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THEMA 7. SCHULD

Das deutsche Strafrecht basiert auf dem Schuldprinzip:

Strafe setzt Schuld voraus.

Die Strafhöhe wird durch die Schuld begrenzt.

Während es beim Tatbestand und der Rechtswidrigkeit um die Beantwortung der Frage geht, ob die Tat im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, wird bei der Schuld die Frage beantwortet, ob man dem Täter diese rechtswidrige Tat persönlich vorwerfen kann. Dabei geht man davon aus, dass ein Mensch sich frei und richtig zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann.

Man unterscheidet folgende Elemente der Schuld:

1) Schuldfähigkeit

Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Strafrecht kennt vier Stufen der Schuldfähigkeit:

volle Schuldfähigkeit

verminderte Schuldfähigkeit

kann nur einen Strafmilderungsgrund in folgenden Fällen darstellen: psychische oder psychiatrische Erkrankungen, sehr starker Alkoholoder Drogenkonsum.

bedingte Schuldfähigkeit

Bedingt schuldfähig sind Jugendliche unter 18 Jahren. Das Gericht muss die Reife des Täters in jedem Fall einzeln prüfen.

Schuldunfähigkeit

ist ein Schuldausschließungsgrund. Schuldunfähig sind z.B. Kinder unter 14 Jahren, seelisch kranke oder schwachsinnige Menschen. Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen (z.B. Vollrausch, Erschöpfung, hochgradiger Affekt) können auch zur Schuldunfähigkeit führen.

Eine Schuldunfähigkeit des Täters kann sich aus dem Konsum berauschender Mittel ergeben. Um seine Straflosigkeit zu vermeiden, wurde § 323a StGB geschaffen - „Vollrausch“. Nach § 323a wird derjenige bestraft, der sich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht.

Doch was passiert, wenn jemand sich bewusst in diesen Zustand versetzt? Die Antwort gibt uns die actio libera in causa, auf Deutsch: „eine bei der Verursachung freie Handlung“. Da führt der Täter zuerst seine Schuldunfähigkeit herbei und begeht in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat.

Beispiel: Theo (T) will seinen Rivalen Otto (O) töten. Deshalb hat er sein Auto vor dessen Haus geparkt. Hier trinkt T 1,5 Flaschen Wodka, bevor er schließlich O aus einem Hinterhalt auf seiner Veranda erschießt.

2)Spezielle Schuldmerkmale charakterisieren den „Gesinnungsunwert“ einer Tat (z.B. niedrige Beweggründe, § 211 StGB).

3)Schuldform

Man unterscheidet zwei Formen der Schuld: die Vorsatzschuld, d.h. die rechtsfeindliche und gleichgültige Einstellung des Täters zur verletzten Rechtsnorm, und die Fahrlässigkeitsschuld, d.h. die nachlässige oder sorglose Einstellung des Täters gegenüber den Sorgfaltsanforderungen.

4) Unrechtsbewusstsein

Wenn der Täter nicht erkennt, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist (Verbotsirrtum), so hängt seine Strafbarkeit davon ab, ob er seinen Irrtum vermeiden konnte (17 StGB). Nur bei einem unvermeidbaren Irrtum entfallen die Schuld und die Strafbarkeit. Dieser Schuldausschließungsgrund kommt in der Praxis selten vor.

5) Entschuldigungsgründe

Typische Beispiele dafür sind:

• der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) liegt vor, wenn der Täter bei gegenwärtiger Gefahr

für sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit eine Straftat begeht, um diese Gefahr abzuwenden. Die Tat muss geeignet sein, die Gefahr abzuwenden, und das mildeste aller verfügbaren Mittel darstellen. Auch die Rettung nahestehender Personen kann entschuldigt sein. Eine Interessenabwägung findet bei § 35 StGB nicht statt.

"Das Brett des Karneades": zwei Menschen treiben nach einem Schiffbruch auf einer Planke, A schubst B ins Wasser, um sich selbst zu retten - jener ertrinkt. A handelt nicht gerechtfertigt, da der Schutz des Lebens absoluten Vorrang hat. Eine Abwägung Leben gegen Leben (nach § 34 StGB) ist nicht zulässig. Aber A wird nach § 35 entschuldigt.

Die Schuld entfällt allerdings nicht, wenn dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.

