Ординатура / Офтальмология / Немецкие материалы / Checkliste Augenheilkund 3 auflage_Burk_2005
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34
Anhang
34.1 Begutachtung
34Anhang
34.1Begutachtung
Anmerkung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Im Folgenden sind nur einige grundsätzliche Punkte/Tabellen aufgeführt; Einzelheiten, z.B. Unterschiede in der Bewertung der Gesetzlichen und der Privaten Unfallversicherung sind nachzulesen: 1. im „Grauen Ordner“ des BVA (Berufsverbandes der Augenärzte www.augeninfo.de); 2. GrambergDanielsen, B.: Rechtliche Grundlagen der augenärztlichen Tätigkeit. Loseblattsammlung. Thieme, Stuttgart 2002lfd.
Beurteilungsgrundsätze
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Ursache und dem Schaden muss zumindest wahrscheinlich gemacht werden.
Grad der Beeinträchtigung des Betroffenen muss bestimmt werden.
Der Gutachter ist bei der Bewertung von MdE/GdB/MdG grundsätzlich unabhängig; Abweichungen von den Richtlinien der DOG/des BVA sollten, bezogen auf den Einzelfall, besonders begrün-
det werden.
Grundsätzliche Bemerkungen zur Untersuchung:
MdE: Minderung der Erwerbsfähigkeit= im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; Versicherungsträger sind Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungs-Ausführungsbehörden; Beurteilungsgrundlage sind die MdETabellen (s. u.).
MdG: Minderung der Gebrauchsfähigkeit im Sinne der privaten Unfallversicherung; Beurteilungsgrundlage sind die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB).
GdB: Grad der Behinderung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertengesetzes = Verlust an körperlichem (anatomisch und funktionell) und seelischem Vermögen (Verlust an persönlicher Integrität).
Berufsunfähigkeit (BU): Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen oder Fähigkeiten herabgesunken ist; entscheidend ist der bisherige Beruf bzw. die der Versicherungspflicht zugrunde liegende, auf Dauer verrichtete Beschäftigung.
Erwerbsunfähigkeit (EU = Invalidität): Erwerbsunfähig ist ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder -einkommen in mehr als nur geringfügigem Ausmaß zu erzielen. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit schließt EU aus.
Sehschärfenbestimmung nach DIN 58 220; z.B. Prüfsehzeichen Landoltring; Prüfentfernung mind. 4 m; Leuchtdichte des Prüffeldes zwischen 160 cd/m2 und 320 cd/m2; Abbruchkriterium: als gelesen gilt die Reihe, in der mindestens 60% der Sehzeichen erkannt wurden;
Beachte: Bei hoher Myopie kann die Prüfentfernung auf 1 m verkürzt werden.
Gesichtsfeld: In der gesetzlichen und der privaten Unfallversicherung ausschließlich mit einer kinetischen Methode, entsprechend Goldmann-Perimeter III/4 (Umfeldleuchtdichte 10 cd/m2; Prüfmarkenleuchtdichte 320 cd/m2; Stimulusgröße 30 ; eine rechnergestützte, statische Methode kann nur eingesetzt werden, wenn das Ergebnis keinerlei rechtlich relevante Auswirkungen hat. Ausnahme: zwingend bei Vergleichsuntersuchungen (z.B. „Wesentliche Änderung?“) in der GUV; wesentliche Änderung: Änderung der MDE um mehr als 5%.
Nystagmus: Sehschärfe für MdE/MdG entscheidend, die bei einer Lesezeit von maximal 1s pro Landoltring gefunden wird.
Bei Doppelbildern in allen Richtungen beträgt die MdE 25%; sie ist mit 30% zu bewerten, falls die Abdeckung eines Auges notwendig ist und durch diese äußerlich in Erscheinung tretende Entstellung der Einsatz des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert ist (weitere Einzelheiten zur Okulomotorik s. Richtlinien des BVA). Bei einseitiger Bildunterdrückung (Exklusion) beträgt
506 die MdE 10%.
