- •Thema 1. Strafrecht im rechtssystem
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 2. Ablauf des strafverfahrens
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 3. Formen der straftat
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 4. Vollendetes vorsatzdelikt: prüfungsaufbau
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 5. Vorsatz
- •Aufgaben zum Thema
- •2. Analysieren Sie die beiden Fälle unten. Mit welchen Formen der Fahrlässigkeit bzw. Des Vorsatzes haben wir es hier zu tun?
- •Sich mit dem Erfolg abfinden / darauf vertrauen, dass alles gut geht / die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkennen
- •Thema 6. Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe
- •Aufgaben zum Thema
- •1. „Das Thema: n__________
- •Thema 7. Schuld
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- •Thema 10. Versuch
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Aufgaben zum Thema
Setzen Sie die Beispiele in Beziehung zu dem, was Sie in diesem Kapitel gelernt haben:
1. „Das ____________________ regelt die Situationen, wo sich zwei Gleichberechtigte gegenüberstehen. Das ________________ __________ hat mit solchen Situationen zu tun, wo sich eine Privatperson und der Staat gegenüberstehen.“ Ergänzen Sie!
2. Herr H kauft bei Saturn einen neuen Fernseher. Das ist eine Rechtsbeziehung zwischen Herrn H (natürliche Person) und der Media-Saturn-Holding GmbH (juristische Person). Öffentliches oder Privatrecht?
3. Frau F verdient ziemlich viel Geld und ist in Deutschland steuerpflichtig. Aber sie will keine Steuern zahlen. Das deutsche Finanzamt hat etwas dagegen. Öffentliches oder Privatrecht?
4. Aus welchen Teilen des StGB kommen die folgenden Zitate:
A. „Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“
B. „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ (Welcher Paragraph des StGB ist das? Wie heißt die Straftat?)
C. „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“ (Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund.)
5. GG, Art. 103 Abs. 2 „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Wie heißt das Rechtsprinzip?
Thema 2. Ablauf des strafverfahrens
Im Strafverfahren wird geklärt, ob eine Person eine Straftat begangen hat und welche Strafe dafür verhängt wird. Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren (1). Entweder erstattet eine Person eine Strafanzeige bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft, oder die Ermittlungsbehörden nehmen von Amts wegen die Ermittlungen auf. Man unterscheidet also 2 Arten von Delikten:
Bei Antragsdelikten wird ein Strafantrag gestellt. Antragsdelikte sind leichtere Delikte, die nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte selbst die Straftat anzeigt. (z.B. Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, Verleumdung).
Bei Offizialdelikten wird Strafanzeige gemacht. Als Offizialdelikt bezeichnet man Straftaten, die so schwer sind, dass die Strafverfolgungsbehörden die Straftat verfolgen, auch wenn der Geschädigte keine Strafanzeige macht. (z.B. Sexualdelikte, Diebstahl, schwere Körperverletzung, Mord). Die Straftat kann natürlich nur verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft von der Straftat weiß.
Die Ermittlungsbehörden sind bei Vorliegen eines Anfangsverdachts verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Polizei ist in der Regel die Behörde, die als erste vom Verdacht erfährt. Die Staatsanwaltschaft erforscht mit Hilfe der Polizei den Sachverhalt und bewertet, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt. Liegt ein solcher Verdacht vor, so erhebt sie die öffentliche Klage (auch Anklage genannt). Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist, stellt sie das Ermittlungsverfahren ein. Möglich ist zudem die Einstellung wegen Geringfügigkeit.
Einem Beschuldigten steht im Strafverfahren ein Verteidiger zur Seite. Grundsätzlich muss das Gericht den Anwalt akzeptieren, den der Beschuldigte gewählt hat. Verzichtet er aber auf die freie Wahl seines Anwalts, wird für ihn ein so genannter Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, reicht sie diese bei dem zuständigen Gericht ein. Dann beginnt das sogenannte Zwischenverfahren (2). Das Gericht prüft aufgrund der Anklage, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht. In der Praxis ist es relativ selten, dass die Hauptverhandlung nicht eröffnet wird.
