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Типовой договор аренды квартиры (для Австрии).doc
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§ 13 Schlüssel

    1. Der Untermieter erhält vom Hauptmieter für die Dauer der Mietzeit (______) Wohnungsschlüssel ausgehändigt. Der Untermieter darf zusätzliche Schlüssel nur mit Einwilligung des Hauptmieters anfertigen lassen. Diese sind bei Rückgabe der Mietsache gegen Kostenerstattung ebenfalls an den Hauptmieter herauszugeben.

§ 14 Hausordnung

  1. Hauptmieter und Untermieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

  2. Der Untermieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung.

§ 15 Personenmehrheit als Untermieter

  1. Sind mehrere Personen Untermieter, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Untermietverhältnis als Gesamtschuldner.

  2. Erklärungen, deren Wirkung die Untermieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Untermietern abgegeben werden. Die Untermieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für Kündigungen von Untermieterseite und Aufhebungsverträge.

  3. Jeder Untermieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Untermietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 16 Haftung für Schäden

  1. Der Untermieter haftet dem Hauptmieter gegenüber für Schäden am Eigentum des Hauptmieters, die der Untermieter oder eine diesen besuchende Person verursacht.

  2. Der Untermieter stellt den Hauptmieter von allen Verpflichtungen des Hauptmieters, die gem. § 540 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vermieter bestehen, frei.

§ 17 Rückgabe der Mietsache

  1. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Untermieter die Mietsache besenrein zurückzugeben, wobei die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände in der Wohnung zu belassen sind. Der Untermieter haftet für alle Schäden, die dem Hauptmieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

  2. Beschädigungen der Mietsache, die der Untermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

  3. Hat der Untermieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er berechtigt und auf Verlangen des Hauptmieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, d.h. die Veränderungen zu beseitigen und die zusätzlichen Einrichtungen wegzunehmen. Der Hauptmieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch den Untermieter durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Untermieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

§ 18 Salvatorische Klausel

    1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

      Ort, Datum_________________

      Ort, Datum_________________

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