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Thema 5. Vorsatz

Vorsatz beschreibt die psychische Beziehung des Täters zur Tat. Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller Tatumstände. Es gibt also zwei Elemente des Vorsatzes - das voluntative Element / das Wollen und das intellektuelle Element / das Wissen.

Nur wenn feststeht, dass der Täter mit Wissen und Wollen in Bezug auf alle objektiven Tatumstände gehandelt hat, liegt der Vorsatz vor. Andernfalls entfällt die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Begehung eines Delikts. Ausnahmsweise kann der Täter wegen fahrlässiger Begehung des entsprechenden Delikts bestraft werden, wenn das im StGB direkt vorgesehen ist.

StGB

§ 15

„Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“

Man unterscheidet 3 Vorsatzformen: Absicht (dolus directus 1. Grades), Wissentlichkeit (dolus directus 2 Grades, direkter Vorsatz) und Eventualvorsatz (dolus eventualis, bedingter Vorsatz).

1. Absicht ist gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Tatbestand zu verwirklichen. Das Wollenselement steht also im Vordergrund. Dabei muss der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht für sicher halten. Er muss sie jedoch mindestens als möglich vorstellen (Wissenselement). Das Gesetz verwendet gleichbedeutend mit dem Begriff der Absicht (absichtlich) oft die Formulierung „um … zu“.

Beispiel, § 211 StGB: „Mörder ist, wer … oder um eine andere Straftat zu ermöglichen … einen Menschen tötet.“

2. Bei der Wissentlichkeit steht das Wissenselement im Vordergrund: Der Täter weiß oder hält es für sicher, dass sein Handeln einen Erfolg im Sinne des Tatbestandes herbeiführt. Damit nimmt er in seinen Willen auch solche Folgen auf, die ihm an sich unerwünscht sind. Schließlich weiß er, dass es zu diesen Folgen kommen wird.

Die Wissentlichkeit ist z.B. erforderlich bei § 164 StGB (Falsche Verdächtigung): „Wer einen anderen bei einer Behörde ... oder öffentlich wider besseres Wissen (= lügend) einer rechtswidrigen Tat ... verdächtigt“.

3. Wenn im Gesetz keine bestimmte Vorsatzform vorgeschrieben ist, genügt für jeden Tatbestand ein Eventualvorsatz. Der Eventualvorsatz weist häufig kein dominantes Vorsatzelement auf. Beide Elemente sind in der Regel schwach ausgeprägt. Der Eventualvorsatz wird bejaht, wenn der Täter ernsthaft für möglich hält, dass er mit seinem Verhalten einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht (Wissenselement), und sich damit abfindet (Wollenselement).

Besonders problematisch ist die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, denn auch bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter die Rechtsgutsverletzung für möglich. Aber der fahrlässige Täter hofft darauf, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintreten wird.

Für eine Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wird folgende Faustregel angewendet:

  • Bei dolus eventualis sagt sich der Täter: „Es kann etwas passieren – und wenn schon, meinetwegen (= „ich habe nichts dagegen“).

  • Der bewusste Fahrlässigkeitstäter sagt sich dagegen: „Es könnte etwas passieren – aber es wird schon gut gehen und nichts passieren.

Unbewusst fahrlässig handelt im Gegensatz dazu derjenige, der nicht weiß, dass der Erfolg eintreten kann. Das hätte er aber wissen können und müssen.

Tabelle. Abstufungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsform

WISSEN - intellektuelles Element

WOLLEN - voluntatives Element

Absicht

Der Täter hält den Erfolg für möglich.

Zielgerichtetes Erfolgsstreben - der Täter muss den Erfolg wollen!

Wissentlichkeit

Der Täter hält den Erfolgseintritt für sicher.

Der Erfolgswille ist nicht nötig - der Erfolg kann dem Täter sogar unerwünscht sein.

Eventualvorsatz

Der Täter hält den Erfolg für möglich.

Der Täter nimmt Erfolg billigend in Kauf, d.h. er findet sich mit dem Erfolg ab, indem er trotzdem handelt.

Bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter hält den Erfolg für möglich.

Der Täter will den Erfolg nicht – er hofft aufs Ausbleiben.

Unbewusste Fahrlässigkeit

Der Täter erkennt den Erfolg nicht, hätte ihn jedoch voraus-sehen können.

Der Täter will den Erfolg nicht und ist sich der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst.

Beispiel: Jäger J vergisst, dass im Gebüsch sein Kollege K sitzt. J schießt, weil er den furchtbar hässlichen K für ein Wildschwein hält, und trifft ihn tödlich.

Lösung: Im Moment des Schusses ist dem J die von § 212 StGB (Totschlag) vorausgesetzte „Menschqualität“ des anvisierten Objektes nicht bewusst. Er kann nur nach § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) bestraft werden.

Beantworten Sie die Wiederholungsfragen:

1. Nennen Sie die Elemente des Vorsatzes...

2. ... und seine Formen.

3. Erklären Sie das Begriffspaar „vorsätzliche - fahrlässige Tat“.

4. Was versteht man unter dem Begriff „Absicht“...

5. ... „Wissentlichkeit“...

6. ... „Eventualvorsatz“?

7. Welche Abstufungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit kennen Sie?

8. Wie unterscheiden Sie zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit?

9. Was ist der Unterschied zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit?

10. Nennen Sie ein Beispiel für einen Tatbestand, der Wissentlichkeit ausdrücklich voraussetzen würde.