
Иностранный язык учебный год 2022-23 / STRAFRECHT_THEMEN_1-10_2020
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6.Was ist unter einem unvermeidbaren Irrtum zu verstehen?
7.Welche Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe sind Ihnen bekannt?
8.Beschreiben Sie die Situation des „Brettes des Karneades“.
9.Unter welchen Voraussetzungen wird eine Notwehrüberschreitung entschuldigt?
10.Welche Rolle spielen die Schuldausschließungsund Entschuldigungsgründe?
Aufgaben zum Thema
Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:
1.Wenn ein Ausländer, der aufgrund eines umgeleiteten Fluges unerwartet in Deutschland landet und demnach keine Ahnung von den deutschen Gesetzen hat (und auch nicht haben muss, denn er wollte schließlich nicht nach Deutschland), etwas tut, was in Deutschland verboten ist, in anderen Staaten aber typischerweise erlaubt ist (z. B. Hakenkreuze offen tragen), handelt es sich um einen V_______________________ , weil er nicht damit rechnen konnte, ein Gesetz zu brechen.
2.„Thema: ________________________
(...) Außerdem darf der Täter keine Pflicht zur Hinnahme der Gefahr haben (sog. Gefahrtragungspflicht). Diese Pflicht zur Duldung liegt etwa vor, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht (z.B. Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute).“ Auf welchen Aspekt des Themas 7 bezieht sich das Zitat?
3. Tim, Jack und Josh sind Bergsteiger. Sie klettern an einem Abgrund entlang und hängen alle an einem Seil. Auf einmal rutschen Jack und Josh ab und hängen über dem Abgrund. Zwar kann sich Tim grade noch festhalten, rutscht aber immer weiter vom Griff ab. Würde er mit den anderen beiden verbunden bleiben, würden alle drei Personen sterben. Also schneidet Tim das Seil durch und kann so sein eigenes Leben retten. Das Thema heißt _________________________
_____________, § ____ StGB.
4. Dem e___________________n Notstand kommt in der täglichen Praxis bei weitem nicht die Bedeutung wie dem r____________________n Notstand zu. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf einen sehr engen Kreis von Fällen.
5.„Praktisch besonders wichtig ist die S_________________________t infolge übermäßiger Alkoholisierung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder Mensch ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (z.B. 3 ‰) schuldunfähig ist, existiert aber nicht. Stattdessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Sachverständigenurteil).“
6.Thema: 33 StGB – Ü____________n der N________r / Notwehrexzess
Herr A. würgt Frau B. Diese hat totale Todesangst. In diesem Moment nimmt Frau B. ein Messer aus ihrer Hosentasche und sticht Herrn A. mehrmals in den Bauchraum. Dieser verstirbt durch Verblutung. Später kann Frau B. vor Gericht glaubhaft machen, dass sie aus tiefster Angst gehandelt hat. Sie wird vom Gericht fr______________en.
7. „§34 StGB rechtfertigt sozial nützliche Handlungen, während eine durch §35 StGB entschuldigte Handlung zwar verboten bleibt, dem Täter aber ein anderes Handeln aufgrund der näher umschriebenen Konfliktsituation nicht zugemutet und ihm deshalb strafrechtlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.“
§34 StGB heißt „_______________________ _________________“ §35 StGB – „_______________________ _________________“
Was bedeutet der Satz: „Wir können dem Täter ein anderes Handeln nicht zumuten.“
8. Beispiel: Max ist 12 Jahre alt und betritt ein Elektrofachgeschäft. Im Geschäft schaut er sich absichernd um und steckt dann einen MP-3 Player in die Innenseite seiner Jackentasche. Anschließend verlässt er den Kassenbereich und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen.
Erläuterung: Max hat zwar den objektiven (die Wegnahmehandlung) und subjektiven (die erkennbare Zueignungsabsicht) Tatbestand des D______________s nach § 242 StGB erfüllt und handelt auch rechtswidrig (für D______________ gibt es keinen Rechtfertigungsgrund), handelt aufgrund seines Alters jedoch nicht ___________haft und kann somit einen
___________ausschließungsgrund vorweisen (___________unfähigkeit des Kindes gem. § 19 StGB). Somit fällt eines der Elemente weg (die __________haftigkeit, bzw. ___________fähigkeit) und es handelt sich um keine Straftat! Die Rechtswidrigkeit bleibt davon natürlich unberührt.
