- •Untermietvertrag über wohnraum
- •§ 1 Mietgegenstand
- •§ 2 Miete
- •§ 3 Betriebskosten
- •§ 4 Entrichtung der Miete und sonstiger Kosten
- •§ 5 Mietdauer
- •§ 6 Sicherheitsleistung
- •§ 7 Fristlose Kündigung
- •§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung, Bagatellschäden
- •§ 9 Verkehrssicherungspflichten
- •§ 10 Schönheitsreparaturen
- •§ 11 Tierhaltung
- •§ 12 Betreten der Mietsache
- •§ 13 Schlüssel
- •§ 14 Hausordnung
- •§ 15 Personenmehrheit als Untermieter
- •§ 16 Haftung für Schäden
- •§ 17 Rückgabe der Mietsache
- •§ 18 Salvatorische Klausel
- •Anlage 1
- •Anlage 2
- •Hausordnung
- •Zusatzanlage
- •Betriebskostenverordnung
- •§ 1 Betriebskosten
- •§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
§ 7 Fristlose Kündigung
Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung, Bagatellschäden
Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung während der Dauer des Untermietverhältnisses trägt der Hauptmieter, sofern der Schaden nicht von dem Untermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist.
Der Untermieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen. Die Verpflichtung zur Kostentragung besteht nur bis zu einem Betrag von jeweils EUR 75,00 und ist begrenzt auf EUR 200,00 im Jahr.
§ 9 Verkehrssicherungspflichten
Dem Untermieter obliegt für seinen Mietbereich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ausgenommen hiervon sind die anteiligen allgemeinen Verkehrs- und Funktionsflächen. Der Untermieter stellt insoweit den Hauptmieter von Ansprüchen Dritter frei.
§ 10 Schönheitsreparaturen
Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen gelten im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter die Bestimmungen des Hauptmietvertrages sinngemäß.
Der Hauptvertrag sieht folgende Regelung vor: (______).
§ 11 Tierhaltung
Die Haltung von Kleintieren (wie z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u.ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt und soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung dürfen Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sein.
Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Hauptmieters und des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten.
§ 12 Betreten der Mietsache
Der Hauptmieter oder die von ihm Beauftragten dürfen den untervermieteten Wohnraum zur Prüfung seines Zustands oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Dasselbe gilt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Untermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen von dem Mietgegenstand vertragswidrig Gebrauch machen oder die ihnen obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten grob vernachlässigen. Auf eine persönliche Verhinderung des Untermieters ist Rücksicht zu nehmen.
Ist der Untermietvertrag gekündigt, so sind der Hauptmieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Untermietinteressenten berechtigt, den Mietgegenstand nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten zu besichtigen.
Bei längerer Abwesenheit hat der Untermieter sicherzustellen, dass die Rechte des Hauptmieters nach Abs. 1 und Abs. 2 ausgeübt werden können.
In Fällen dringender Gefahr kann der Hauptmieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Untermieters betreten.