• die Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB). Von einer Notwehrüberschreitung (= intensiver Notwehrexzess) spricht man, wenn der Angegriffene sich stärker verteidigt als notwendig.

Beispiel: B wird von dem ihm körperlich unterlegenen A angegriffen. B könnte A ohne weiteres mit einem Schlag ins Gesicht aufhalten, was er auch weiß, er zieht aber sein Messer und sticht auf A ein.

Geschieht die Überschreitung aus Verwirrung oder Furcht ist sein Handeln gemäß § 33 StGB entschuldigt.

Beispiel: B wird von dem unbekannten aber körperlich unterlegenen A angegriffen. B könnte A ohne weiteres mit einem Schlag ins Gesicht aufhalten. B gerät aber in Panik und zieht sein Messer und sticht damit auf A ein.

Wenn bei einer rechtswidrigen Tat keine Schuldausschließungsoder Entschuldigungsgründe vorliegen, wird in der Regel „schuldhaftes Handeln“ festgestellt.

Wiederholungsfragen:

1.Was versteht man unter dem Schuldprinzip?

2.Welche Aspekte hat die Schuldfähigkeit?

3.Welche Stufen der Schuldfähigkeit kennen Sie?

4.Was ist die „actio libera in causa“?

5.Wie verstehen Sie die Begriffe „Vorsatzschuld“ und „Fahrlässigkeitsschuld“?

6.Was ist ein unvermeidbarer Irrtum?

7.Welche Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe sind Ihnen bekannt?

8.Beschreiben Sie die Situation des „Brettes des Karneades“.

9.Wann wird ein Notwehrexzess entschuldigt?

10.Wann liegt „schuldhaftes Handeln“ vor?

Kommentieren Sie die Beispiele:

1.Wenn ein Ausländer, der aufgrund eines umgeleiteten Fluges unerwartet in Deutschland landet und demnach keine Ahnung von den deutschen Gesetzen hat (und auch nicht haben muss, denn er wollte schließlich nicht nach Deutschland), etwas tut, was in Deutschland verboten ist, in anderen Staaten aber typischerweise erlaubt ist (z. B. Hakenkreuze offen tragen), handelt es sich um einen ... , weil er nicht damit rechnen konnte, ein Gesetz zu brechen.

2.„... Außerdem darf der Täter keine Pflicht zur Hinnahme der Gefahr haben (sog. Gefahrtragungspflicht). Diese Pflicht zur Duldung liegt etwa vor, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht (z.B. Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute).“ Auf welchen Begriff bezieht sich das Zitat?

3.Tim, Jack und Josh sind Bergsteiger. Sie klettern an einem Abgrund entlang und hängen alle an einem Seil. Auf einmal rutschen Jack und Josh ab und hängen über dem Abgrund. Zwar kann sich Tim grade noch festhalten, rutscht aber immer weiter vom Griff ab. Würde er mit den anderen beiden verbunden bleiben, würden alle drei Personen sterben. Also schneidet Tim das Seil durch und kann so sein eigenes Leben retten.

4.„Nach der älteren psychologischen ***auffassung war „***“ gleichbedeutend mit der psychischen Beziehung des Täters zur Tat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). “ Welcher Begriff ist

„***“?

5. „Praktisch besonders wichtig ist die ... infolge übermäßiger Alkoholisierung.“

6. Herr A. würgt Frau B. Diese hat totale Todesangst. In diesem Moment nimmt Frau B. ein Messer aus ihrer Hosentasche und sticht Herrn A. mehrmals in den Bauchraum. Wird Frau B. freigesprochen?

7. Der Sicherheitsmitarbeiter S. sieht wie ein sichtlich sehr betrunkener Herr B. seinen Autoschlüssel rausholt und in sein Auto steigen will. Mitten in der Stadt besteht eine große Gefahr für anderen Menschen. Daraufhin nimmt S. dem Herrn B. die Autoschlüssel weg und informiert die

Polizei. Entschuldigender Notstand?

***

Im Thema 6 wurde eine Änderung vorgenommen, nun heißt es:

„Anders als bei der Notwehr findet beim rechtfertigenden Notstand eine Interessenabwägung statt: das geschützte Interesse muss das durch die Notstandshandlung verletzte wesentlich überwiegen. Zum Beispiel steht das Leben seinem Rang nach über der körperlichen Unversehrtheit.“

In der nächsten Fassung wird die Stelle schon korrigiert sein. Ihr W.Ph.

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