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THEMA 8. BETEILIGUNGSFORMEN: TÄTERSCHAFT
Wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind, stellt sich die Frage nach der ihrer Strafbarkeit. Es werden zwei Formen der Beteiligung unterschieden: Täterschaft und Teilnahme. Die Täterschaft ist die stärkere Form.
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme:
A. Tatherrschaftslehre (herrschende Ansicht der Lehre)
Tatherrschaft besitzt, wer das Tatgeschehen vorsätzlich in seinen Händen hält. Der Täter ist derjenige, der die Tat als Zentralfigur des Geschehens beherrscht. Dagegen ist Teilnehmer derjenige, der nur eine Randfigur des Geschehens ist. Sein Tatbeitrag besteht nur darin, den Tatentschluss hervorzurufen (Anstiftung) oder Hilfe zu leisten (Beihilfe).
B. Subjektive Theorie (Ansicht der Rechtsprechung)
In der subjektiven Theorie (animus-Theorie) geht es um die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.
In letzter Zeit folgt der BGH aber überwiegend Kriterien der Tatherrschaftslehre, ohne die Orientierung am Täterwillen aufzugeben.
Verwechseln Sie nicht die ähnlich geschriebenen Begriffe „Täter∙schaft“ und „Tat∙herr∙schaft“!
Man unterscheidet folgende Formen der Täterschaft (§ 25 StGB):
▪Alleintäterschaft, auch unmittelbare Täterschaft genannt: Der Täter begeht die im Tatbestand beschriebene Handlung selbständig. Das ist der „Normalfall“ kriminellen Verhaltens.
▪Mittelbare Täterschaft: Der mittelbare Täter begeht die Tat durch eine Person, die er erfolgreich manipuliert. Die Überlegenheit des Hintermannes kann auf Täuschung oder auf intellektuellen Defiziten des Werkzeugs basieren. Der Handelnde ist in diesem Fall nur ein Werkzeug in den Händen des überlegenen Hintermannes. Das „menschliche Werkzeug“ hat in der Regel ein „Strafbarkeitsdefizit“. Sein Verhalten darf strafrechtlich nicht vorwerfbar sein. Es handelt entweder tatbestandslos oder rechtmäßig oder schuldlos.
Beispiel: der mittelbare Täter A bittet einen gutgläubigen Passanten B, „seinen“ Koffer aus dem Taxi zu nehmen, der in Wirklichkeit einem Dritten gehört. In diesem Fall handelte das Werkzeug B unvorsätzlich (subjektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug).
▪ Mittäterschaft: Mittäterschaft bedeutet die gemeinschaftliche Verwirklichung eines Straftatbestandes durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Wenn zwei oder mehr Komplizen ihre „Arbeit“ teilen und nach einem gemeinsamen Tatplan handeln, wäre es nicht angemessen, die Handlungen der Täter isoliert voneinander zu sehen. Deshalb werden die Tatbeiträge der Mittäter gegenseitig zugerechnet.
Beispiel: A und B überfallen zusammen eine Bank. Vorher hatten sie sich darüber geeinigt, dass sie notfalls ihre Pistole benutzen. Wenn B auf der Flucht auf die Verfolger schießt, kann neben B auch A wegen Körperverletzung angeklagt werden.
Die Mittäterschaft verlangt im Prinzip eine Mitwirkung bei der Ausführung der Tat. Aber ein „Minus“ bei der Tatausführung kann ausnahmsweise durch ein „Plus“ bei der Deliktsvorbereitung oder -planung ausgeglichen werden (funktionelle Tatherrschaft).
Beispiel: A und B führen gemeinsam einen Einbruch durch, den C im Detail geplant hat. Auch wenn C nicht am Tatort war, kann er wegen seines übergroßen Anteils an der Tatplanung als Mittäter angesehen werden.
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▪ Nebentäterschaft: Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander dasselbe Rechtsgut angreifen. Jeder von ihnen wird als unmittelbarer Täter bestraft.
Beispiel: Die beiden Wilderer A und B schießen unabhängig voneinander und ohne einander zu sehen auf den Förster C.
Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme wird nur bei Vorsatzdelikten relevant. Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts ist jeder, der sorgfaltswidrig zur Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes beiträgt (Einheitstäterprinzip).
