
- •Thema 1. Strafrecht im rechtssystem
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 2. Ablauf des strafverfahrens
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- •Thema 3. Formen der straftat
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 4. Vollendetes vorsatzdelikt: prüfungsaufbau
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 5. Vorsatz
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- •2. Analysieren Sie die beiden Fälle unten. Mit welchen Formen der Fahrlässigkeit bzw. Des Vorsatzes haben wir es hier zu tun?
- •Sich mit dem Erfolg abfinden / darauf vertrauen, dass alles gut geht / die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkennen
- •Thema 6. Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe
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- •1. „Das Thema: n__________
- •Thema 7. Schuld
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- •Thema 10. Versuch
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Aufgaben zum Thema
Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:
1) A schießt auf B, um diesen zu töten, verfehlt jedoch sein Ziel. B bleibt daher unverletzt. Was liegt hier vor?
2) A schießt auf B, um diesen zu töten, verfehlt jedoch sein Ziel. Unmittelbar anschließend schießt C – von dem der A nichts wusste – auf den B und tötet diesen. Was liegt vor?
3) Im Paragraph 323 c Strafgesetzbuch (StGB) „Unterlassene ________________“ steht geschrieben:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten*, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Verurteilungen wegen unterlassener ________________ sind aber relativ selten.
* man kann jemandem etwas zumuten = man kann von jemandem etwas (Schwieriges) fordern |
4) Gemäß § 249 StGB wird Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist der Versuch eines Raubes immer / unter bestimmten Umständen strafbar?
5) „Wenn der eine Ehepartner dem anderen nicht hilft, wenn dieser sich in Leib- oder Lebensgefahr befindet, dann macht er sich aufgrund dieser ____________stellung möglicherweise einer Körperverletzung bzw. Tötung durch Unterlassen strafbar.“
6) „Ein _____________ Delikt liegt vor, wenn ein bestimmter Erfolg vom Täter zwar als Folge seines Verhaltens geplant und vorhergesehen wurde, aber nicht ein_______en ist.“
7) A. Täter eines _________en Unterlassungsdelikts ist jeder, der dem gesetzlichen Gebot (z.B. Hilfe zu leisten § 323c StGB) nicht nachkommt. Der H________________ (§ 123 Abs.1 StGB) zählt hier ebenfalls dazu. Der Straftatbestand wird dadurch erfüllt, dass eine Person die Räumlichkeiten nicht verlässt, obwohl sie dazu aufgefordert wurde (Unterlassungsdelikt) oder sich als zweite Alternative, unerlaubt Zutritt verschafft (Begehung durch aktives Handeln).
B. ____________e Unterlassungsdelikte sind ebenfalls Straftaten, die dadurch verwirklicht werden, dass eine bestimmte Person etwas nicht verhindert, obwohl diese Person hierzu verpflichtet ist. Das, was von der Person unterlassen wird, führt zu der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, so als wenn die Person die Straftat (aktiv) ausgeführt hätte. Für ____________e Unterlassungsdelikte können nur die Personen bestraft werden, die sich darum kümmern müssen, dass der Erfolg der Straftat nicht eintritt. Diese Personen befinden sich in der sogenannten Garantenpflicht (z.B. Eltern gegenüber ihren Kindern).
8) „Als Steigerung (verstärkte Form) zur bewussten oder unbewussten ________________ steht die Leichtfertigkeit (lat. culpa lata). Hier handelt es sich um einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem der Handelnde die gebotene Sorgfalt in krasser Weise missachtet. Manchmal verlangt das Gesetz ausdrücklich Leichtfertigkeit (§§ 177 (3), 178 (3), 251).
