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договор 18.02.12.docx
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§ 20 Vertragsstrafe

  1. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit nicht oder verspätet auf­nimmt oder das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet, er vorübergehend die Arbeit verweigert oder die Arbeitgeberin durch ver­tragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veran­lasst wird, verpflichtet sich der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gehan­delt hat.

  2. Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwi­derhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Min­destkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Ver­tragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt.

  3. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 21 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

  1. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags

  2. Auf das Arbeitsverhältnis finden folgende Betriebsvereinbarungen Anwendung:

a)

  1. c)

§ 22 Verfallklausel/Ausschlussfrist

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inner­halb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspar­tei schriftlich geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatzhaftung.

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§ 23 Formvorschriften

Änderungen und Nebenabreden dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Aufhebungen der Schriftform sind nichtig.

§ 24 Mitteilungspflichten

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Arbeitgeberin Änderungen der Anschrift und der Telefonnummer unverzüglich mitzuteilen.

§ 25 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung mög­lichst nahe kommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen.

§ 26 Aushändigung des Arbeitsvertrags

Dem Arbeitnehmer ist ein Exemplar dieses Vertrages ausgehändigt worden.

(Unterschrift der Arbeitgeberin) (Unterschrift des Arbeitnehmers)

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