
- •Muster arbeitsvertrag
- •§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit
- •§ 3 Tätigkeit und Arbeitsort
- •§ 4 Ärztliche Untersuchung, Entbindung von der Schweigepflicht
- •§ 5 Arbeitsverhinderung und Krankheit
- •§ 6 Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit
- •§ 7 Arbeitsentgelt / Sonderzahlungen
- •§ 8 Jahressonderleistung
- •§ 9 Dienstfahrzeug/Diensttelefon
- •§ 10 Arbeitsmittel
- •§ 11 Private Telefon- und Internetnutzung
- •§ 12 Urlaub
- •§ 13 Nebentätigkeit
- •§ 14 Haftung
- •§ 15 Gehaltspfändungen und Gehaltsabtretungen
- •§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfrist
- •§ 17 Arbeitnehmererfindungen und Verbesserungsvorschläge
- •§ 18 Wettbewerbsverbot
- •§ 19 Verschwiegenheitspflicht
- •§ 20 Vertragsstrafe
§ 20 Vertragsstrafe
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer schuldhaft die Arbeit nicht oder verspätet aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet, er vorübergehend die Arbeit verweigert oder die Arbeitgeberin durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst wird, verpflichtet sich der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat.
Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 21 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags
Auf das Arbeitsverhältnis finden folgende Betriebsvereinbarungen Anwendung:
a)
c)
§ 22 Verfallklausel/Ausschlussfrist
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatzhaftung.
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§ 23 Formvorschriften
Änderungen und Nebenabreden dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Aufhebungen der Schriftform sind nichtig.
§ 24 Mitteilungspflichten
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Arbeitgeberin Änderungen der Anschrift und der Telefonnummer unverzüglich mitzuteilen.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen.
§ 26 Aushändigung des Arbeitsvertrags
Dem Arbeitnehmer ist ein Exemplar dieses Vertrages ausgehändigt worden.
(Unterschrift der Arbeitgeberin) (Unterschrift des Arbeitnehmers)
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