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THEMA 8. BETEILIGUNGSFORMEN: TÄTERSCHAFT

Wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind, stellt sich die Frage nach der ihrer Strafbarkeit. Es werden zwei Formen der Beteiligung unterschieden: Täterschaft und Teilnahme. Die Täterschaft ist die stärkere Form.

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme:

A. Tatherrschaftslehre (herrschende Ansicht der Lehre)

Tatherrschaft besitzt, wer das Tatgeschehen vorsätzlich in seinen Händen hält. Der Täter ist derjenige, der die Tat als Zentralfigur des Geschehens beherrscht. Dagegen ist Teilnehmer derjenige, der nur eine Randfigur des Geschehens ist. Sein Tatbeitrag besteht nur darin, den Tatentschluss hervorzurufen (Anstifter) oder Hilfe zu leisten (Beihilfe).

B. Subjektive Theorie (vorwiegend Rechtsprechung)

In der subjektiven Theorie (animus-Theorie) geht es um die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.

In letzter Zeit folgt der BGH aber überwiegend Kriterien der Tatherrschaftslehre, ohne die Orientierung am Täterwillen aufzugeben.

Man unterscheidet folgende Formen der Täterschaft (§ 25 StGB):

Alleintäterschaft, auch unmittelbare Täterschaft genannt: Der Täter begeht die im Tatbestand beschriebene Handlung selbständig. Das ist der Normalfall kriminellen Verhaltens.

Mittelbare Täterschaft: Der mittelbare Täter begeht die Tat durch eine Person, die er erfolgreich manipuliert. Die Überlegenheit des Hintermannes kann auf Täuschung oder auf intellektuellen Defiziten des Werkzeugs basieren. Der Handelnde ist in diesem Fall nur ein Werkzeug in den Händen des überlegenen Hintermannes. Das „menschliche Werkzeug“ hat in der Regel ein „Strafbarkeitsdefizit“. Sein Verhalten darf strafrechtlich nicht vorwerfbar sein. Es handelt entweder tatbestandslos oder rechtmäßig oder schuldlos.

Beispiel: der mittelbare Täter A bittet einen gutgläubigen Passanten B, „seinen“ Koffer aus dem Taxi zu nehmen, der in Wirklichkeit einem Dritten gehört. In diesem Fall handelte das Werkzeug B unvorsätzlich (subjektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug).

♦ Mittäterschaft: Mittäterschaft bedeutet die gemeinschaftliche Verwirklichung eines Straftatbestandes durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Wenn zwei oder mehr Komplizen ihre „Arbeit“ teilen und nach einem gemeinsamen Tatplan handeln, wäre es nicht angemessen, die Handlungen der Täter isoliert voneinander zu sehen. Deshalb werden die Tatbeiträge der Mittäter gegenseitig zugerechnet.

Beispiel: A und B überfallen zusammen eine Bank. Vorher hatten sie sich darüber geeinigt, dass sie notfalls ihre Pistole benutzen. Wenn B auf der Flucht auf die Verfolger schießt, kann neben B auch A wegen Körperverletzung angeklagt

werden.

Die Mittäterschaft verlangt im Prinzip eine Mitwirkung bei der Ausführung der Tat. Aber ein „Minus“ bei der Tatausführung kann ausnahmsweise durch ein „Plus“ bei der Deliktsvorbereitung oder -planung ausgeglichen werden (funktionelle Tatherrschaft).

Beispiel: A und B führen gemeinsam einen Einbruch durch, den C im Detail geplant hat. Auch wenn C nicht am Tatort war, kann er wegen seines übergroßen Anteils an der Tatplanung als Mittäter angesehen werden.

♦ Nebentäterschaft: Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander dasselbe Rechtsgut angreifen. Jeder von ihnen wird als unmittelbarer Täter bestraft.

Beispiel: Die beiden Wilderer A und B schießen unabhängig voneinander und ohne einander zu sehen auf den Förster C.

Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme wird nur bei Vorsatzdelikten relevant. Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts ist jeder, der sorgfaltswidrig zur Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes beiträgt (Einheitstäterprinzip).

Beantworten Sie die Wiederholungsfragen:

1.Welche Formen der Beteiligung an einer Tat sind möglich?

2.Durch welche Kriterien grenzt man die Täterschaft von der Teilnahme ab? Welche Abgrenzungstheorien gibt es?

3.Nennen Sie die Formen der Täterschaft.

4.Welche Täterschaftsform kommt am häufigsten vor?

5.Charakterisieren Sie kurz den Begriff der mittelbaren Täterschaft.

6.Erklären Sie die Begriffe Hintermann und Werkzeug.

7.Was ist für die Mittäterschaft charakteristisch?

8.Wodurch kann ein Minus im Ausführungsstadium „kompensiert“ werden?

9.Was verstehen sie unter „Nebentäterschaft“?

10.Ist die Teilnahme an einem fahrlässigen Delikt möglich?

Kommentieren Sie die nachfolgenden Beispiele:

1.„Das Verhalten jedes ...s wird jedem anderen der ... wie eigenes Verhalten zugerechnet, sofern sich das jeweilige Verhalten im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes hält.“ Ergänzen Sie.

2.Ergänzen Sie die fehlenden Termini und bestimmen Sie den Typus des Strafbarkeitsdefizits beim „Werkzeug“:

A. T täuscht dem Polizeibeamten W vor, X habe gerade eine Bank ausgeraubt. Aus diesem Grund nimmt W X fest (berechtigterweise, vgl. § 127 II StPO).

B. Nach Aufforderung des die gesamte Situation überschauenden T betätigt W einen Schalter. Er weiß nicht, dass er dadurch X einen schmerzhaften Stromstoß verabreicht und handelt insofern

...los.

C. Bsp T schickt den ihm hörigen Geisteskranken W los, um einen Mord zu begehen.

D. Unter dem überwältigenden Einfluss des T tötet sich W selbst. W erfüllt nicht den ... von § 212 StGB (Totschlag), da dort die Tötung eines anderen Menschen vorausgesetzt wird, und kommt deshalb als Täter nicht in Frage. Dagegen erfüllt T den Tatbestand des § 212 durch W und handelt damit in ...er Täterschaft.

E. Nach einem Wohnungseinbruch werden zwei 12-jährige Jungen mit Beute gestellt. Eine Überprüfung ergibt, dass beide Jungen von A unter Androhung von Strafe genötigt wurden,

Wohnungseinbrüche zu begehen.

(In allen diesen Fällen ist der Hintermann Tals mittelbarer Täter des jeweiligen Delikts strafbar, während das Werkzeug straflos bleibt.)

3. „Der ...mann beherrscht den Vordermann deshalb, weil dieser sich ihm gegenüber in einer unterlegenen Lage befindet; die Tatherrschaft liegt daher allein beim ...mann.“ Ergänzen Sie. Wie wurde der Vordermann im Text oben bezeichnet?

4.A erschießt B mit Tötungsvorsatz. A ist ...täter.

5.Wilderer W gibt Freund F im Wald das Gewehr und sagt, er solle auf das Wildschwein im Gebüsch schießen. Tatsächlich ist dort A, was W wusste und welchen der W auch töten wollte.

6.„A und B wollen den C ausrauben. Während, entsprechend dem ... (eine wichtige Voraussetzung für die gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge bei ...täterschaft), A den C festhält, nimmt B dem C das Geld aus der Tasche. Hier wird dem B das Festhalten und dem A die Wegnahmehandlung zu...t.“ (§

25II StGB) Ergänzen Sie.

7.A ist sechsfacher Bowlingweltmeister. Das schmeckt der Konkurrenz so gar nicht. Unabhängig voneinander wollen zwei seiner Konkurrenten (B und C) den A vergiften. Sie mischen beide ohne vom jeweils anderen zu wissen Gift in den Tee des A. Dieser verstirbt.

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