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Иностранный язык учебный год 2022-23 / Texte - deutsches Verfassungsrecht + Fragen zur Prüfungsvorbereitung.pdf
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allem durch die Geschäftsordnung. Auch die Sitzungstermine werden vom Bundestag autonom festgelegt.

Im Bundestag sind mehrere Fraktionen vertreten, die sich nach der Parteizugehörigkeit der Abgeordneten bilden. Eine Fraktion muss nach § 10 der Geschäftsordnung des Bundestages mindestens 5% der Mitglieder des Bundestages umfassen. Innerhalb der Fraktionen bestehen Arbeitskreise und Interessengruppen. Die Mehrheitsfraktion stellt in der Regel die Regierung, während die anderen Fraktionen die parlamentarische Opposition bilden. Hat keine Fraktion eine ausreichende Mehrheit, so wird die Regierung von einem Bündnis, einer Koalition, mehrerer Fraktionen gewählt und unterstützt.

Für wichtige Fachgebiete bildet der Bundestag fraktionsübergreifende Ausschüsse, in denen Sachfragen im Detail beraten und Gesetzesvorhaben diskutiert werden. Wichtige Ausschüsse sind z.B. der Haushaltsausschuss, der Finanzausschuss, der für die Außenpolitik zuständige Auswärtige Ausschuss, der

Verteidigungsausschuss und der Petitionsausschuss. Zur Aufklärung besonderer Vorgänge können Untersuchungsausschüsse gebildet werden.

Die Rechtsstellung der Abgeordneten wird geprägt vom Grundsatz des freien Mandats: Die Abgeordneten repräsentieren das ganze Volk. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und deshalb an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden (Art. 38 I Satz 2 GG). Auch die Einflussmöglichkeiten der eigenen Partei sind beschränkt: Abgeordnete dürfen nicht gezwungen werden, ihr Mandat im Sinn ihrer Partei auszuüben; es besteht kein Fraktionszwang. Dagegen ist eine fraktionsinterne Willensbildung zulässig (Fraktionsdisziplin). Abgeordnete genießen Immunität. Strafverfahren gegen sie bedürfen der Genehmigung des Bundestages (Art. 46 II-IV GG). Es ist unzulässig, Abgeordnete wegen ihrer Äußerungen im Parlament oder in einem der Ausschüsse zur Verantwortung zu ziehen (Indemnität, Art. 46 I GG).

Bundesregierung

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den

Bundesministern (Art. 62 GG). Sie bildet die Spitze der Exekutive und bestimmt die Politik.

Während der Bundeskanzler für den gesamten Regierungsbereich zuständig ist, sind die Bundesminister nur für einen bestimmten Geschäftsbereich (Ressort) verantwortlich. Die Zahl der Bundesministerien beträgt meist zwischen 12 und 15. Die fünf klassischen Ressorts sind: Auswärtige Angelegenheiten, Inneres, Justiz, Finanzen und Verteidigung. Nach dem Kanzlerprinzip obliegt die Koordination und Führung der Regierung dem Bundeskanzler. Er besitzt die Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundzüge der Politik in eigener Verantwortung (Art. 65 Satz 1 GG). Das Ressortprinzip besagt, dass die einzelnen Bundesminister das ihnen anvertraute Ressort eigenverantwortlich leiten (Art. 65 Satz2GG). Sowohl der Bundeskanzler als auch die Bundesminister sind dem Bundestag verantwortlich.

Der Bundestag kann den Kanzler und damit die gesamte Bundesregierung durch ein konstruktives Misstrauensvotum stürzen, indem er mit der Mehrheit seiner Stimmen einen Nachfolger wählt. Die Abwahl des Kanzlers setzt voraus, dass