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Aus A.Burk u. R.Burk.: Checkliste Augenheilkunde, 4. Aufl. (ISBN 3-13-100573-4) © 2005 Georg Thieme Verlag, Stuttgart
34.1 Begutachtung
Dauernde Mydriasis erhöht die MdE um 5% (Blendempfindlichkeit hier eingeschlossen). Akkommodationslähmung des führenden Auges erhöht die MdE um 5%, falls sie mit einer zusätzlichen Funktionseinbuße verbunden ist (betrifft jüngere Menschen, die vor dem Unfall keine Brille benötigten).
Kopfzwangshaltung: a) zur Vermeidung von Diplopie: MdE richtet sich nach dem Ausmaß der Diplopiezone bei Kopfgeradehaltung; b) nystagmusbedingte Kopffehlhaltung: MdE ergibt sich aus der Sehschärfe bei Kopfgeradehaltung.
Bei einer Blicklähmung richtet sich die MdE nach den Blickrichtungen, die eingenommen werden können; in Analogie gelten die Grenzen der Diplopiefreiheit.
Vergleichsuntersuchungen erfordern die Untersuchung mit der früher benutzten Methode. Aphakie in der gesetzlichen Unfallversicherung: Grundsätzlich ist von der Verträglichkeit einer Kontaktlinse auszugehen, die MdE deshalb mit KL zu schätzen; bei Unverträglichkeit MdE nach Tab. 34.3 bestimmen, Zuschlag 10% für die Dauer der Unverträglichkeit (z.B. Arbeit in staubiger Luft). Beidseitige Aphakie: MdE bei Visus bds. 0,63 15%.
Aphakie am letzten Auge: a) bei extraokularer Korrektur 45%; bei intraokularer Korrektur 40%, wenn die erreichbare Sehschärfe jeweils 0,63.
Verlust eines Auges: 25%; 30% bei Komplikation wie Beweglichkeitseinschränkungen, Ptosis, entstellenden Narben, chron. Reizzuständen, Glasauge, wenn außerdem zusätzlich auch die Einsatzfähigkeit der Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dadurch tatsächlich erschwert ist.
Es folgen Tabellen nach Richtlinien/Empfehlungen der DOG/des BVA, Gramberg-Danielsen, Mewe, Thomann zur MdE, MdG, GdB.
Tabelle zur Schätzung des GdB bei Visusminderungen:
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Anhang
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.Aufl .4 Augenheilkunde, Checkliste :.Burk.R .u Burk.A Aus Stuttgart Verlag, Thieme Georg 2005 © 4)-100573-13-3 (ISBN |
bestimmt Gebrauch persönlichen den für nur ist Dokument Dieses werden! weitergegeben Dritte an Form keiner in darf und |
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Anhang |
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Tabelle 34.1 · Prozentuale MdE bei Herabsetzung der Sehschärfe
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
sA |
1,0 |
0,8 |
0,63 |
0,5 |
0,4 |
0,32 |
0,25 |
0,2 |
0,16 |
0,1 |
0,08 |
0,05 |
0,02 |
0 |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0 |
5/5 |
0 |
0 |
0 |
5 |
5 |
10 |
10 |
10 |
15 |
20 |
20 |
25 |
25 |
25* |
0,8 |
5/6 |
0 |
0 |
5 |
5 |
10 |
10 |
10 |
15 |
20 |
20 |
25 |
30 |
30 |
30 |
0,63 |
5/8 |
0 |
5 |
10 |
10 |
10 |
10 |
15 |
20 |
20 |
25 |
30 |
30 |
30 |
40 |
0,5 |
5/10 |
5 |
5 |
10 |
10 |
10 |
15 |
20 |
20 |
25 |
30 |
30 |
35 |
40 |
40 |
0,4 |
5/12 |
5 |
10 |
10 |
10 |
20 |
20 |
25 |
25 |
30 |
30 |
35 |
40 |
50 |
50 |
0,32 |
5/15 |
10 |
10 |
10 |
15 |
20 |
30 |
30 |
30 |
40 |
40 |
40 |
50 |
50 |
50 |
