Скачиваний:
17
Добавлен:
23.12.2022
Размер:
1.29 Mб
Скачать

Thema 3. Formen der straftat

Das deutsche Strafrecht unterscheidet vier Formen von Straftaten: das vollendete Vorsatzdelikt, das versuchte Vorsatzdelikt, das Fahrlässigkeitsdelikt und das Unterlassungsdelikt. Die Voraussetzungen dieser Straftattypen unterscheiden sich zum Teil wesentlich; auch ihr Prüfungsaufbau ist unterschiedlich. Unter „Prüfungsaufbau“ verstehen wir hier die Prüfung einzelner Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Täters.

1. Das vollendete Vorsatzdelikt ist der „Normalfall“ einer Straftat, d.h. es kommt besonders oft vor. Wie erkennt man ein solches Delikt? Zuerst fragt man nach der Tatbestandsmäßigkeit eines Verhaltens. Da müssen 3 Merkmale vorliegen: eine gefährliche Handlung, deren Erfolg (bei den Erfolgsdelikten) und der Vorsatz. Die Tathandlung muss für den Erfolg kausal sein, also ihn verursacht haben. Dann sucht man beim Täter nach möglichen Rechtfertigungsgründen, die die Tat rechtfertigen würden. Liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, dann folgt die Frage nach möglichen Entschuldigungsgründen. Die Entschuldigungsgründe rechtfertigen zwar die Tat nicht, sie können jedoch die Schuld des Täters teilweise oder vollständig verneinen.

Mit Erfolgsdelikt bezeichnen wir ein Delikt, dessen Tatbestand einen bestimmten Erfolg voraussetzt, der von der Handlung getrennt ist, wie z.B. den Tod des Opfers bei Totschlag, die Beschädigung einer Sache bei der Sachbeschädigung. Von einem Tätigkeitsdelikt spricht man dagegen, wenn der Tatbestand nur aktives Tun und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt. Z.B. Trunkenheit im Verkehr oder die falsche uneidliche Aussage.

2. Für das versuchte Vorsatzdelikt ist charakteristisch, dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist.

Versuch liegt aber auch dann vor, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, aber nicht von dem Täter verursacht wurde oder ihm nicht zuzurechnen ist.

Beispiel: A vergiftet B. Bevor das Gift zu wirken beginnt, wird B von einem anderen erschossen.

Ein versuchtes Vorsatzdelikt ist immer strafbar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt. Handelt es sich um ein Vergehen, ist der Versuch nur strafbar, wenn das im Gesetz direkt angeordnet ist.

  • Ein Verbrechen ist eine Straftat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.

  • Ein Vergehen ist eine weniger schwere Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. (§ 12 StGB)

3. Beim Fahrlässigkeitsdelikt verwirklicht der Täter einen Straftatbestand nicht vorsätzlich, sondern aus Unachtsamkeit, also fahrlässig.

Beispiel: Als A sein Gewehr reinigt, löst sich ein Schuss, der B tötet. A hat sich nicht wegen einer vorsätzlichen, sondern wegen einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.

Der Täter handelt unbewusst fahrlässig, wenn er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und so den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, ohne das zu erkennen. Dagegen handelt der Täter bewusst fahrlässig, wenn er es für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten wird.

Die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit spielt nur eine Rolle bei der Abgrenzung zum bedingten Vorsatz (Vorsatzdelikte) und hinsichtlich der Strafzumessung.

4. Das StGB unterscheidet echte und unechte Unterlassungsdelikte. Eine Straftat wird als echtes Unterlassungsdelikt bezeichnet, wenn eine Strafrechtsnorm ein Unterlassen ausdrücklich unter Strafe stellt. In solchen Fällen wird durch Unterlassen der Tatbestand einer Gebotsnorm erfüllt. Beispiele: unterlassene Hilfeleistung (z.B. man hilft anderen Menschen bei einem Unfall nicht), Nichtanzeige geplanter Straftaten; Hausfriedensbruch (z.B. man bleibt ohne Erlaubnis des Besitzers in der Wohnung).

Bei den unechten Unterlassungsdelikten wird unter den in § 13 StGB genannten Voraussetzungen durch Unterlassen der Tatbestand einer Verbotsnorm erfüllt. Das Unterlassen wird vergleichbar dem aktiven Tun bestraft. Aber ein unechtes Unterlassungsdelikt kann nicht von jedem, sondern nur von Personen begangen werden, die gemäß § 13 StGB dafür verantwortlich sind, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese Rechtspflicht zum Handeln, also den Erfolg abzuwenden, wird Garantenpflicht genannt.

Beispiele der Garantenstellung: Verwandte, Ehegatten; der Babysitter, sobald er die Kinder von den Eltern übernimmt; der Arzt, der die Behandlung seines Patienten beginnt; der Rettungsschwimmer, der sich im Freibad oder der Sanitäter auf dem Sportplatz befindet.

Beantworten Sie die Wiederholungsfragen:

1. Wie viele und welche Arten von Straftaten unterscheidet das Strafrecht?

2. Nennen Sie die drei wichtigsten Voraussetzungen eines vollendeten vorsätzlichen Deliktes.

3. Was unterscheidet Erfolgsdelikte von Tätigkeitsdelikten?

4. In welcher Beziehung müssen die Tathandlung und der Erfolg bei einem vollendeten Delikt stehen?

5. Was für einen Unterschied gibt es zwischen vollendeten und versuchten Straftaten?

6. Erzählen Sie über bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit.

7. Begriff und Arten der Unterlassungsdelikte.

8. Wer ist ein „Garant“?

9. Ist der Versuch eines Vergehens strafbar?

10. Wie verstehen Sie das Begriffspaar „Gebots- und Verbotsnorm“?