurde am 22. November 2005 zur Bundeskanzlerin gewählt. Die erste Frau und Naturwissenschaftlerin, die das höchste Regierungsamt Deutschlands bekleidet, stützte sich auf eine große Koalition aus CDU/CSU und SPD. Bei Amtsantritt war sie mit 51 Jahren die jüngste Amtsinhaberin, ist die erste ehemalige Bürgerin der DDR als gesamtdeutsche Kanzlerin und nach der Wende Quereinsteigerin aus der Wissenschaft in die Politik.

Sie legte ihren Ruf als „Kohls Mädel“ ab, als sie mit ihrem Förderer, Altkanzler Kohl, wegen dessen Spendenaffäre gebrochen hatte. Zu Beginn ihrer Amtszeit hatte sie sehr hohe Zustimmungsraten, die auch mit der für gut befundenen Lösung außenpolitischer Krisen zusammenhingen. Bei der Bewältigung innenpolitischer Probleme wie der Föderalismus- und der Gesundheitsreform traten Kritiker auch aus ihrer eigenen Partei, der CDU, auf und warfen Merkel Führungsschwäche vor. Als wichtigste Aufgabe der Kanzlerschaft Merkels gilt die Verringerung der Arbeitslosigkeit, als größte Herausforderung die Bewältigung der Folgen der Finanzkrise ab 2007.

In der Bundestagswahl 2009 kam es zu einer schwarz-gelben Mehrheit. Am 28. Oktober 2009 wurde sie als Bundeskanzlerin wiedergewählt. Während sich die Finanzkrise verschärfte und der Euro in Gefahr geriet, machte die Bundesregierung durch ihre teils scharf kritisierte Steuerpolitik von sich reden. Die Wehrpflicht und der Zivildienst wurden ausgesetzt und durch freiwillige Varianten ersetzt. Die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke wurde nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima rückgängig gemacht.

Bundesrat

Ehemaliges Preußisches Herrenhaus,

Sitz des Bundesrates

Der Bundesrat ist ein selbstständiges Verfassungsorgan, dessen Mehrheit durch die Landesregierungen gebildet wird. Je nach parteipolitischen Konstellationen kann der Bundesrat Bundesregierung oder Opposition stärken oder schwächen. Dieser Gestaltungseinfluss lässt offen, welche Stellung der Bundesrat im Regierungssystem einnimmt.

Der Bundesrat ist „eines der fünf obersten Bundesorgane, mittels dessen die Bundesländer an der Bundesgesetzgebung und -verwaltung mitwirken können.“

Gesetzliche Grundlage des Bundesrates

→ Artikel 50

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Stimmenverteilung im Bundesrat

Die Anzahl der Stimmen für jedes Land ist nach seiner Einwohnerzahl gestaffelt, ohne diese jedoch proportional abzubilden:

  • Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,

  • Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen,

  • Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen,

  • Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen.

Nach diesem System sind im Bundesrat derzeit insgesamt 69 Stimmen durch ordentliche Mitglieder vertreten. Die für Beschlüsse erforderliche absolute Mehrheit wird mit 35 Stimmen erreicht. Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 Abs. 2 GG nur bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates möglich, also mindestens 46 Stimmen.

Stimmenverteilung im Bundesrat, Sitzverteilung alphabetisch

Land

Einwohner

Stimmen

Regierungs- parteien

Nächste Landt.-Wahl

Präs.