0,25 |
5/20 |
10 |
10 |
15 |
20 |
25 |
30 |
40 |
40 |
40 |
50 |
50 |
50 |
60 |
60 |
0,2 |
5/25 |
10 |
15 |
20 |
20 |
25 |
30 |
40 |
50 |
50 |
50 |
60 |
60 |
70 |
70 |
0,16 |
5/30 |
15 |
20 |
20 |
25 |
30 |
40 |
40 |
50 |
60 |
60 |
60 |
70 |
80 |
80 |
0,1 |
5/50 |
20 |
20 |
25 |
30 |
30 |
40 |
50 |
50 |
60 |
70 |
70 |
80 |
90 |
90 |
0,08 |
1/12 |
20 |
25 |
30 |
30 |
35 |
40 |
50 |
60 |
60 |
70 |
80 |
90 |
90 |
90 |
0,05 |
1/20 |
25 |
30 |
30 |
35 |
40 |
50 |
50 |
60 |
70 |
80 |
90 |
100 |
100 |
100 |
0,02 |
1/50 |
25 |
30 |
30 |
40 |
50 |
50 |
60 |
70 |
80 |
90 |
90 |
100 |
100 |
100 |
0 |
0 |
25* |
30 |
40 |
40 |
50 |
50 |
60 |
70 |
80 |
90 |
90 |
100 |
100 |
100 |
*Bei Komplikationen durch äußerlich in Erscheinung tretende Veränderungen wie Beweglichkeitseinschränkung, Ptosis, entstellende Narben, chronische Reizzustände oder Notwendigkeit, ein Kunstauge zu tragen, beträgt die MdE, sofern hierdurch der Einsatz des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert ist, 30%
s.A = Sehschärfe des schlechteren Auges bG = beidäugige Gesamtsehschärfe
Begutachtung 1.34 34
34.1 Begutachtung
Diese Tabelle stimmt mit der Tab. 34.1 „Prozentuale MdE bei Herabsetzung der Sehschärfe“ (S. 508) überein, lediglich die Anmerkungen sind unterschiedlich. Anmerkungen:
2.An die Stelle der mit * gekennzeichneten Werte tritt nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 5 zu § 30 BVG ein GdB/MdE von 30 v. H.
Die augenärztliche Untersuchung der Sehschärfe soll einäugig und beidäugig erfolgen. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfenwert des besseren Auges anzusetzen.
Definition „blind“/„hochgradig sehbehindert“ nach den
Tabelle 34.2 · GdB/MdE bei Gesichtsfeldausfällen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Homonyme Hemianopsie |
40% |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bitemporale Hemianopsie |
30% |
Binasale Hemianopsie mit Binokularsehen |
10% |
Binasale Hemianopsie ohne Binokularsehen |
30% |
Homonymer Quadrant oben |
20% |
Homonymer Quadrant unten |
30% |
Ausfall einer Gesichtshälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges |
|
nasal |
60% |
temporal |
70% |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bei unvollständigen Halbseitenund Quadrantenausfällen sind die GdB/MdE-Werte entsprechend niedriger anzusetzen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeldeinengungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges: |
|
|
10 Abstand vom Zentrum |
10% |
|
5 Abstand vom Zentrum |
25% |
|
2. Einengung doppelseitig |
|
|
auf 50 Abstand vom Zentrum |
10% |
|
auf 30 Abstand vom Zentrum |
30% |
|
auf 10 Abstand vom Zentrum |
70% |
|
auf 5 Abstand vom Zentrum |
100% |
|
3. Einengung bei Fehlen des anderen Auges: |
|
|
auf 50 |
Abstand vom Zentrum |
40% |
auf 30 |
Abstand vom Zentrum |
60% |
auf 10 |
Abstand vom Zentrum |
90% |
auf 5 Abstand vom Zentrum |
100% |
|
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle:
Bewertet werden große Skotome im 50 -Gesichtsfeld, wenn sie binokular bestehen oder wenn das andere Auge fehlt. Berechnet wird die ausgefallene Fläche.
