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Мельникова Н.С. Методические указания и контрол...doc
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2. Bilden Sie 4 Fragen mit Fragewörtern zum Inhalt des Textes!

3. Bilden Sie ein erweitertes Attributt! Übersetzen Sie die Sätze!

1. Der Sohn hat die Zeitung gebracht. Der Vater liest die Zeitung.

2. Diese Menschen wohnen in unserem Haus. Wir kennen alle Menschen.

3. Der Bundeskanzler begrüßte die Journalisten. Der Bundeskanzler kam in Moskau an.

4. Meine Familie wohnt in einem Haus. Das Haus steht einsam am Rande eines Waldes.

5. Der Prozess wird nicht lange dauern. Der Prozess wurde gegen ihn eingeleitet.

4. Bilden Sie Satzgefüge mit in Klammern stehenden Konjunktionen! Übersetzen Sie die Sätze!

1. Dieser Rock ist elegant und preiswert. Ich kaufe einen anderen. (trotzdem)

2. Die Arbeit ist schwerer. Die Freude über den Erfolg ist größer. (je … desto)

3. Seine Forschritte waren höher. Man erwartete es nicht. (als)

4. Man benachrichtigte die Polizei sofort. Der Verbrecher konnte entkommen. (obgleich)

5. Man kann die Fremdsprache nicht beherrschen. Man arbeitet an der Sprache systematisch. (ohne dass)

5. Ergänzen Sie (k)einer, (k)eines, (k)eine in richtiger Form!

1. Ich habe gestern zwei schöne Regenschirme gekauft, … von ihnen möchte ich meiner Kusine schenken.

2. ... meiner deutschen Bekannten hat mich für die Ferien in seine Heimatstadt eingeladen.

3. Gestern wurden im TV zwei interessante Programme ausgestrahlt. ... der Programme habe ich auf den Videorecorder aufgenommen.

4. Die Dresdener Galerie ist ... der schönsten Museen.

6. Übersetzen Sie die Sätze berücksichtigt dabei die Konstruktion haben/sein + zu + Infinitiv!

1.Der Staatsanwalt hat die Ergebnisse der Untersuchung überzuprüfen.

2. Die Schuld dieses Täters ist schwer zu beweisen.

3. Diese Konzeption hat den Erfolg zu sichern.

4. Die Beantwortung dieser Frage ist dem Sachverständigen zu überlassen.

5. Die Studenten haben noch einige Themen durchzunehmen

7. Übersetzen Sie die Sätze ins Deutsche!

1. Следователь должен подписать протокол. 2. Павел – один из лучших и одаренных студентов нашего факультета. 3. Его же на старше, чем она выглядит. 4. Чем сложнее задание, тем оно интересней. 5. Полицейский спросил, что видел свидетель. 6. Если бы он мне принес завтра этот журнал!

Kontrollarbeiten für Jurastudenten

Variante 13

1. Lesen Sie bitte die untenstehenden Texte und übersetzen Sie die! Machen Sie bitte kurze Nacherzählung!

Straftaten

Die Straftat ist das durch das Gesetz mit Strafe als Rechtsfolge bedrohte menschliche Verhalten. Das ist also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, nach der entsprechend dem Gesetz die Strafdrohung folgt. Nach dem Strafgesetzbuch lassen sich Straftaten in zwei Gruppen einteilen: Verbrechen und Vergehen.

§12. Verbrechen und Vergehen. (1). Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2). Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringerer Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Diese Einteilung der Straftaten hat für die Anwendung des Strafrechts Bedeutung.

§23. Strafbarkeit des Versuchs. (1). Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Dagegen sind Anstiftung und Beihilfe bei Verbrechen und Vergehen gleichermaßen strafbar.

§26. Anstiftung. Als Anstifter wird gleich einem Straftäter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.

§27. Beihilfe. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat.

§211. Mord. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordsucht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§212. Totschlag. (1). Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre bestraft. (2). In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.