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THEMA 9. TEILNAHME

Formen der Teilnahme sind Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).

Der Anstifter überredet den Haupttäter zu seiner Tat, der Gehilfe unterstützt den Haupttäter bei der Tatbegehung. Sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe setzen eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat voraus. Schuldhaft braucht die Haupttat nicht begangen zu sein. Die Teilnahme an der Tat eines Schuldunfähigen ist also strafbar.

Man muss die Täterschaft immer vor der Teilnahme prüfen. Die vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat des Täters ist ein Tatbestandsmerkmal sowohl der Anstiftung als auch der Beihilfe.

♦ Anstiftung: Anstifter ist, „wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat“ (§ 26 StGB). Deshalb gibt es folgende Voraussetzungen der Anstiftung: Zuerst muss der Anstifter den Täter beeinflussen und so in ihm einen Tatentschluss hervorrufen. Diese Bestimmungshandlung muss dazu führen, dass der Täter schließlich die Straftat begeht. Außerdem muss die begangene Straftat vorsätzlich und rechtswidrig sein. In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz des Anstiftenden sowohl den Erfolg einer bestimmten Straftat durch den Haupttäter als auch den eigenen Beitrag zu dieser Tat beinhalten (sogenannter doppelter Anstiftervorsatz). Der Anstifter wird wie der Täter bestraft.

Beispiel: A schlägt B vor, C zu verprügeln, woraufhin B einen entsprechendem Tatentschluss fasst. An der nachfolgenden Tatausführung wirkt A nicht mit.

Die Anstiftung muss kausal für den Tatentschluss sein. Auch wer schon allgemein zur Tat bereit ist, aber erst durch den Einfluss des Anstifters endgültig den Tatentschluss fasst, kann angestiftet werden. Anders ist es, wenn er schon zur Tat fest entschlossen ist (omnimodo facturus). Hier ist keine Anstiftung mehr möglich.

Zusätzlich - „Agent Provocateur“ oder Lockspitzel:

Wer die Tat eines anderen provoziert, und dabei sicher davon ausgeht, den anderen beim Versuch zu überführen, kann nicht wegen Anstiftung zu dieser Haupttat bestraft werden, weil ihm der erforderliche doppelt bezogene Anstiftervorsatz fehlt, insbesondere hinsichtlich des Taterfolgs (§ 26 StGB).

Beispiel: A überredet den B zu einem Einbruchsdiebstahl in ein Großhandelsdepot, um ihn unmittelbar nach dem Betreten des Warenlagers durch die von ihm informierte Polizei festnehmen zu lassen

♦ Beihilfe: Für die Beihilfe muss wieder eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. Ein Gehilfe leistet dem Täter Hilfe bei dieser Tat. Der Gehilfe muss auch einen doppelten Vorsatz besitzen. Einerseits den Vorsatz bezüglich der Haupttat und andererseits den Vorsatz bezüglich der Hilfsleistung (doppelter Gehilfenvorsatz). Unter „Hilfe leisten“ versteht man „die Förderung der Haupttat durch physische und psychische Unterstützung.“ Das Strafmaß des Gehilfen richtet sich grundsätzlich nach der Strafandrohung für den Haupttäter. Die Strafe muss jedoch nach § 27 II 2 gemildert werden. Die Beihilfe ist deshalb die schwächste Art der Beteiligung.

Beispiel: A bringt B einen Knüppel, damit dieser C besser verprügeln kann.

Ein Sonderfall der Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den Haupttäter nur in einem schon gefassten Tatentschluss bestärkt (psychiche Beihilfe). Psychische Beihilfe erfolgt z.B. durch das Geben eines Rates oder durch das Ermutigen des Täters (kognitive und voluntative Beihilfe). Wenn der Tatentschluss beim Haupttäter durch den Teilnehmer dagegen erst hervorgerufen wird, handelt es sich nicht um Beihilfe, sondern um Anstiftung.

Umstritten ist, ob die Beihilfe für den Erfolg kausal sein muss.

Von notwendiger Teilnahme spricht man, wenn ein Straftatbestand so gefasst ist, dass die Begehung die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt. Bei den sogenannten Begegnungsdelikten, bei denen der Beteiligte auch ein Opfer ist (z.B. § 174 sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), bleibt dieser straflos, wenn er das Maß der notwendigen Teilnahme nicht überschreitet, oder die Strafnorm gerade dem Schutz des Opfer dient.

