
- •Thema 1. Strafrecht im rechtssystem
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 2. Ablauf des strafverfahrens
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- •Thema 3. Formen der straftat
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- •Thema 4. Vollendetes vorsatzdelikt: prüfungsaufbau
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- •Thema 5. Vorsatz
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- •2. Analysieren Sie die beiden Fälle unten. Mit welchen Formen der Fahrlässigkeit bzw. Des Vorsatzes haben wir es hier zu tun?
- •Sich mit dem Erfolg abfinden / darauf vertrauen, dass alles gut geht / die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkennen
- •Thema 6. Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe
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- •1. „Das Thema: n__________
- •Thema 7. Schuld
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- •Thema 10. Versuch
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Aufgaben zum Thema
Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:
1. Ein Mann wird mit vorgehaltenem Messer aufgefordert, sein Geld herauszugeben, woraufhin er den Täter bewusstlos schlägt. Was liegt vor?
2. „Eine Handlung, deren Folgen in den Augen der Mitmenschen wichtig sind“. Finden Sie einen synonymen Ausdruck im Text.
3. „ S___________ im strafrechtlichen Sinne bedeutet, dass die Tat dem Täter persönlich nach seiner Einsichtsfähigkeit vorgeworfen werden kann. Der Täter trägt immer dann die Verantwortung für sein normwidriges Verhalten, wenn er sich auch anders hätte entscheiden können. Der Täter muss also sowohl über eine Einsichts- als auch über eine Steuerungsfähigkeit verfügen.“ Wovon ist die Rede?
4. „Überholende __________tät.
Beispiel: Die junge Frau T. will ihren Freund O. vergiften, der geht nämlich fremd. Damit der O. das Gift nicht schmeckt, gibt sie eine ordentliche Portion in ein Glas Tee. Der O. trinkt den Tee und freut sich seines Daseins, als es klingelt und die junge Frau Z. vor der Tür steht. Die hat nämlich erfahren, dass der O. eine Freundin hat (die T.), und hat beschlossen, ihm eine Lektion zu erteilen. Sie zückt ihre Waffe und erschießt den O., noch bevor das Gift wirken kann.“
Wessen Handlung war für den konkreten Erfolg ursächlich? Wer hat sich strafbar gemacht und wegen welches Delikts? Beantworten Sie diese Fragen, indem Sie den nachfolgenden Text ergänzen:
„ Die ______ ist ursächlich für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt, den Tod des O. Die _______ wiederrum hat keine Bedingungen gesetzt, die für den konkreten Erfolg ursächlich waren. Während die ______ sich des Totschlags strafbar gemacht hat, hat die ______ „nur“ den Versuch gewagt. Denn die von ihr gesetzte Bedingung ist überholt worden.“
5. „Die ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr ist zwar gefährlich, aber erlaubt, so dass der Täter, wenn er unverschuldet einen Unfall „baut“ (verursacht), kein rechtlich relevantes _________o gesetzt hat (und dementsprechend auch nicht fahrlässig gehandelt hat). In solchen Fällen spricht man stattdessen von einem allgemein erlaubten _________o.“
6. Ehemann A ist ein unruhiger Zeitgenosse. Im Tiefschlaf wälzt er sich hin und her. Bei einer
schnellen Bewegung im Schlaf schlägt er seiner Frau B den Ellenbogen ins Gesicht. Die Nase der B geht dabei zu Bruch. Ist A wegen Körperverletzung strafbar?
7. A möchte endlich seinen reichen Onkel beerben. Er schickt den Onkel auf eine lange Flugreise, in der Hoffnung, dass das Flugzeug abstürzt. Dies passiert tatsächlich: Der Onkel stirbt. Ist A schuldig?
8. „Beispiel: Der A stößt den B die Treppe hinunter. Unten stößt B im Fallen eine wertvolle Vase um, die dabei zerbricht.
Hier liegt keine Sachbeschädigung durch B vor, da sein Verhalten keine ______________ im strafrechtlichen Sinne darstelle, weil das Umstoßen der Vase nicht von seinem W__________ gesteuert wurde, vielmehr durch absolute Gewalt erzwungen wurde.“
9. „_______________ und ______________ sind die Merkmale, die die Tathandlung mit dem Taterfolg verknüpfen.“
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Tatbestände (fakultativ) |
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Raub oder Diebstahl?