Der Eröffnungsbeschluss leitet das Hauptverfahren (3) ein. Dies findet in Form der Hauptverhandlung statt*. Es findet eine Beweisaufnahme statt, d.h. richterliche Prüfung und Benutzung der Beweismittel. Es werden Zeugen und Sachverständige angehört, Urkunden vorgelesen usw. Dann kommt das Plädoyer des Staatsanwalts (und Beantragung der Strafe). Anschließend hält der Verteidiger sein Plädoyer. Der Angeklagte bekommt „das letze Wort“, in dem er etwas zur Sache oder zu seiner Person sagen, sich entschuldigen oder ein Geständnis ablegen kann.
Plädoyer n. [plɛdo̯a'jeː] - die Rede, die der Staatsanwalt oder der Verteidiger vor Gericht hält, bevor das Urteil gesprochen wird
Nach einer geheimen Beratung verkündet das Gericht das Urteil: „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: ...“. Hat ein Richter Zweifel an der Schuld des Angeklagten, muss er ihn freisprechen. Hat ein Richter keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so kann er ihn verurteilen. Hier gilt also der Grundsatz in dubio pro reo („Im Zweifel für den Angeklagten“).
Beispiel eines Strafurteils: https://stephanherold.com/Recht_PDF/Referendariat/13_Urteil.pdf
Wie alle menschlichen Entscheidungen können auch gerichtliche Entscheidungen Fehler enthalten.
Beispiel: In dem Strafverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde der Angeklagte Donald Stellwag 1995 wegen Bankraubes trotz Mangels an Beweisen zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl er die Tat immer bestritten hatte. Es reichte offensichtlich aus, dass der Richter aufgrund des bisherigen Lebenslaufes des Angeklagten von seiner Schuld überzeugt war. Nachdem Herr Stellwag die Freiheitsstrafe voll abgesessen hatte, fand man kurze Zeit nach seiner Entlassung durch einen Zufall den eigentlichen Bankräuber.
So kann der Verurteilte ein Rechtsmittel einlegen, mit dem Zweck, dass seine Sache neu verhandelt (Berufung als „zweite Instanz“) oder auf Rechtsfehler überprüft wird (Revision, s. das Schema unten). Diese Stufe nennt man das Rechtsmittelverfahren (4).
Ist das Urteil rechtskräftig und hat das Gericht eine Verurteilung ausgesprochen, so beginnt das Vollstreckungsverfahren (5), in dem die Strafe vollstreckt wird. „Strafvollstreckung“ bedeutet die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe. Zuständig für die Vollstreckung der Strafe ist die Staatsanwaltschaft.
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Geringfügigkeit f. - die Schuld des Täters wird nach der Schuldprognose als gering (klein) angesehen; dabei muss es sich bei der Tat um ein Vergehen (s. Thema 3) handeln
* Das Hauptverfahren besteht eigentlich aus zwei Abschnitten, und zwar aus 1) der Vorbereitung der Hauptverhandlung, geregelt in §§ 213–225a StPO, und 2) der Hauptverhandlung selbst, geregelt in §§ 226–275.
Schema: Rechtsmittel, Instanzen, Strafrecht
Beantworten Sie die Wiederholungsfragen:
1. Nennen Sie die fünf Stufen eines Strafverfahrens.
2. Erklären Sie den Unterschied zwischen einem Strafantrag und einer Strafanzeige.
3. Welche Behörde darf ein Ermittlungsverfahren einleiten beziehungsweise einstellen?
4. Was macht die Staatsanwaltschaft, wenn sie im Ermittlungsverfahren erkennt, dass die Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nach Aktenlage wahrscheinlich ist?
5. Welche Funktion hat ein Strafverteidiger?
6. Was versteht man unter dem Begriff „Beweisaufnahme“?
7. Was bedeutet „Plädoyer“?
8. Wie verstehen Sie den Grundsatz in dubio pro reo?
9. Welche Rechtsmittel gibt es? Erklären Sie den Unterschied zwischen den beiden Formen, die im Text erwähnt werden.