Baden-Württemberg

10.753.880

  6   █ █ █ █ █ █

13Grüne, SPD

2016

2013

Bayern

12.538.696

  6   █ █ █ █ █ █

02CSU, FDP

2013

2012

Berlin

3.460.725

  4   █ █ █ █

15SPD, CDU

201609-18

2018

Brandenburg

2.503.273

  4   █ █ █ █

15SPD, Linke

2014

2021

Bremen

660.706

  3   █ █ █

12SPD, Grüne

201505-11

2026

Hamburg

1.786.448

  3   █ █ █

11SPD

2015

2024

Hessen

6.067.021

  5   █ █ █ █ █

01CDU, FDP

2013

2015

Meckl.-Vorpommern

1.642.327

  3   █ █ █

08SPD, CDU

201609-04

2023

Niedersachsen

7.918.293

  6   █ █ █ █ █ █

01CDU, FDP

2013

2014

Nordrhein-Westfalen

17.845.154

  6   █ █ █ █ █ █

12SPD, Grüne

2017

2027

Rheinland-Pfalz

4.003.745

  4   █ █ █ █

12SPD, Grüne

2016

2017

Saarland

1.017.567

  3   █ █ █

05CDU, SPD

2017

2025

Sachsen

4.149.477

  4   █ █ █ █

01CDU, FDP

2014

2016

Sachsen-Anhalt

2.335.006

  4   █ █ █ █

07CDU, SPD

2016

2019

Schleswig-Holstein

2.834.259

  4   █ █ █ █

01SPD, Grüne, SSW

2017

2022

Thüringen

2.235.025

  4   █ █ █ █

07CDU, SPD

2014

2020

gesamt

81.751.602

69

Mitglieder des Bundesrates

Die Mitglieder des Bundesrates sind Abgeordnete der Landesregierungen. Je nach Bevölkerungszahl entsendet jedes Bundesland zwei bis sechs Vertreter. Zu diesen delegierten Vertretern zählen häufig die Regierungschefs der Länder, die Minister für Bundesangelegenheiten, und weitere Fachminister. Die 69 Mitglieder gehören dem Bundesrat solange an, wie sie Mitglieder der Landesregierungen sind.

Aufgaben des Bundesrates

→ Der Bundesrat nimmt die Interessen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland wahr.

→ Gesetzesinitiative: Der Bundesrat bringt Gesetzesentwürfe ein, die häufig eine Umsetzung der politischen Programme darstellen.

→ Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung mit und nimmt zu Gesetzesvorlagen Stellung. Hierbei werden Interessen, Verwaltungs- und Praxiserfahrung der Länder eingebracht.

→ Die Mitwirkung bei der Verwaltung des Bundes ist ein weiterer Aufgabenbereich.

→ Dem Bundesrat fällt die Wahl der Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts zu.

→ Er verfügt über die Kontrollfunktion gegenüber Bundesregierung und Bundestag, sowie über eine mögliche Korrektur ihrer Entscheidungen.

Arbeitsweise

Die Sitzungen finden in der Regel alle zwei bis vier Wochen statt. Die eigentliche Arbeit erfolgt in 16 Fachausschüssen (z. B. Wirtschaftsausschuss, Finanzausschuss, Ausschuss für Frauen und Jugend) mit einem Mitglied pro Bundesland, meist ist dies der zuständige Fachminister. Alle Stimmen eines Bundeslandes sind weisungsgebunden und können nur einheitlich abgegeben werden. Beschlüsse erfolgen durch die absolute Mehrheit.

Besonderheit

Der Präsident des Bundesrates ist der Vertreter des Bundespräsidenten und nimmt somit das zweithöchste Amt im Staat ein. Dieses Amt wechselt jährlich zwischen den Ministerpräsidenten und den regierenden Oberbürgermeister der Bundesländer vom einwohnerstärksten bis hin zum einwohnerschwächsten Bundesland.

Bundesverfassungsgericht

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht ist ein für sich bestehender Teil des Gewaltensystems und hat als Gericht nur die ihm vom Grundgesetz innerhalb dieses Systems zugewiesene Funktion der Rechtsprechung auszuüben. Durch seine Rechtsprechung wirkt das Bundesverfassungsgericht kontrollierend und damit machtbegrenzend sowie machtverteilend auf alle drei staatlichen Gewalten ein und wird dadurch zu einem bedeutenden Faktor im politischen System. Seine Legitimation erhält das Bundesverfassungsgericht aus dem Vorrang der Verfassung als einer dauerhaften, auf dem Grundkonsens des Gemeinwesens basierenden normativen Ordnung gegenüber aller festgesetzten staatlichen Gewalt.