GdB: Skotome im 50 -Gesichtfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular. Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten:
mindestens 1/3 |
20% |
mindestens 2/3 |
50% |
|
|
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34
Anhang
34.1 Begutachtung
Tabelle 34.3 · MdE/GdB bei intraund extraokular korrigierter Aphakie
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Visus 0,4 oder mehr |
10% |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Visus 0,1 – 0,4 |
20% |
Visus 0,1 |
25% (GdB 25 – 30%) |
|
|
Tabelle 34.4 · MdG eines Auges bei Visusminderung (AUB alt Gliedertaxe = Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Visus |
Visus |
Minderung der Gebrauchsfähigkeit |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0 |
5/5 |
0 |
0,8 |
5/6 |
1/30 |
0,63 |
5/8 |
3/30 |
0,5 |
5/10 |
5/30 |
0,4 |
5/12 |
7/30 |
0,32 |
5/15 |
10/30 |
0,25 |
5/20 |
13/30 |
0,2 |
5/25 |
15/30 |
0,16 |
5/30 |
17/30 |
0,1 |
5/50 |
20/30 |
0,08 |
1/12 |
22/30 |
0,05 |
1/20 |
25/30 |
0,02 |
1/50 |
28/30 |
0,0 |
|
30/30 |
Vollständige einseitige Ptosis, Notwendigkeit einer Voll- |
30/30 |
|
okklusion eines Auges wegen Augenmuskellähmung oder |
|
|
Störung des Binokularsehens |
|
|
|
|
|
Tabelle 34.5 · MdG eines Auges bei Visusminderung (Prüfung nach DIN 58220)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Visus |
Minderung der Gebrauchsfähigkeit |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,0 |
0 |
0,8 |
1/25 |
0,63 |
2/25 |
0,5 |
4/25 |
0,4 |
6/25 |
0,32 |
8/25 |
0,25 |
10/25 |
0,2 |
12/25 |
0,16 |
14/25 |
0,1 |
17/25 |
0,08 |
18/25 |
0,05 |
20/25 |
0,02 |
23/25 |
0 |
25/25 |
Vollständige einseitige Ptosis |
25/25 |
Notwendigkeit einer Vollokklusion eines |
25/25 |
Auges wegen Augenmuskellähmung oder Stö- |
|
rung des Binokularsehens |
|
510
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34.1 Begutachtung
Tabelle 34.6 · Bewertung der MdG bei Aphakie ohne Brillenzuschlag
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Visus |
Kontaktlinsen-korrigiert |
Intraokular korrigiert * |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
besser als 0,63 |
12/30 |
10/30 |
0,63 |
13/30 |
11/30 |
0,5 |
14/30 |
12/30 |
0,4 |
15/30 |
13/30 |
0,3 |
16/30 |
15/30 |
0,25 |
17/30 |
16/30 |
0,2 |
18/30 |
18/30 |
0,16 |
20/30 |
20/30 |
0,12 |
21/30 |
21/30 |
0,1 |
22/30 |
22/30 |
0,08 |
24/30 |
24/30 |
0,06 |
25/30 |
25/30 |
0,05 |
26/30 |
26/30 |
0,02 |
28/30 |
28/30 |
(0,0 |
30/30) |
30/30 |
* Zu diesen Werten kommt ggf. noch ein Brillenzuschlag: 3% bis -10,0 dpt (bei torischen Gläsern in stärker brechenden Meridian); 5% -10,0 dpt (bei torischen Gläsern im stärker brechenden Meridian)
Tabelle 34.7 · Bewertung der MdG bei Aphakie ohne Brillenzuschlag
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Visus Kontaktlinsen-korrigiert * Intraokular korrigiert **
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
besser als 0,63 |
10/25 |
8/25 |
0,63 |
11/25 |
9/25 |
0,5 |
12/25 |
10/25 |
0,4 |
13/25 |
11/25 |
0,3 |
14/25 |
12/25 |
0,25 |
15/25 |
13/25 |
0,2 |
16/25 |
15/25 |
0,16 |
17/25 |
17/25 |
0,12 |
18/25 |
18/25 |
0,1 |
19/25 |
19/25 |
0,08 |
20/25 |
20/25 |
0,06 |
21/25 |
21/25 |
0,05 |
22/25 |
22/25 |
0,02 |
23/25 |
23/25 |
0,0 |
25/25 |
25/25 |
34
Anhang
* Zu o.a. Werten kommt kein weiterer Brillenzuschlag ** Zu. o.a. Werten kommt ggf. noch ein Brillenzuschlag
Tabelle 34.8 · MdG bei einseitigen Gesichtsfeldausfällen (AUB alt)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einseitige Gesichtsfeldschäden
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Konz. Einschränkung auf 50 Abstand vom Zentrum |
5/30 MdG |
|
Konz. Einschränkung auf 30 Abstand vom Zentrum |
10/30 MdG |
|
Konz. Einschränkung auf 10 Abstand vom Zentrum |
15/30 MdG |
|
Konz. Einschränkung auf 5 Abstand vom Zentrum |
20/30 MdG |
|