________________________________
Normalfall m. – Regelfall, was in der Regel passiert, hier – die meist verbreitete Form der Täterschaft
Strafbarkeitsdefizit n. – der „Vordermann“ (Werkzeug) weist einen Mangel in seiner Strafbarkeit auf, wodurch er nicht zur Verantwortung für seine strafbare Tatbestandsverwirklichung gezogen wird. Der Strafbarkeitsmangel kann auf jeder Deliktsebene der Straftat auftreten, also auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeitsoder Schuldebene.
Zurechnung (f.) bedeutet, dass man eine Person für ein bestimmtes Verhalten und dessen Folgen rechtlich verantwortlich macht. Die Person treffen dann die Rechtsfolgen, die die Rechtsordnung an das betreffende Verhalten knüpft. Beispiel des Gebrauchs: Jeder Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines eigenen Vorsatzes, der "Exzess" eines Täters wird dem Mittäter nicht zugerechnet.
Beantworten Sie die Wiederholungsfragen:
1.Welche Formen der Beteiligung an einer Tat sind Ihnen bekannt?
2.Durch welche Kriterien grenzt man die Täterschaft von der Teilnahme ab? Welche Abgrenzungstheorien gibt es?
3.Nennen Sie die Formen der Täterschaft.
4.Welche Täterschaftsform kommt am häufigsten vor?
5.Charakterisieren Sie kurz den Begriff der mittelbaren Täterschaft.
6.Erklären Sie die Begriffe Hintermann und Werkzeug.
7.Was ist für die Mittäterschaft charakteristisch?
8.Wodurch kann ein Minus im Ausführungsstadium „kompensiert“ werden?
9.Was verstehen sie unter „Nebentäterschaft“?
10.Ist die Teilnahme an einem fahrlässigen Delikt möglich?
Aufgaben zum Thema
Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:
1.„Das Verhalten jedes M____________s wird jedem anderen der M____________ wie eigenes Verhalten zugerechnet, sofern sich das jeweilige Verhalten im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes hält.“
2.Bestimmen Sie den Typ des Strafbarkeitsdefizits des „Werkzeugs“ nach dem Muster: „Das Werkzeug handelt hier objektiv tatbestandslos / subjektiv tatbestandslos / rechtmäßig / schuld∙los (ohne Schuld)“.
A.Der mittelbare Täter T täuscht dem Polizeibeamten P vor, der X habe gerade eine Bank ausgeraubt. Aus diesem Grund nimmt der P den X fest (berechtigterweise, vgl. § 127 II StPO).
B.Nach Aufforderung des die gesamte Situation überschauenden T betätigt der W (Werkzeug) einen Schalter. Der W weiß nicht, dass er dadurch dem X einen schmerzhaften Stromstoß verabreicht und handelt insofern ______________los.
C.T schickt den ihm hörigen Geisteskranken W los, um einen Mord zu begehen.
D.Unter dem überwältigenden Einfluss des T tötet sich W selbst. W erfüllt nicht den T_________________d von § 212 StGB (Totschlag), da dort die Tötung eines anderen Menschen
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vorausgesetzt wird, und kommt deshalb als Täter nicht in Frage. Dagegen erfüllt T den Tatbestand des § 212 durch W und handelt damit in ______________er Täterschaft. (Vgl. „Siriusfall“)
E. Nach einem Wohnungseinbruch werden zwei 12-jährige Jungen mit Beute gestellt. Eine Überprüfung ergibt, dass beide Jungen von T unter Androhung von Strafe genötigt wurden, Wohnungseinbrüche zu begehen.
In allen diesen Fällen ist der Hintermann T als mittelbarer Täter des jeweiligen Delikts strafbar, während das Werkzeug straflos bleibt.
3. „Der _________mann beherrscht den Vordermann deshalb, weil dieser sich ihm gegenüber in einer unterlegenen Lage befindet; die Tatherrschaft liegt daher allein beim _________mann.“
Ergänzen Sie. Wie wurde der Vordermann im Text oben bezeichnet?
4.A erschießt B mit Tötungsvorsatz. A ist __________täter. (Sog. „Normalfall“ der Täterschaft)
5.Wilderer W gibt Freund F im Wald das Gewehr und sagt, er solle auf das Wildschwein im Gebüsch schießen. Tatsächlich ist dort A, was W wusste und welchen der W auch töten wollte.