Das Bundesverfassungsgericht ist ein „von allen übrigen Verfassungsorganen unabhängiger und selbstständiger Gerichtshof des Bundes in der Bundesrepublik (Sitz: Karlsruhe). Seine Entscheidungen sind für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, ebenso wie alle Gerichte und Behörden verbindlich.

Das Bundesverfassungsgericht gilt als die wichtigste rechtliche Kontrollinstanz der staatlichen Gewalt, wofür ihre Unabhängigkeit ein unverzichtbarer Bestandteil ist“ .

Gesetzliche Grundlage des Bundesverfassungsgerichtes

→ § 1, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.

Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes

→ Das Bundesverfassungsgericht ist Hüter der Verfassung und hat in erster Linie die Aufgabe die Verfassung zu schützen.

→ Es kontrolliert die vom Grundgesetz vorgegebenen Schranken und unterbindet Verstöße und hindert den Staat, die Prinzipien des Rechtsstaates zu verletzen.

→ Das Bundesverfassungsgericht legt das Grundgesetz rechtsverbindlich aus, da die Verfassung nur allgemein formulierte und grundsätzliche Regeln enthält.

→ Der oberste Gerichtshof hat das Bestreben, den sozialen Rechtsstaat für den Bürger zur Wirklichkeit werden zu lassen.

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes

Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig, d. h. es muss von einer Institution oder Person angerufen werden. Seine Zuständigkeit ist in verschiedenen Artikeln des Grundgesetzes geregelt. Gegen die Urteile des höchsten deutschen Gerichtes gibt es keine Einspruchsmöglichkeit.

→ Verfassungsbeschwerde

Mit einer Verfassungsbeschwerde kann sich jeder Bürger an das Bundesverfassungsgericht wenden, wenn er sich durch Gesetzgebung, Verwaltungsentscheidungen und Rechtsprechung in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Eine Verfassungsbeschwerde ist dann zulässig, wenn der Rechtsweg über die Gerichte erschöpft ist.

→ Verfassungsstreitigkeiten

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen den obersten Bundesorganen, über Streitigkeiten zwischen Bund und Länder sowie zwischen den einzelnen Ländern. Ursache können die Auslegung des Grundgesetzes bzw. Streit über Recht und Pflichten der genannten Organe sein.

→ Normenkontrollverfahren

Der oberste Gerichtshof übt in Form der Normenkontrolle eine Kontrollfunktion gegenüber dem Gesetzgeber aus. Bei Normenkontrollen überprüft das Bundesverfassungsgericht die konkrete Entstehung eines Gesetzes, den Inhalt des Gesetzes und die Vereinbarkeit mit bereits bestehendem Recht.

→ Anklageverfahren

Der Oberste Gerichtshof prüft die Verfassungswidrigkeit von Parteien und kann durch das Urteil über ein Parteienverbot entscheiden.

Organisation

Das Bundesverfassungsgericht ist in zwei Senaten mit je 8 Richtern organisiert. Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte durch einen Wahlausschuss des Bundestages und vom Bundesrat jeweils mit 2/3 Mehrheit gewählt. Die Senate teilen sich in Grundrechtsenat und Staatsrechtsenat, beide stehen gleichwertig nebeneinander.

Richter des Bundesverfassungsgerichtes

Die Amtszeit der Richter beträgt 12 Jahre, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts gehen spätestens mit 68 Jahren in den Ruhestand. Bei der Wahl der Richter spielen parteipolitische Erwartungen und Neigungen eine nicht unbedeutsame Rolle. Die Richter zeichnen sich jedoch nicht durch ihre politischen Einstellungen, sondern durch ihre hohe fachliche Qualifikation aus.

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