Diebstahldelikte zählen in Deutschland nach wie vor zu den jährlich am Häufigsten verzeichneten Kriminaldelikten. Obwohl die Zahl mittlerweile sinkt, handelte es sich in der Kriminalstatistik des Jahres 2017, bei 36,4 % der 5,76 Millionen registrierten Straftaten, um Diebstähle. Aber Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl und ebenso nicht mit Raub gleichzusetzen. So wird im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) unter anderem zwischen Diebstahl (§ 242), dem Besonders schwere[n] Fall des Diebstahls (§ 243), Diebstahl mit Waffen (§ 244) und Schwere[m] Bandendiebstahl (§ 244a) unterschieden. Der Strafbestand Raub ist gesondert im 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§ 249) geregelt. Wir erklären im Folgenden die wichtigsten Unterschiede.
§ 242 StGB: Diebstahl Den größten Anteil an Straftaten, die im Jahr 2017 verzeichnet wurden, machten mit 20,1 % sogenannte „einfache“ Diebstähle aus. Gemäß § 242 StGB ist damit das Wegnehmen von beweglichen Sachen einer anderen Person, mit der Absicht, es sich selbst oder einer dritten Person rechtswidrig zuzueignen, gemeint. Der Strafbestand des einfachen Diebstahls deckt sich soweit also mit geläufigen Alltagsdefinitionen. Was viele nicht wissen, ist, dass auch der fehlgeschlagene Versuch eines Diebstahls schon strafbar ist. Grundsätzlich kann ein Diebstahl gemäß § 242 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Kommen zusätzlich erschwerende Umstände zum Diebstahldelikt dazu, wird der Strafbestand in den nachfolgenden Paragraphen des 19. Abschnitts geregelt und das Strafmaß kann dementsprechend höher ausfallen.
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls In den Kriminalstatistiken folgt auf Platz zwei der am häufigsten verzeichneten Strafbestände mit 16,3 % der schwere Diebstahl. Ein Besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt nach § 243 StGB dann vor, wenn es sich um eine Sache von nicht geringem Wert handelt und darüber hinaus erschwerende Umstände vorliegen. Zu diesen zählt unter anderem der Einbruch in einen geschlossenen Raum, das Stehlen von Waffen, besonders gesicherter Gegenstände oder solcher, die von wissenschaftlicher, historischer, religiöser oder entwicklungstechnischer Bedeutung sind sowie der gewerbsmäßige Diebstahl. Auch, wenn im Rahmen der Straftat die Hilflosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder höhere Gefahr ausgenutzt wird, liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Das Strafgesetzbuch sieht dafür eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren vor.
§ 244 Diebstahl mit Waffen Als erschwerender Umstand bei einem Diebstahl gilt auch der Gebrauch von Waffen. Unter § 244 StGB fällt ein Diebstahldelikt dann, wenn die angeklagte Person oder eine andere beteiligte Person bei der Straftat eine Waffe, gefährliches Werkzeug oder ein anderes Mittel zur Drohung oder Gewaltanwendung bei sich geführt hat. Schwere Diebstähle werden dabei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren geahndet, minder schwere Fälle mit 3 Monaten bis maximal 5 Jahren. Wie beim „einfachen“ Diebstahl ist hier auch der Versuch selbst strafbar. Neben dem bewaffneten Diebstahl werden auch der Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie der „einfache“ Bandendiebstahl über diesen Paragraphen geregelt.
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl Die Straftat des „einfachen“ Bandendiebstahls wird in § 244 StGB durch die Mitgliedschaft des Täters in einer Bande sowie die Mitwirkung eines anderen Mitglieds der jeweiligen Bande, welche sich zum Zweck des wiederholten Raubens oder Stehlens zusammengeschlossen hat, definiert. In § 244a StGB wird gesondert davon der schwere Bandendiebstahl geregelt. Der Paragraph kommt im Strafrecht dann zum Tragen, wenn ein Bandendiebstahl vorliegt, auf den gleichzeitig auch mindestens einer der in § 243 und § 244 aufgeführten erschwerenden Umstände zutrifft. Hier kann bei schwerwiegenden Delikten eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren und bei minder schweren Fällen von einem halben Jahr bis maximal 5 Jahren verhangen werden.
§ 249 Raub Wo besteht nun der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub? Ist ein Raub dasselbe wie ein bewaffneter Diebstahl? In § 249 StGB ist festgehalten, dass ein Diebstahl gemäß der Definition aus § 242 StGB dann zu einem Raub wird, wenn zusätzlich Gewalt oder aber Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen einer Person angewandt werden. Delikte dieser Art werden mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Nach § 252 gilt dasselbe Strafmaß, wenn ein Räuberischer Diebstahl vorliegt, die Anwendung von Gewalt oder Drohungen also nicht vor oder während des Diebstahls, sondern anschließend zur Flucht bzw. Sicherung der Beute geschieht. www.bs-legal.de |