6.„A und B wollen den C ausrauben. Während, entsprechend dem P_____ (eine wichtige
Voraussetzung für die gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge bei _____täterschaft), A den C festhält, nimmt B dem C das Geld aus der Tasche. Hier wird dem B das Festhalten und dem A die Wegnahmehandlung zu____________t.“ (§ 25 II StGB) Ergänzen Sie.
7. A ist sechsfacher Bowlingweltmeister. Das schmeckt der Konkurrenz so gar nicht. Unabhängig voneinander wollen zwei seiner Konkurrenten (B und C) den A vergiften. Sie mischen beide ohne vom jeweils anderen zu wissen Gift in den Tee des A. Dieser verstirbt. Form der Täterschaft?
Wissenswertes Der wegen einer Reihe von leichteren Fälschungsund Vermögensdelikten ganz (fakultativ): unverhältnismäßig hoch vorbestrafte Schuhmachermeister Karl Voigt (* 1849 in Tilsit, t
- 1 - 1922 in Luxemburg), hielt am 16. Okt. 1906 in Hauptmannsuniform eine Gruppe von Berühmter Soldaten auf der Straße an, kommandierte sie auf das Rathaus in dem Berliner Vorort
Fall Köpenick, ließ Bürgermeister und Gemeindeangestellte festnehmen und „beschlagnahmte" „Hauptmann die Gemeindekasse mit etwas über 4000 M, von denen er nach seiner Verhaftung noch von Köpenick“ ungefähr 3000 M zurückgeben konnte. Er erhielt für diesen mehr Schelmenals
Gaunerstreich, über den ganz Deutschland und die Welt lachten, durch Urteil des LG Berlin von Anfang Dez. 1906 wegen Amtsanmaßung, unbefugten Uniformtragens, Freiheitsberaubung, schwerer Urkundenfälschung und Betruges vier Jahre Gefängnis, von denen er bis zu seiner Begnadigung im Aug. 1908 ein Jahr und 8 1/2 Monate verbüßte. Die Inhaberin des Berliner Kaufhauses Wertheim setzte ihm eine monatliche Rente von 100 M aus. Dadurch und durch die Honorare für Vortragsreisen durch Frankreich, England und die USA konnte er einen sorgenfreien Lebensabend genießen. Durch seine Köpenickiade hat Voigt die Gefahren eines übertriebenen militärischen Gehorsams, wie er im Kaiserreich und auch noch später in Deutschland herrschte, drastisch demonstriert.
(Nach: Gustav Radbruch, Briefe, 1991)
Aufgabe: Lesen Sie die bewegende Geschichte durch und erkundigen Sie sich nach der Bedeutung der im Text vorkommenden Rechtsbegriffe. Welche Rechtsfigur aus dem Thema 7 lässt sich hier anwenden, vor allem wenn wir ans Handeln von Herrn Voigt und das der Soldaten denken?
StGB § 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
THEMA 9. BETEILIGUNGSFORMEN: TEILNAHME
Formen der Teilnahme sind Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Der Anstifter überredet den Haupttäter zu seiner Tat, der Gehilfe unterstützt den Haupttäter bei der Tatbegehung. Man muss die Täterschaft immer vor der Teilnahme prüfen. Denn sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe setzen eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat des Täters voraus. Schuldhaft braucht die Haupttat nicht begangen zu sein. Die Teilnahme an der Tat eines Schuldunfähigen ist also strafbar.
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▪ Anstiftung: Anstifter ist, „wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat“ (§ 26 StGB). Deshalb gibt es folgende Voraussetzungen der Anstiftung: Zuerst muss der Anstifter den Täter beeinflussen und so in ihm einen Tatentschluss hervorrufen. Diese Bestimmungshandlung muss dazu führen, dass der Täter schließlich die Straftat begeht. Der so genannte doppelte Anstiftervorsatz muss sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses sowie auf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.
Beispiel: A schlägt B vor, C zu verprügeln, woraufhin B einen entsprechendem Tatentschluss fasst. An der nachfolgenden Tatausführung wirkt A nicht mit.
Auch wenn jemand schon allgemein zur Tat bereit ist, aber erst durch den Einfluss des Anstifters endgültig den Tatentschluss fasst, kann er angestiftet werden. Anders ist es, wenn er schon zur Tat fest entschlossen ist (omnimodo facturus). Hier ist keine Anstiftung mehr möglich.