Ein berühmtes, seit über 100 Jahren diskutiertes Problem betrifft die Frage, wie sich ein für den Haupttäter unerheblicher error in persona auf den Anstifter auswirkt.

Beispiel: A stiftet B an, C zu erschießen. B verwechselt C mit D und erschießt diesen (Rose-Rosahl-Fall, nach einem vom Preußischen Obertribunal 1859 entschiedenen Sachverhalt).

Nach herrschender Meinung ist ein solcher Irrtum nicht nur für den Haupttäter, sondern auch für den Anstifter unerheblich:

B ist als Haupttäter nach § 212 StGB (Totschlag) zu bestrafen. A macht sich als Anstifter zum Totschlag strafbar.

Wiederholungsfragen:

1.Welche Formen der Teilnahme gibt es?

2.Welche Voraussetzungen gelten für beide Formen der Teilnahme?

3.Was prüft man zuvor, Täterschaft oder Teilnahme?

4.Erklären Sie den Begriff „Anstiftung“ und seine Rechtsfolgen!

5.Was versteht man unter dem „omnimodo facturus“?

6.Wie kann man einen Täter anstiften?

7.Erzählen Sie über die Beihilfe.

8.Erzählen Sie über die psychische Beihilfe.

9.Was ist "notwendige Teilnahme"?

10.Erläutern Sie den Doppelvorsatz bei Anstiftung und Beihilfe.

Kommentieren Sie die Beispiele:

1.A wird von B angegriffen. Damit sich A verteidigen kann, reicht ihm C einen Stock, mit dem A den B niederschlägt. Liegt hier eine Teilnahme vor?

2.A stiftet den unerkannt* geisteskranken und somit schuldunfähigen B an, etwas zu klauen. Wird jemand zur

Verantwortung gezogen?

3.B bittet den A, ihm ein Küchenmesser zu leihen. B will damit seinen Feind C abstechen. A weiß davon nichts. B ersticht den C mit dem Messer von A. Hat sich A wegen Beihilfe strafbar gemacht? (Vorsatz prüfen)

4."Unter dem Begriff Aufstiftung versteht man die ... zur Qualifikation. Ein bereits zur Begehung eines Grunddelikts entschlossener Täter wird vom An... zur Begehung der Qualifikation bestimmt.

Beispiel: T beschließt O heftig zu verprügeln. A überzeugt ihn jedoch davon, dass es einfacher sei ihn mit einem Messer zu verletzen.

Vorliegend wurde T also zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB, statt einer einfachen gemäß § 223 StGB aufge... ".

5."Unstreitig möglich ist eine ... (Adj.) ... (Subst. X) in Form einer beratenden ... (X) . Darunter werden Fälle gefasst, in denen der ... dem Täter dadurch Hilfe leistet, dass er ihm bestimmte Ratschläge, technische Hinweise oder sonstige Informationen vermittelt, die ihn bei der Begehung seiner Tat unterstützen. Vorstellbar wäre etwa die Einweisung in den Umgang mit Waffen und Werkzeugen oder die Information über die nicht alarmgesicherten Eingänge eines Gebäudes."

6.A gibt dem B 50.000 Euro, damit dieser den X tötet. Nur wegen dem Geld, nimmt B die Tötung vor. Hier wurde bei B durch A der Tatentschluss hervorgerufen, er wurde „bestimmt“.

7.Der haftentlassene H plant zur Überwindung seiner finanziellen Schwierigkeiten die Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls in die Villa des O. Letzte Bedenken bestehen bei ihm jedoch wegen der Alarmanlage und des damit verbundenen Risikos, erneut verhaftet zu werden. G versichert H, dass der Alarm aufgrund der abseitigen Lage der Villa wohl von niemandem wahrgenommen werde und die zu erwartende Beute die Inkaufnahme dieses „winzige Risiko“ allemal überwiege. (Strafbarkeit umstritten)

8.A gibt B das Einbruchswerkzeug, damit er in die Wohnung des X einbrechen kann. Hier hat der A mit seinem Beitrag die Tat des B gefördert, also zu §§ 242, 244 I Nr.3 ... geleistet.

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* Hätte A gewusst, dass B schuldunfähig ist, hätte er ihn als Werkzeug benutzt. Das wäre ein Fall der mittelbaren Täterschaft.