Beispiele: L_______________g handelt, wer in der Eile einem Dreijährigen ein geladenes Gewehr in die Hand drückt mit der Bitte, es einen Augenblick zu halten, und der Ermahnung, ja nicht abzudrücken; oder wer bei dichtem Nebel auf der Autobahn 120 km/h fährt.“
§§ |
Tatbestände (fakultativ) |
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Sachbeschädigung Frage aus einer Online-Rechtsberatung: Hallo, ich habe am Sonntagnacht eine ziemliche Dummheit gemacht, und zwar habe ich in stark angetrunkenem Zustand an unserer Hauseingangstür eine Scheibe eingetreten, als das Schloss mal wieder etwas klemmte und ich es wohl nicht geregelt bekam. Einer der Nachbarn hat dann wohl die Polizei verständigt. Die hat dann 10 min. später 5 Mann hoch bei mir vor der Wohnung gestanden und hat mich mit dem Sachverhalt konfrontiert. Da ich aber da schon nicht mehr alle Einzelheiten wusste, zogen sie dann wieder ab. Und man sagte mir, ich soll mich auf der Wache melden. So nun war ich heute dort, der Kollege, der das bearbeitet, ist diese Woche nicht mehr anzutreffen, und man hat mich vertröstet und mir nur gesagt, dass eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen mich läuft und diese nach dem Abschlussbericht des Kollegen an die Staatsanwaltschaft geht. Da mir die Sache sehr unangenehm ist, habe montags gleich die Hausverwaltung verständigt und gesagt, dass ich selbstverständlich die Kosten übernehme. Meine Verwalterin zeigte Verständnis und versprach das unbürokratisch zu regeln. Zu sagen ist noch, dass ich hier Wohnungseigentümer in einem 12-Parteienhaus bin. (= ein Haus, in dem 12 Familien wohnen) Meine Frage wäre nun, womit ich von Seiten der Staatsanwaltschaft noch rechnen muss. Aussage wollte die Kollegin heute auf der Wache nicht aufnehmen. Ich wollte angeben, dass ich für den Schaden aufkomme und dies bereits in die Wege geleitet ist.
Antwort des Anwalts: Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen. Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt. Um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen, müssten Sie vorsätzlich und bewusst die Beschädigung der Tür vorgenommen zu haben. Dies lässt sich aufgrund Ihrer Schilderung relativ gut relativieren, denn Sie waren einerseits angetrunken und andererseits gehe ich davon aus, dass es nicht Ihre Absicht war, dass Sie die Türe eintreten wollten. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist darüber hinaus auch ein Antragsdelikt, d.h. wird nur verfolgt, wenn ein Geschädigter, also Miteigentümer hier Strafanzeige gestellt hat. Nur in den Fällen, wo die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse bejaht, wird der Straftatbestand auch ohne entsprechenden Antrag verfolgt. Dies wäre aber in Ihrem Fall nicht anzunehmen. Da Sie sich mit der Hausverwaltung bereits über die Regulierung des Schadens verständigt haben, sollten Sie dies der Polizei auch ggf. schriftlich mitteilen und darüber hinaus darauf hinweisen, dass es nicht Ihre Absicht war, die Türe zu beschädigen. Unter Umständen kann die Hausverwaltung auch den Anzeigeerstatter dazu bewegen, die Anzeige wieder zurückzunehmen, so dass das strafrechtliche Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, sondern löst nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus. Fahrlässig haben Sie dann gehandelt, wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Tat nicht bewusst war, dass Sie mit dem Tritt gegen die Tür, diese beschädigen werden. Insoweit kommt bei entsprechender Argumentation gegenüber der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft auch eine Einstellung des Verfahrens wegen einer fahrlässigen Sachbeschädigung in Frage. Wenn Sie nicht einschlägig, d.h. wegen eines derartigen Deliktes bereits vorbestraft sind, würde das Verfahren, auch wenn die Anzeige aufrechterhalten würde, voraussichtlich nach den §§ 153 ff. StPO gegen eine Geldauflage eingestellt werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals. Mit freundlichen Grüßen Tobias R. - Rechtsanwalt - www.frag-einen-anwalt.de |