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Иностранный язык учебный год 2022-23 / Von den Schöffen – die Geschworenen im deutschen Strafp

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19.03.2019

Von den Schöffen – die Geschworenen im deutschen Strafprozess

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Von den Schö en – die Geschworenen im deutschen Strafprozess

Bei uns gibt es keine Geschworenen. In Deutschland entscheidet das Gericht über den Schuldspruch und das Strafmaß.

Das Gericht jedoch besteht – außer in sehr kleinen Angelegenheiten – aus mindestens einem Berufsrichter und den Schö en.

Was dürfen die Schö en?

Die Schö en üben während der Verhandlung das Richteramt neben den Berufsrichtern aus (vgl. § 30 I Gerichtsverfassungsgesetz-GVG).

Das heißt, die Schö en können Fragen stellen und bei Entscheidungen mitwirken. Hierbei hat ihre Stimme ein ebenso großes Gewicht, wie die der Richter.

Interessant ist dies insbesondere, wenn mehr Schö en, als Berufsrichter anwesend sind. So beim Schö engericht, welches aus einem Amtsrichter und zwei Schö en besteht (§ 29 I S.1 GVG). In diesem Fall können nämlich die Schö en ohne weiteres den Berufsrichter überstimmen – sowohl zugunsten, als auch zulasten des Angeklagten.

Wie wird man Schö e?

Die Schö en werden gewählt. Dazu stellt die Gemeinde eine Vorschlagsliste aus ihren

Gemeindemitgliedern zusammen (§ 36 GVG).

Nachdem über diese Vorschlagliste verhandelt wurde, wird sie dem Schö enausschuss zur Abstimmung vorgelegt. Der Ausschuss besteht aus einem Richter, einem Verwaltungsbeamten und sieben weiteren wiederum zu wählenden Vertrauenspersonen.

Der Schö enausschuss wählt die Schö en für fünf Jahre.

Wer darf Schö e werden?

Im Grunde darf jeder Deutsche Schö e werden, der dazu gewählt wird. Aber manche Personen sind unwählbar (§ 32 GVG) oder sollen nicht zum Schö en berufen werden (§§ 33, 34 GVG).

 

Hierzu gehören beispielsweise Personen, die

noch nicht 25 Jahre alt sind, Personen, die über 70

 

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nicht unerheblich Vorbestrafte und vor allem dürfen

 

 

Jahre alt sind, Personen in Vermögensverfall,

 

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19.03.2019

Von den Schöffen – die Geschworenen im deutschen Strafprozess

Zunächst ist es eine große Ehre, Schö e zu werden. Das bedeutet nämlich, dass einem vom

Wahlausschuss ein großes Vertrauen entgegengebracht und vom Gesetzgeber eine objektive Unbedenklichkeit bescheinigt wird.

Gelegentlich kommt jemand auf die Vorschlagsliste, ohne das gewollt zu haben und wird zum Schö en berufen, ohne Lust darauf zu haben. Dies sollte aber dennoch als Ehre verstanden werden. Schö endienst ist Dienst an der Gesellschaft.

Was soll das Ganze?

Nun zu der Frage, die sich aufdrängt: Warum das Schö ensystem?

Es ist im deutschen System nicht gewollt, dass die Anwälte versuchen, eine Jury zu überzeugen, um dann nur noch vom Gericht das Strafmaß verbeschieden zu bekommen. Zur Rechts ndung sollen dem Grunde nach Juristen berufen sein. Juristen sollen sich über das Recht austauschen.

Allerdings möchte der Gesetzgeber auch, dass das Urteil „im Namen des Volkes“ ergeht, weshalb es nur konsequent ist, bei der Urteils ndung Vertreter des Volkes mitwirken zu lassen.

Volljuristen fehlt oft das Auge für das Menschliche im Fall. Die Schö en hingegen sind in der Lage, den Fall losgelöst von der sklavischen Schematischen Betrachtung zu würdigen.

Das Gericht soll durch die Schö en volksnäher und menschlicher werden. Außerdem sollen die Schö en den zur Entscheidung berufenen Volljuristen einen nicht durch jahrelange Rechtsanwendung getrübten Blick verleihen.

Ohne die Schö en gäbe es nur Sachverhalt, Tatbestand und Subsumtion. Mit den Schö en sitzt die Menschlichkeit mit auf der Richterbank.

Schö en – manchmal auch „ehrenamtliche Richter“ – gibt es übrigens nicht nur im Strafprozess. Auch andere Gerichtsbarkeiten bedienen sich der Hilfe „von außen“.

Rechtstipps aus dem Rechtsgebiet Strafrecht

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