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THEMA 10. VERSUCH

Eine Deliktsbegehung kann man in zeitlicher Hinsicht in mehrere Stadien aufteilen:

Am Anfang steht der Tatentschluss.

In der Vorbereitungsphase bereitet sich der Täter auf die Tatausführung vor. Dies ist grundsätzlich straflos. (Aber es gibt Delikte, welche bereits die Vorbereitung unter Strafe stellen, z.B.: StGB

§149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen,

§310 Vorbereitung eines Explosionsoder Strahlungsverbrechens.)

Im Versuchsstadium setzt der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zu deren Verwirklichung an.

Realisiert der Täter sein Vorhaben vollständig, verwirklicht er also den objektiven Tatbestand, so liegt Vollendung vor.

In einigen Fällen unterscheidet man von der Vollendung noch die Beendigung; ein Diebstahl ist z.B.

vollendet, wenn die Sache weggenommen wurde, er ist aber erst dann beendet, wenn der Täter seinen Gewahrsam an der Sache gesichert hat.

Die Strafbarkeit beginnt grundsätzlich erst, wenn das Versuchsstadium erreicht ist. Der Versuch ist immer strafbar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt. Bei Vergehen muss die Strafbarkeit des Versuches gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Dies ist z.В. in § 223 II StGB der Fall (versuchte einfache Körperverletzung). Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keinen Versuch.

Voraussetzungen für den Versuch sind also:

ein Tatentschluss umfasst den Vorsatz und sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Da der reine Entschluss allein noch nicht strafbar ist, muss er nach außen treten (↓).

ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung: der Täter tut etwas, was nach seiner Vorstellung unmittelbar in die Rechtsgutsverletzung übergehen soll. Man benutzt da die Faustregel: der Versuch beginnt, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht es los!“ überschritten hat.

Beispiel: Lauert der Täter seinem Opfer auf, um ihm die Tasche zu entreißen, so beginnt der Versuch weder beim Sich-Verbergen des Täters noch beim Ergreifen der Tasche, sondern in dem Moment, in dem der Täter sein Versteck verlässt und auf sein Opfer zueilt.

keine objektive Vollendung des Delikts. Der Hauptfall des „Nichtvollendung“ ist der nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter will sein Opfer töten, verletzt es aber nur. Versuch liegt aber auch dann vor, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, aber nicht durch den Täter verursacht wurde oder ihm nicht zuzurechnen ist: Bevor das beigebrachte Gift zu wirken beginnt, wird das Opfer von einem anderen erschossen. Während also der subjektive Tatbestand bei der versuchten Tat vollständig vorliegt (der Täter will das Opfer töten, gegebenenfalls aus Habgier), weist der dem entsprechende objektive Tatbestand einen Mangel auf (das Opfer stirbt nicht durch das Gift).

Sonderformen des Versuchs:

Wenn ein Tatentschluss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verwirklichung

eines Tatbestandes fuhren kann, handelt es sich um einen untauglichen Versuch. Der untaugliche Versuch ist strafbar. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch auf die Strafe verzichten, wenn es um ein offenbar sinnloses Unternehmen geht.

Beispiel: (1) Der Versuch, mittels eines Luftgewehrs ein Auto „abzuschießen“, ist wegen der geringen Reichweite und Durchschlagskraft der Waffe untauglich. Trotzdem bleibt der Versuch strafbar.

(2) Schießt der Täter mit dem Luftgewehr auf ein mehrere Kilometer hoch fliegendes Flugzeug, um es zu zerstören, so ist der Versuch wegen seiner offenbaren Sinnlosigkeit straflos.

Von Wahndelikt spricht man, wenn der Täter etwas tut, was er irrtümlich für strafbar hält. Bei Wahndelikten gibt es zwar ein Gesinnungsunwert, aber kein Handlungsunrecht. Deshalb bleiben Wahndelikte straffrei.

Beispiel: B begeht einen Ehebruch, in dem festen Glauben es sei strafbar.

Im Strafrecht spricht man vom Rücktritt vom Versuch (§ 24 I StGB), wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Rechtsfolge des Rücktritts ist Straflosigkeit, die allerdings nur hinsichtlich des unvollendeten Delikts eintritt. D.h. die im Rahmen des geplanten dann aber aufgegebenen Totschlagversuchs eingetretene Körperverletzung bleibt strafbar.

Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits vollendet ist. Er ist auch ausgeschlossen, wenn es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt, d. h. dann, wenn der Täter den Taterfolg nicht mehr erreichen kann und das auch versteht.