Rose-Rosahl-Fall, Irrtum über die Person des Opfers
Ein berühmtes, seit über 100 Jahren diskutiertes Problem betrifft die Frage, wie sich ein für den Haupttäter unerheblicher error in persona auf den Anstifter auswirkt.
Beispiel: A stiftet B an, C zu erschießen, indem er B eine Geldbelohnung verspricht. B verwechselt C mit D und erschießt diesen (D) (Rose-Rosahl-Fall, nach einem vom Preußischen Obertribunal 1859 entschiedenen Sachverhalt).
Nach herrschender Meinung ist ein solcher Irrtum nicht nur für den Haupttäter, sondern auch für den Anstifter unerheblich (hat also keine rechtliche Bedeutung):
B ist als Haupttäter zu bestrafen. A macht sich als Anstifter zum Mord strafbar.
„Agent Provocateur“ [aˈʒɑ̃ː pʁovokaˈtøːɐ̯], oder Lockspitzel:
Wer die Tat eines anderen provoziert, und dabei sicher davon ausgeht, den anderen beim Versuch zu überführen, kann nicht wegen Anstiftung zu dieser Haupttat bestraft werden, weil ihm der erforderliche doppelt bezogene Anstiftervorsatz fehlt, insbesondere hinsichtlich des Taterfolgs (§ 26 StGB).
Beispiel: A überredet den B zu einem Einbruchsdiebstahl in ein Großhandelsdepot, um ihn unmittelbar nach dem Betreten des Warenlagers durch die von ihm informierte Polizei festnehmen zu lassen.
▪ Beihilfe: Für die Beihilfe muss wieder eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. Ein Gehilfe leistet dem Täter Hilfe bei dieser Tat. Der Gehilfe muss auch einen doppelten Vorsatz besitzen: einerseits den Vorsatz bezüglich der Haupttat und andererseits den Vorsatz bezüglich der Hilfsleistung (doppelter Gehilfenvorsatz). Das Strafmaß des Gehilfen richtet sich grundsätzlich nach der Strafandrohung für den Haupttäter. Die Strafe muss jedoch nach § 27 II 2 gemildert werden. Die Beihilfe ist deshalb die schwächste Art der Beteiligung.
Beispiel: A bringt B einen Knüppel, damit dieser C besser verprügeln kann.
Ein Sonderfall der Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den Haupttäter nur in einem schon gefassten Tatentschluss bestärkt (psychiche Beihilfe). Psychische Beihilfe erfolgt z.B. durch das Geben eines Rates (kognitive Beihilfe) oder durch das Ermutigen des Täters (voluntative Beihilfe). Wenn der Tatentschluss beim Haupttäter durch den Teilnehmer dagegen erst hervorgerufen wird, handelt es sich nicht um Beihilfe, sondern um Anstiftung.
Wiederholungsfragen:
1.Welche Formen der Teilnahme gibt es?
2.Welche Voraussetzungen gelten für beide Formen der Teilnahme?
3.Was prüft man zuvor, Täterschaft oder Teilnahme?
4.Erklären Sie den Begriff „Anstiftung“ und seine Rechtsfolgen!
5.Was versteht man unter dem „omnimodo facturus“?
6.Wie kann man einen Täter anstiften?
7.Erzählen Sie über die Beihilfe.
8.Erzählen Sie über die psychische Beihilfe.
9.Was ist "notwendige Teilnahme"?
10.Erläutern Sie den Doppelvorsatz bei Anstiftung und Beihilfe.
Aufgaben zum Thema
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Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:
1.A wird von B angegriffen. Damit sich A verteidigen kann, reicht ihm C einen Stock, mit dem A den B niederschlägt. Handelt C strafbar?
2.Die ___________ung muss kausal für den Tatentschluss sein.
3.B bittet den A, ihm ein Küchenmesser zu leihen. B will damit seinen Feind C abstechen. A weiß davon nichts. B ersticht den C mit dem Messer von A. Hat sich A wegen Beihilfe strafbar
gemacht? Prüfen Sie doppelten Vorsatz.
4. "Unter dem Begriff Aufstiftung versteht man die ____________ung zur Qualifikation. Ein bereits zur Begehung eines Grunddelikts entschlossener Täter wird vom An______________
zur Begehung der Qualifikation bestimmt.
Beispiel: T beschließt O heftig zu verprügeln. A überzeugt ihn jedoch davon, dass es einfacher sei ihn mit einem Messer zu verletzen.
