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Иностранный язык учебный год 2022-23 / 15. Keine Anspr№che bei nachнtrфgнlich verнeinнbarter Schwarzнarнbeit

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Keine Ansprüche bei nach­träg­lich ver­ein­barter Schwarz­ar­beit

Никаких взаимных претензий из последующих согласованных нелегальных работ

Bei Schwarzarbeit haben die Parteien keinerlei gegenseitige Ansprüche; ihr Vertrag ist nichtig. Das gilt auch dann, wenn die "ohne-Rechnung-Abrede" erst nachträglich getroffen wird, so der BGH.

Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen, erweitert. Ein Vertrag ist demnach auch dann gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, wenn die Parteien nachträglich vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (Urt. v. 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16).

Die Parteien hatten zunächst einen Werkvertrag über Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen. Kurze Zeit später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellen solle. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Besteller; weitere Zahlungen leistete er in bar.

Der Besteller begehrte vom Unternehmer Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte.

Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gemäß § 134 BGB nichtig. Somit habe der Besteller keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg.

Werkvertrag auch bei nachträglicher "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig.

Dem hat sich der BGH nun angeschlossen. Bereits zuvor hatten die Karlsruher Richter in mehreren Urteilen entschieden, dass Werkverträge bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig sind, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 Umsatzsteuergesetz). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14).

Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

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