Vollständige einseitige Ptosis |
30/30 MdG |
511 |
|
|
|
|
|
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34
Anhang
34.1 Begutachtung
Tabelle 34.9 · MdG bei einseitiger Gesichtsfeldeinschränkung (AUB 88)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Konzentrische Einschränkung auf Fixier- |
Minderung der Gebrauchsfähigkeit |
punktabstand |
|
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 |
4/25 |
30 |
8/25 |
10 |
12/25 |
5 |
17/25 |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unregelmäßige Ausfälle im 50 -Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1/3 |
6/25 |
2/3 |
15/25 |
|
|
Tabelle 34.10 · Invaliditätsgrad bei bds. Gesichtsfeldausfällen (AUB alt)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vollständige Halbseitenund Quadranten- |
Invaliditätsgrad |
ausfälle |
|
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Homonymer Halbseitenausfall |
40% |
Bitemporaler Halbseitenausfall |
25% |
Binasaler Halbseitenausfall |
10% |
Homonymer Quadrant oben |
20% |
Homonymer Quadrant unten |
30% |
|
|
Tabelle 34.11 · Invaliditätsgrad bei unregelmäßigen bds. Gesichtsausfällen (AUB alt)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bewertet werden große Skotome im 50 -Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, wenn sie beidäugig bestehen oder ein Auge fehlt. Berechnet wird die ausgefallene Fläche:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausfall mindestens 1/3 |
IG 20% |
Ausfall mindestens 2/3 |
IG 50% |
Zwischenwerte sind vom Gutachter zu schätzen |
|
|
|
Tabelle 34.12 · Invaliditätsgrad bei zerebral bedingten Gesichtsfeldausfällen (AUB 88)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vollständige Halbseitenund Quadranten- |
Invaliditätsgrad |
ausfälle |
|
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Homonyme Hemianopsie |
60% |
Bitemporale Hemianopsie |
35% |
Binasale Heminanopsie |
15% |
Homonymer Quadrant oben |
25% |
Homonymer Quadrant unten |
35% |
|
|
512
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34.1 Begutachtung
Richtlinien der DOG/des BVA
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als Blinde nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) § 24 bzw. nach den Landesblindengeldgesetzen gelten neben Personen, die auf beiden Augen vollständig erblindet sind,
1.solche, deren Sehschärfe auf keinem Auge auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
2.oder bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleich zu achten sind.
Nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft liegt eine Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzusetzende Sehschädigung vor
1.Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 unberücksichtigt bleiben.
2.Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 unberücksichtigt bleiben.
3.Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) die Grenze des Gesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste von 50 unberücksichtigt bleiben.
4.Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 unberücksichtigt bleiben.
5.Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50 -Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist.
6.Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Durchmesser besitzt.
7.Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störung.
Hochgradige Sehbehinderung: Sehschärfe auf keinem Auge, auch nicht bei beidäugiger Prüfung,
1/20 oder wenn hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdB/MdE-Grad von
100bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
Die meisten MdE-Tabellen gelten auch für die GdB. Ergänzende Bemerkungen zum Sozialen Entschädigungsgesetz und zum Schwerbehindertengesetz:
Behandlung eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht zugänglichen Eiterung der Augenhöhle: GdB/MdE-Grad 40.