Vorliegend wurde T also zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB, statt einer einfachen gemäß § 223 StGB aufge_____________".
5."Unstreitig möglich ist eine __________________ B__________e in Form einer beratenden B__________e. Darunter werden Fälle gefasst, in denen der ___________e dem Täter dadurch Hilfe leistet, dass er ihm bestimmte Ratschläge, technische Hinweise oder sonstige Informationen vermittelt, die ihn bei der Begehung seiner Tat unterstützen. Vorstellbar wäre etwa die Einweisung in den Umgang mit Waffen und Werkzeugen oder die Information über die nicht alarmgesicherten Eingänge eines Gebäudes."
6.A gibt dem B 50.000 Euro, damit dieser den C tötet. Nur wegen dem Geld, nimmt B die Tötung vor. Hier wurde bei B durch A der Tat____________ hervorgerufen, er wurde „bestimmt“.
7.„… Bereits reine psychische Beihilfe genügt, etwa wenn der Gehilfe dem T_________r bestimmten technischen Rat gibt (es geht also um k__________e Beihilfe - Anm. d. Verf.). Ob jedoch voluntative Beihilfe strafbar ist, bei welcher der Gehilfe lediglich den Tatentschluss des Täters bestärkt, ist umstritten. Nach der herrschenden Meinung ist dies der Fall, wenn durch die B__________e Hemmungen oder Bedenken des Täters ausgeräumt werden. Die bloße Anwesenheit am Tatort und das Billigen der Tat sind hiernach keine ausreichenden Beihilfehandlungen. In der Literatur finden sich teils auch gegenteilige Auffassungen.“
8.A gibt B das Einbruchswerkzeug, damit er in die Wohnung des X einbrechen kann. Hier hat der A mit seinem Beitrag die Tat des B gefördert, also zu §§ 242, 244 I Nr.3 ___________
geleistet.
Fakultativ: Grundsatz der limitierten Akzessorietät
Wie auch bei der Beihilfe ist die Strafbarkeit der Anstiftung an das Unrecht der Haupttat gebunden („Akzessorietät der Teilnahme”). Die Haupttat muss jedoch lediglich vorsätzlich und rechtswidrig begangen worden sein, man spricht deshalb von „limitierter Akzessorietät”. Anstiftung bleibt daher möglich, wenn der Haupttäter mangels Schuld oder wegen persönlicher Strafausschließungsgründe straffrei ausgeht.
Fall 1: A gibt dem unerkannt Geisteskranken B Geld dafür, Fensterscheiben der Nachbarn zu zertrümmern.
Fall 2: A gibt dem 13-jährigen C Geld für das Zertrümmern der nachbarlichen Fensterscheiben.
Der Geisteskranke B und das Kind C handeln gem. § 20 bzw. § 19 ohne Schuld und bleiben straflos. Wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät könnte sich A sowohl wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft als auch wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.
Weil A in Fall 1 die Geisteskrankheit des B nicht erkannte und ihn folglich nicht als Werkzeug im Sinne von § 25 I 2 gebrauchen konnte, kommt hier lediglich Anstiftung in Betracht.
In Fall 2 hingegen ist die Abgrenzung umstritten. Eine Mindermeinung stellt bei Kindern unter 14 Jahren auf die Einsichtsfähigkeit des Ausführenden im Einzelfall ab. Ist das gem. § 19 schuldunfähige Kind ausnahmsweise zur Unrechtseinsicht fähig, begeht der Hintermann eine Anstiftung, anderenfalls ist er mittelbarer Täter.
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THEMA 10. VERSUCH
Die Deliktsbegehung kann man in zeitlicher Hinsicht in mehrere Stadien (Verwirklichungsstufen) aufteilen:
Am Anfang steht der Tatentschluss.
In der Vorbereitungsphase bereitet sich der Täter auf die Tatausführung vor. Dies ist grundsätzlich straflos. (Aber es gibt Delikte, welche bereits die Vorbereitung unter Strafe stellen, z.B.:
StGB § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und
Wertzeichen, § 310 Vorbereitung eines Explosionsoder
Strahlungsverbrechens.)
Im Versuchsstadium setzt der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zu deren Verwirklichung an.
Realisiert der Täter sein Vorhaben vollständig, verwirklicht er also den objektiven Tatbestand, so liegt Vollendung vor.