Beispiel: А bricht in eine Villa ein, um ein bestimmtes Bild zu stehlen. Dort muss er feststellen, dass sich das Bild nicht mehr im Haus befindet. Ein Rücktritt vom versuchten Einbruchsdiebstahl ist hier nicht mehr möglich. Das ist ein fehlgeschlagener Versuch.

Der allgemeine Aufbau der Versuchsprüfung ist:

(Vorprüfung)

a) Keine Tatvollendung

b) Strafbarkeit des Versuchs

1. Tatbestandsmäßigkeit

a) Tatentschluss (= subjektiver Tatbestand) b) Unmittelbares Ansetzen, § 22 (= objektiver Tatbestand)

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Rücktritt, § 24

Das Verb zu „Rücktritt“ ist „zurücktreten“: Der Täter tritt freiwillig vom Versuch zurück.

Fragen zum Text:

1.Welche Stufen unterscheidet man bei der Deliktsbegehung?

2.Wann ist das Versuchsstadium erreicht?

3.Kann die Vorbereitung einer Straftat strafbar sein?

4.Was macht die Vollendung einer Straftat aus?

5.Wann beginnt in der Regel die Strafbarkeit?

6.Was ist der Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat?

7.Erläutern Sie den Begriff „Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung“.

8.Was ist ein untauglicher Versuch? Seine Arten?..

9.Geben Sie ein Beispiel des Wahndelikts.

10.Nennen Sie die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts.

Äußern Sie sich zu den Beispielen:

1.Der ... bleibt ...los als rein innerer Vorgang, bei dem nichts und niemand verletzt wird.

2.Nicht selten fallen ... und ... auch in einem Zeitpunkt zusammen.

- So liegt es z.B. bei § 212 StGB: Mit dem Tod des Menschen tritt sowohl ... als auch

... der Tat ein. Weil mit dem Tod des Menschen auch die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts vollständig abgeschlossen ist, ist hier für einen der ...

nachgelagerten ...szeitraum kein Platz

3.A läutet mit gezogener Pistole an der zu einer Tankstelle gehörenden Wohnungstür und nimmt dabei an, dass auf das Läuten der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle oder eine andere Person erscheinen werde. Sogleich bei ihrem Erscheinen sollte die öffnende Person mit der Pistole bedroht, gefesselt und zur Ermöglichung und Duldung der Wegnahme genötigt werden. Handlung des A sollte ohne Zwischenakte in Tatbestandsverwirklichung münden. Phase der Tatbegehung?

4.A versucht den B durch Beschwörung des Teufels tot zu zaubern.

5.Das Betrugsopfer hat den Täuschungsversuch durchschaut. Der Versuch ist f...en, wenn der Täter sieht, dass er sein konkretes Handlungsziel nicht mehr erreichen kann.

6.Der ...e ... ist ein Begriff aus dem Allgemeinen Teil des deutschen Strafrechts. Damit wird der V...

einer Straftat bezeichnet, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, weil der Täter sich entweder eines un...en Tatmittels (Beispiel: Spielzeugpistole) bedient, sich ein un...s Tatobjekt (Beispiel: „Mord an einer Leiche“; „Diebesfalle“) aussucht, oder ein nicht-qualifizierter Täter für die von ihm beabsichtigte Straftat ist (ein Nicht-Amtsträger, der glaubt, Amtsträger zu sein, lässt sich bestechen).

7.Beispiel: A gibt B eine Prise Natriumchlorid ins Essen, um B zu töten. Das Kochsalz macht B aber nichts aus. Grob unverständiger V... oder mit anderen Worten - ... .

8.Nicht strafbar ist der abergläubische ...: Der Täter denkt, dass eine Handlung zu einem Erfolg

führen kann, obwohl diese Handlungsweise naturwissenschaftlich wirkungslos ist. Beispiel für solch einen Versuch ist Schadenzauber (z.B. Voodoo).

9.Der Täter hält er die Aneignung einer (für ihn erkennbar) herrenlosen Sache für Diebstahl.

10.Feuert T mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf das Opfer O ab, so kann er bei einem unbeendeten Tötungsversuch bereits dadurch ...en, dass er keinen weiteren Schuss abfeuert. Bei einem beendeten Versuch müsste er durch aktives Tun entweder gemäß § 24 I 1, 2. Alt. den Erfolg verhindern oder sich nach § 24 I 2 zumindest darum bemühen.

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