Ergänzung zu Tab. 34.3, MdE/GdB bei intraund extraokular korrigierter Aphakie: Ist eine Aphakie bds. mit einer Starbrille korrigiert, ist der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende MdE/GdB-Grad um 10 zu erhöhen. Bei Blindheit oder Verlust eines Auges um 20.
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem vollständigem Verschluss des Auges: GdB/ MdE-Grad 30, sonst 10–20.
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln GdB/MdE-Grad: einseitig 0–10, beidseitig 10–20.
Ausfall des Farbensinns: GdB/MdE-Grad 0.
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens: GdB/ MdE-Grad 0–10.
Bei Erkrankung des Auges (z.B. Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB/MdE-Grad vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (z.B. Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB/MdE-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen.
Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB/MdE-Grad allein nach dem Sehvermögen.
34
Anhang
513
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34
Anhang
34.1 Begutachtung
Nach der Entfernung eines malignen Augentumors (z.B. Melanom, Retinoblastom) ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten: GdB/MdE-Grad während dieser Zeit bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung) 50, sonst wenigstens 80.
Ergänzung zu Motilitätsstörungen: Bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder GdB/MdE-Grad 10. Einschränkungen der Sehschärfe (z.B. Amblyopie) oder eine erhebliche entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Anforderungen an das Sehvermögen nach der
Fahrerlaubnisverordnung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrerlaubnisklassen:
A: Krafträder mit/ohne Beiwagen.
B: (alte Klasse 3) Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse nicht 3500kg, nicht 8 Sitzplätze Führersitz; auch mit Anhänger bis 750kg Gesamtmasse oder bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3500kg.
C: Kraftfahrzeuge 3500kg, Anhänger bis 750kg.
D: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, 8 Sitzplätze, Anhänger bis 750kg.
E: Anhänger 750kg (Ausnahme s. B).
Sehtest bestanden, wenn für Klassen A, A1, B, BE, M, L, T zentrale Tagessehschärfe mit/ohne Sehhilfen 0,7/0,7.
Die Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E wird bis zur Vollendung des 50. LJs erteilt, danach für 5 Jahre. Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden für 5 Jahre erteilt. Bewerber für die Klassen C, D müssen der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes vorlegen (§12 Abs. 6, §23 FeV).
Tabelle 34.13 · Augenärztliche Untersuchung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Klassen A, A1, B, BE, M, L, T |
Klassen C, C1, CE, C1E, D1, DE, D1 E; Fahrerlaub- |
|
nis zur Fahrgastbeförderung |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sehtest nicht bestanden: mit Sehhilfen mindestens beidäugig 0,5/0,2; einäugig 0,6 (Einäugigkeit auch bei 0,2 auf dem anderen Auge)
Gesichtsfeld (GF): normales GF eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges GF mit horizontalem Durchmesser von mindestens 120 , zentrales GF bis 30 normal (mindestens 100 Prüforte; ggf. manuelle Nachprüfung Goldmann III/4).
Beweglichkeit:
Beidäugigkeit: Augenzittern, Begleitund Lähmungsschielen ohne Diplopie im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 zulässig. Einäugigkeit: normale Beweglichkeit.
Zentrale Tagessehschärfe 0,8/0,5; wird diese Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge 0,05 betragen; Korrektur zulässig bis max 8 dpt (gilt nicht für Kontaktoder Intraokularlinsen).
GF: beidäugig normal, mindestes 140 Durchmesser, zentrale 30 normal (mindestens 100 Prüforte; ggf. manuelle Nachprüfung Goldmann III/4).
Beweglichkeit: kein Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Aufblick, 30 Rechtsund Linksblick, 40 Abblick); Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Klassen D, D1, DE, D1 E: Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: Rotblindheit/-schwäche mit Anomalquotient 0,5 unzulässig. Klassen C, C1, CE, C1 E: Aufklärung über mögliche Gefährdung.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anmerkung. Untersuchungen des Stereosehens, Dämmerungssehens, der Blendempfindlichkeit sind 514 bisher (Stand 2005) nicht vorgesehen.