In einigen Fällen unterscheidet man von der Vollendung noch die Beendigung; ein Diebstahl ist z.B.
vollendet, wenn die Sache weggenommen wurde, er ist aber erst dann beendet, wenn der Täter seinen Gewahrsam an der Sache gesichert hat.
Die Strafbarkeit beginnt grundsätzlich erst, wenn das Versuchsstadium erreicht ist. Der Versuch ist immer strafbar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt. Bei Vergehen muss die Strafbarkeit des Versuches gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Dies ist z.В. in § 223 II StGB der Fall (versuchte einfache Körperverletzung). Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keinen Versuch.
Voraussetzungen für den Versuch sind also:
ein Tatentschluss umfasst den Vorsatz und sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Da der reine Entschluss allein noch nicht strafbar ist, muss er nach außen treten (↓).
ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung: der Täter tut etwas, was nach seiner Vorstellung unmittelbar in die Rechtsgutsverletzung übergehen soll. Man benutzt da die Faustregel: der Versuch beginnt, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum
„Jetzt geht es los!“ überschritten hat.
Beispiel: Lauert der Täter seinem Opfer auf, um ihm die Tasche zu entreißen, so beginnt der Versuch weder beim Sich-Verbergen des Täters noch beim Ergreifen der Tasche, sondern in dem Moment, in dem der Täter sein Versteck verlässt und auf sein Opfer zueilt.
keine objektive Vollendung des Delikts. Der Hauptfall des „Nichtvollendung“ ist der nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter will sein Opfer töten, verletzt es aber nur. Versuch liegt aber auch dann vor, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, aber nicht durch den Täter verursacht wurde oder ihm nicht zuzurechnen ist: Bevor das beigebrachte Gift zu wirken beginnt, wird das Opfer von einem anderen erschossen. Während also der subjektive Tatbestand bei der versuchten Tat vollständig vorliegt (der Täter will das Opfer töten, gegebenenfalls aus Habgier), weist der dem entsprechende objektive Tatbestand einen Mangel auf (das Opfer stirbt nicht durch das Gift).
Sonderformen des Versuchs:
Wenn ein Tatentschluss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verwirklichung eines Tatbestandes fuhren kann, handelt es sich um einen untauglichen Versuch. Der untaugliche Versuch ist strafbar. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch auf die Strafe verzichten, wenn es um ein offenbar sinnloses Unternehmen geht.
Beispiel: (1) Der Versuch, mittels eines Luftgewehrs ein Auto „abzuschießen“, ist wegen der geringen Reichweite und Durchschlagskraft der Waffe untauglich. Trotzdem bleibt der Versuch strafbar.
(2) Schießt der Täter mit dem Luftgewehr auf ein mehrere Kilometer hoch fliegendes Flugzeug, um es zu zerstören, so ist der Versuch wegen seiner offenbaren Sinnlosigkeit straflos.
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Von Wahndelikt spricht man, wenn der Täter etwas tut, was er irrtümlich für strafbar hält. Bei Wahndelikten gibt es zwar ein Gesinnungsunwert, aber kein Handlungsunrecht. Deshalb bleiben Wahndelikte straffrei.
Beispiel: B begeht einen Ehebruch, in dem festen Glauben es sei strafbar.
Im Strafrecht spricht man vom Rücktritt vom Versuch (§ 24 I StGB), wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Rechtsfolge des Rücktritts ist Straflosigkeit, die allerdings nur hinsichtlich des unvollendeten Delikts eintritt. D.h. die im Rahmen des geplanten dann aber aufgegebenen Totschlagversuchs eingetretene Körperverletzung bleibt strafbar.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Tat bereits vollendet ist. Er ist auch ausgeschlossen, wenn es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt, d. h. dann, wenn der Täter den Taterfolg nicht mehr erreichen kann und das auch versteht.
Beispiel: А bricht in eine Villa ein, um ein bestimmtes Bild zu stehlen. Dort muss er feststellen, dass sich das Bild nicht mehr im Haus befindet. Ein Rücktritt vom versuchten Einbruchsdiebstahl ist hier nicht mehr möglich. Das ist ein fehlgeschlagener Versuch.
Der allgemeine Aufbau der Versuchsprüfung ist:
(Vorprüfung)
a) Keine Tatvollendung
b) Strafbarkeit des Versuchs
1. Tatbestandsmäßigkeit
a) Tatentschluss (= subjektiver Tatbestand) b) Unmittelbares Ansetzen, § 22 (= objektiver Tatbestand)
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Rücktritt, § 24
Das Verb zu „Rücktritt“ ist „zurücktreten“: Der Täter tritt freiwillig vom Versuch zurück.
