
- •Verfassungsorgane
- •Prinzip der Gewaltenteilung
- •Bundespräsident
- •Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung
- •Auflösung des Parlaments
- •Die Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland: Theodor Heuss (1949–1959)
- •Heinrich Lübke (1959–1969)
- •Gustav Heinemann (1969–1974)
- •Walter Scheel (1974–1979)
- •Karl Carstens (1979–1984)
- •Richard von Weizsäcker (1984–1994)
- •Roman Herzog (1994–1999)
- •Johannes Rau (1999–2004)
- •Horst Köhler (2004–2010)
- •Christian Wulff (2010–2012)
- •Joachim Gauck (seit 2012)
- •Bundestag
- •Fraktionen
- •Der 17. Deutsche Bundestag (seit 2009) (Sitzverteilung und Vorsitze der Bundestagsfraktionen)
- •Ausschüsse
- •Wahl des Bundespräsidenten
- •Wahl der Bundesrichter
- •Bundesregierung
- •Vertretungsreihenfolge in der deutschen Bundesregierung
- •Die Bundesregierungen der Bundesrepublik Deutschland seit 1949
- •Die Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Konrad Adenauer (1949–1963)
- •Ludwig Erhard (1963–1966)
- •Kurt Georg Kiesinger (1966–1969)
- •Willy Brandt (1969–1974)
- •Helmut Schmidt (1974–1982)
- •Helmut Kohl (1982–1998)
- •Gerhard Schröder (1998–2005)
- •Angela Merkel (seit 2005)
- •Bundesrat
- •Aufgaben
- •1. Lernen Sie auswendig die gegebenen Texte und bereiten Sie sie zur Rückübersetzung vor.
Verfassungsorgane
Die Verfassungsorgane, auch Staatsorgane genannt, führen die Tätigkeit und Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland aus. Zu den Verfassungsorganen zählen der Bundespräsident, Bundesrat, Bundestag, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht.
Prinzip der Gewaltenteilung
Die Gewaltenteilung gehört zu den Prinzipien deutscher Demokratie und ist im Grundgesetz verankert. Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt: Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen.
Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland. Demgegenüber stehen die Bundesregierung als Exekutive und die Bundes- und Landesgerichte als Judikative.
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Legislative |
Exekutive |
Judikative |
Bundesebene |
Bundestag Bundesrat Vermittlungs- ausschuss |
Bundesregierung Bundeskanzler Bundesminister Bundesministerium |
Bundesverfassungsgericht Bundesarbeitsgericht Bundesfinanzhof Bundesgerichtshof Bundessozialgericht Bundesverwaltungsgericht |
Landesebene |
Länderparlament |
Ministerpräsident Landesregierung |
Verfassungsgerichtshof Landesarbeitsgericht Arbeitsgericht Finanzgericht Landessozialgericht Sozialgericht Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht |
Bundespräsident
Als Staatsoberhaupt repräsentiert der Bundespräsident die Einheit des Staates. Das Grundgesetz stellt ihm machtpolitisch nur sehr schwache Mittel zur Verfügung und weist nur geringe Kompetenzen zu.
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt und höchster Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland.
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Amtierender Bundespräsident Joachim Gauck |
Amtssitz
Erster Amtssitz des Bundespräsidenten ist das Schloss Bellevue in Berlin, zweiter Amtssitz die Villa Hammerschmidt in Bonn. Das 1998 eingeweihte Bundespräsidialamt – wegen seiner Form auch „Präsidentenei“ genannt – befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Schloss Bellevue.
Schloss Bellevue Villa Hammerschmidt
das Bundespräsidialamt
Nach Art. 55 GG darf der Bundespräsident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf ferner kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Nach § 22 Europawahlgesetz verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament bei Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten.
Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt auf 5 Jahre durch die Bundesversammlung. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, meist hat der Kandidat bereits im Vorfeld ein politisches Amt inne.
Die Bundesversammlung ist ein im Grundgesetz verankertes, nicht ständiges Verfassungsorgan, dessen einzige Aufgabe in der Wahl des Bundespräsidenten besteht, es ist daher ein reines Wahlgremium.
Zu den Mitgliedern der Bundesversammlung zählen alle Abgeordneten des Bundestages und die gleiche Anzahl von Landtagsabgeordneten, die von den Landtagen der Bundesländer gewählt werden. Die Mitglieder der Bundesversammlung treffen alle 5 Jahre zusammen, spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten.
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache und geheim gewählt. Bei der Wahl muss ein Kandidat die absolute Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinen. Erst wenn dies in zwei Wahlgängen keinem Kandidaten gelingt, reicht in einem dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus (was bisher erst dreimal der Fall war, 1969, 1994 und 2010). Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
In einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag und Bundesrat wird der neue Bundespräsident bei Amtsantritt vom Bundestagspräsidenten vereidigt. Der Eid lautet nach Art. 56 GG: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die religiöse Beteuerung kann auch weggelassen werden. Wird ein Bundespräsident für eine zweite Amtszeit gewählt, erfolgt für diese üblicherweise keine neuerliche Vereidigung. Dies wurde bei allen bisherigen wiedergewählten Bundespräsidenten so gehandhabt.
Aufgaben des Bundespräsidenten:
→ Der Bundespräsident repräsentiert die Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen.
→ Er unterzeichnet Abschlüsse von Staatsverträgen im Namen des Bundes.
→ Ihm fallen die Prüfung, Unterzeichnung und Verkündung der Bundesgesetze zu.
→ Er ist zuständig für den Vorschlag, die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (faktisch ist er an Mehrheitsverhältnisse gebunden).
→ Die Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Kanzlers hin erfolgt ebenfalls durch den Bundespräsidenten.
→ Er ernennt Bundesrichter, Bundesbeamte und Offiziere nach Vorschlägen der Regierung.
→ Dem Bundespräsidenten alleine fällt das Recht zu, Begnadigungen auszusprechen, d. h. es wird auf die Vollstreckung eines staatlichen Urteils verzichtet.
→ Ihm fällt die Aufgabe der Integration zu, so ist er bemüht, die Einheit des Gemeinwesens darzustellen.
→ Er setzt sich für die Erhaltung des demokratischen Grundkonsenses ein.
→ Der Bundespräsident trägt Sorge für die Funktionsfähigkeit der Demokratie im Staat.
Der Bundespräsident erzielt politische Wirkung hauptsächlich durch Reden, die gesellschaftliche Debatten aufgreifen oder anstoßen.
Vom Bundespräsidenten wird eine parteipolitische Neutralität erwartet. Die Bundespräsidenten trugen dieser Verpflichtung bislang überwiegend Rechnung, indem sie Themen in einer eher abstrakten Weise ansprachen, die sich in keine parteipolitische Richtung interpretieren ließ, oder aber die Parteien insgesamt angriffen.
Die Tatsache, dass einige Bundespräsidenten sich zuerst in einer Partei verdient gemacht haben, von der sie später in der Bundesversammlung gewählt wurden, lässt Kritiker an der parteipolitischen Unabhängigkeit und Neutralität des Bundespräsidenten zweifeln.