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34.2 Syndrome
34.2 Syndrome
Begriffserläuterungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Assoziation: Fehlbildung, die in den ersten 28 Tagen der Embryogenese (= Blastogenese) aus unbekannter Ursache entsteht. Ursprünglich nach Spranger: überzufälliges Auftreten mehrerer kongenitaler Anomalien, die nicht polytoper Defekt, Syndrom oder Sequenz sind, bei zwei oder mehr Individuen.
Expressivität: Grad der Ausprägung eines erblichen Merkmals, dem ein einzelnes Gen zugrunde liegt.
Gen: Funktionelle Einheit des Genoms (Gesamtheit aller Gene oder haploider Chromosomensatz), die die genetische Information für ein Genprodukt enthält.
Heterozygoter (mischerbiger) Gendefekt: Bei autosomaloder X-chromosomal-dominant vererbten Erkrankungen ist derselbe Genlokus auf den homologen Chromosomen durch verschiedene Allele besetzt; es existiert ein defektes Genprodukt (z.B. Protein).
Homozygoter (reinerbiger) Gendefekt: Bei autosomaloder X-chromosomal-rezessiv vererbten Erkrankungen ist derselbe Genlokus auf den homologen Chromosomen durch vollkommen gleichartige Allele besetzt; es fehlt ein intaktes Genprodukt (z.B. Protein).
Konduktor(in): Person, die die Krankheitsanlage von der vorausgehenden Generation auf die nächstfolgende überträgt, ohne selbst krank zu sein.
Mitochondriale Vererbung: Mutation der Mitochondrien-DNA (mt-DNA); die mt-DNA wird nur von der weiblichen Eizelle weitergegeben; daher Vererbung von der Mutter auf Töchter und Söhne, aber nur die Töchter vererben die Erkrankung weiter.
Monogenie: Ein Gen bewirkt die Ausbildung eines Merkmals.
Morbus: Krankheit; jetzt häufig Eigenname alphabetisch eingeordnet und Krankheitsbezeichnung an diesen angehängt (z.B. Morbus Behçet = Behçet-Krankheit).
Penetranz: Manifestationshäufigkeit oder Manifestationswahrscheinlichkeit eines Gens, d.h. der Anteil der Merkmalträger bezogen auf die Gesamtzahl der Genträger, die nach ihrer genetischen Konstitution das betreffende Merkmal zeigen könnten.
Phänotypus (im Gegensatz zum Genotypus): Erscheinungsbild; Grad der phänotypischen Ausprägung wird durch Expressivität bestimmt.
Polygenie: Mehrere Gene sind an der Ausbildung eines Merkmals beteiligt.
Sequenz: Syndrom, dessen Ätiologie heterogen oder ungeklärt, dessen Pathogenese aber bekannt ist.
Simplexfall: Bei einem Patienten mit einer vererbbaren Erkrankung sind in der Familie keine weiteren Betroffenen bekannt (häufig X-chromosomale, autosomal-rezessive Vererbung oder selten Neumutationen).
Symptomenkomplex: Syndrom mit vielfältiger oder unbekannter Ätiologie und Pathogenese.
Syndrom: Gruppe von Krankheitszeichen (Symptomen), deren Ätiologie und/oder Pathogenese vielgestaltig oder ungeklärt sein können.
34
Anhang
Abkürzungen
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AD: Autosomal-dominant.
AR: Autosomal-rezessiv.
XR: X-chromosomal-rezessiv.
XD: X-chromosomal-dominant.
X: X-chromosomal.
S.: Syndrom.
s.: syndrome.
Syndrome
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aarskog-Syndrom (fazio-genito-digitales S.; Aarskog-Scott-S.): Kleinwuchs-S., charakteristische Befunde Gesicht, Finger, männliche Genitalien; geschlechtsgebunden, selten AD (Genort wahrscheinlich Xp11.21). Auge: Hypertelorismus, Telekanthus, Ptosis, antimongoloide Lidachsenstellung, Strabismus, hyperoper Astigmatismus, Megalokornea.
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