Fragen zum Text:
1.Welche Stufen unterscheidet man bei der Deliktsbegehung?
2.Wann ist das Versuchsstadium erreicht?
3.Kann die Vorbereitung einer Straftat strafbar sein?
4.Was macht die Vollendung einer Straftat aus?
5.Wann beginnt in der Regel die Strafbarkeit?
6.Was ist der Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat?
7.Kommentieren Sie den Begriff „Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung“.
8.Was ist ein untauglicher Versuch? Seine Arten?
9.Geben Sie ein Beispiel für ein Wahndelikt.
10.Nennen Sie die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts.
Aufgaben zum Thema
Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:
1. „__________________stufen
Am Anfang steht dabei der Handlungs_______________. Als rein innerer Vorgang, bei dem nichts und niemand verletzt wird, bleibt er stets straflos. (…)“
2. „Nicht selten fallen V______________ und B______________ auch in einem Zeitpunkt zusammen. So ist es z.B. bei §212 StGB: Mit dem Tod des Menschen tritt sowohl V______________als auch B_______________ der Tat ein. Weil mit dem Tod des Menschen
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auch die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts vollständig abgeschlossen ist, ist hier für einen der V______________ nachgelagerten B_______________szeitraum kein Platz.“
3. A läutet mit gezogener Pistole an der zu einer Tankstelle gehörenden Wohnungstür und nimmt dabei an, dass auf das Läuten der Tankwart, der Inhaber der Tankstelle oder eine andere Person erscheinen werde. Sogleich bei ihrem Erscheinen sollte die öffnende Person mit der Pistole bedroht, gefesselt und zur Ermöglichung und Duldung der Wegnahme genötigt werden. Handlung des A sollte ohne Zwischenakte in Tatbestandsverwirklichung münden. Phase der Tatbegehung?
4.„Un_____________r Versuch ist gem. §§ 22, 23 Abs. 3 StGB strafbar. Strafmilderung bzw. Absehen von Strafe kommt nur bei einem grob unverständigen Versuch in Betracht. Beispiel: A gibt B eine Prise Natriumchlorid ins Essen, um B zu töten. Das Kochsalz macht B aber nichts aus.“
5.„Beispiel: Das Betrugsopfer hat den Täuschungsversuch durchschaut.
Der Versuch ist f__________________en, wenn der Täter sieht, dass er sein konkretes Handlungsziel nicht mehr erreichen kann.„
6.Der un____________e V_____________ ist ein Begriff aus dem Allgemeinen Teil des deutschen Strafrechts. Damit wird der V_____________ einer Straftat bezeichnet, der von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, weil der Täter sich entweder eines un_____________en Tatmittels (Beispiel: Spielzeugpistole) bedient, sich ein un_____________s Tatobjekt (Beispiel: „Mord an einer Leiche“; „Diebesfalle“) aussucht, oder ein nicht-qualifizierter Täter für die von ihm beabsichtigte Straftat ist (ein Nicht-Amtsträger, der glaubt, Amtsträger zu sein, lässt sich bestechen).
7.Der Täter hält er die Aneignung einer (für ihn erkennbar) herrenlosen Sache für Diebstahl. Und er nimmt die Sache an sich. Es geht damit um ein…
8.Nicht strafbar ist der abergläubische ______________: Der Täter denkt, dass eine Handlung zu
einem Erfolg führen kann, obwohl diese Handlungsweise naturwissenschaftlich wirkungslos ist. Beispiel für solch einen Versuch ist: Schadenzauber (z.B. Voodoo).
9.Feuert T mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf das Opfer O ab, so kann er bei einem unbeendeten Tötungsversuch bereits dadurch z_________________en, dass er keinen weiteren Schuss abfeuert. Bei einem beendeten Versuch müsste er durch aktives Tun entweder gemäß § 24 I 1, 2. Alt. den Erfolg verhindern oder sich nach § 24 I 2 zumindest darum bemühen.
10.A versucht den B durch Beschwörung des Teufels tot zu zaubern. Worum geht es hier?
Polizeiliche Statistik BRD-2018, Straftatenanteile an Straftaten insgesamt = 5.555.520 Fälle
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